Erlass zur Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht in Vorbereitung – Ziel ist Einvernehmen mit den Gesundheitsämtern
28.01.2022, 09:00 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)
Gesundheitsministerin Köpping: »Versorgungssicherheit hat oberste Priorität«
Die Coronavirus-Pandemie hat besonders in den Einrichtungen der Altenpflege viele Todesopfer gefordert. Gerade deshalb startete die Impfkampagne dort im Dezember 2020. Neben denen von einem schweren Verlauf der Infektion mit dem Coronavirus besonders gefährdeten Bewohnerinnen und Bewohnern erhielten auch die Pflegekräfte dort von Anfang an ein priorisiertes Impfangebot. Im Dezember 2021 hat der Bundestag eine einrichtungsbezogene Impfpflicht beschlossen, unter die auch beispielsweise die Einrichtungen der Altenpflege sowie weitere Gesundheitseinrichtungen fallen. Ziel ist es, besonders vulnerable Personengruppen und Einrichtungen zu schützen. Die Bundesländer sind nun aufgefordert, die Umsetzung der Impfpflicht sicherzustellen. In Sachsen laufen derzeit die aktuellen Abstimmungen für einen Erlass, der den Gesundheitsämtern Maßgaben zur Umsetzung der Impflicht vorgibt. Grundlage dafür sind Beratungen zwischen Bund und Ländern, um eine bundesweit möglichst einheitliche Umsetzung zu erreichen. Diese sind noch nicht abgeschlossen.
Gesundheitsministerin Petra Köpping: »Die Sicherstellung der Versorgung der Menschen – nicht nur in den Alten- und Pflegeeinrichtungen – hat für uns oberste Priorität. Daher sprechen wir mit allen Betroffenen, um uns über vertretbare Umsetzungsregelungen zu verständigen. Wir werden natürlich auch die Landkreise und Kreisfreien Städte einbinden und den geplanten Erlass in der kommenden Woche mit den Landräten, den Oberbürgermeistern und den Gesundheitsämtern abstimmen. Genauso sprechen wir mit Verbänden und betroffenen Einrichtungen. Wir wollen hier zu einem Einvernehmen kommen, damit wir den Schutz der Bevölkerung, gerade der vulnerablen Gruppen, sicherstellen können.«
Ziel ist, dass der Erlass in der zweiten Februarwoche vorliegt. In Sachsen fallen etwa 300.000 Beschäftigte unter die einrichtungsbezogene Impfpflicht. Zu den Einrichtungen: In Sachsen gibt es 1.058 stationäre Pflegeeinrichtungen sowie 1.149 Einrichtungen als ambulanter Pflege- oder Betreuungsdienst (Stand: März 2021, https://www.statistik.sachsen.de/html/pflegeeinrichtungen.html). Neben den 78 Krankenhäusern und 13 Gesundheitsämtern, 554 Wohneinrichtungen und 64 Einrichtungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (WfbM/andere Leistungsanbieter), 4 Sächsischen Krankenhäusern für Psychiatrie und Neurologie, vier Medizinischen Versorgungszentren (MVZ), sowie einer landeseigenen Wohnstätte Haus am Karswald, Arnsdorf, gibt es noch unzählige Einrichtungen der Pflege und Eingliederungshilfe sowie ambulante Arzt/Zahnarztpraxen sowie Praxen anderer Heilberufe (Heilpraktiker, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten…). Weiterhin gibt es 407 stationäre Einrichtungen, die Angebote nach § 35a SGB VIII haben. Dazu kommt noch eine Zahl teilstationärer Angebote sowie heilpädagogischer Kitas und Einrichtungen/Angebote nach SGB IX.