Planungssicherheit gegeben: Regelung zur vorläufigen Haushalts- und Wirtschaftsführung 2025 passiert das Kabinett
09.12.2024, 09:15 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)
Sachsens Kabinett hat sich heute abschließend mit der Verwaltungsvorschrift zur vorläufigen Haushalts- und Wirtschaftsführung (VwV vorl. HWiF) 2025 befasst. Mit der Verwaltungsvorschrift schafft das Sächsische Staatsministerium der Finanzen (SMF) für alle Ressorts Planungssicherheit für die Haushaltsbewirtschaftung in den kommenden Monaten. Richtschnur ist Art. 98 der Sächsischen Verfassung, der die Grundlage für die Zeit einer solchen vorläufigen Haushaltsführung ist. Verkürzt führt die Verfassung an dieser Stelle aus, dass bereits laufende Maßnahmen und rechtliche Verpflichtungen fortgesetzt werden können, wohingegen neue Maßnahmen nur bei Notwendigkeit und Unaufschiebbarkeit begonnen werden dürfen. Die nun vorliegende Verwaltungsvorschrift untersetzt diese verfassungsmäßig engen Ermächtigungen und regelt das Vorgehen bis zur Verabschiedung des Doppelhaushaltes für die Jahre 2025/2026. Sowohl Ministerpräsident Michael Kretschmer als auch der stellvertretende Ministerpräsident Martin Dulig stimmten den Vorgaben des SMF ausdrücklich zu.
Dazu Finanzminister Hartmut Vorjohann: »Die finanzielle Lage ist mit einer schwächelnden Konjunktur und den damit verbundenen rückläufigen Erwartungen an die Steuereinnahmen angespannt und das auf allen staatlichen Ebenen. Dieser Umstand, aber auch die Tatsache, dass dem vor wenigen Wochen neu zusammengetretenen Landtag die Entscheidung über den Haushalt für das kommende Jahr nicht vorweggenommen werden darf, begründet die Notwendigkeit der aktuellen einheitlichen Vorgaben.«
Bezüglich der Mittelfreigabe führt der Staatsminister aus: »Innerhalb des Verfassungrechts und der eingeräumten Bewirtschaftungsrahmen können die Ressorts nach eigener fachlicher und rechtlicher Einschätzung und Schwerpunktsetzung agieren und damit wiederum Planungssicherheit, beispielsweise für die Träger im sozialen und kulturellen Bereich, schaffen.«
Im Zeitraum der vorläufigen Haushalts- und Wirtschaftsführung dürfen Ausgaben unter bestimmten Voraussetzungen geleistet werden. Dazu gehören Ausgaben, um
1. gesetzlich bestehende Einrichtungen zu erhalten und gesetzlich beschlossene Maßnahmen durchzuführen,
2. rechtlich begründete Verpflichtungen des Freistaats zu erfüllen,
3. Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen oder Beihilfen für diese Zwecke weiter zu gewähren, sofern durch den Haushaltsplan eines Vorjahres bereits Beträge bewilligt worden sind.
Zentraler Aspekt ist, ob die Ausgaben nötig sind. Das bedeutet: Sachlich müssen die Ausgaben erforderlich sein, um die genannten Zwecke zu erreichen. In zeitlicher Hinsicht müssen die Ausgaben bis zur Verabschiedung des Haushaltsgesetzes unaufschiebbar sein.
Die Grundlage für die Höhe der Ansätze bildet der Haushaltsplan des Jahres 2024. Zusätzlich müssen der aktuell für 2025/2026 finanzierbare Rahmen (siehe auch Pressemitteilung SMF vom 25.10.2024 zur Oktober-Steuerschätzung 2024) und die deutlich steigenden Ausgaben, zum Beispiel für Personal und gesetzliche Leistungen, berücksichtigt werden.
Die Auskömmlichkeit der Mittel gemäß der Verwaltungsvorschrift ist vorsorglich für die ersten sechs Monate des Jahres kalkuliert. Im Ergebnis dessen wird ein Verfügungsrahmen bezogen auf die Ansatzhöhe aus 2024 jeweils wie folgt festgelegt:
bis zu 50 % für »stellenplangebundene Ausgaben« (Personalausgaben der Kernverwaltung) und »konsumtive Zuschüsse an Staatsbetriebe, Duale Hochschule und medizinische Fakultäten sowie das Hochschulbudget« (insb. Personalausgaben der ausgegliederten Einrichtungen),
bis zu 55 % für »Versorgungsausgaben« (Altersbezüge der pensionierten Beamtinnen und Beamten) und »gesetzliche Leistungen« (z. B. kommunaler Finanzausgleich, Wohngeld, Schulen in freier Trägerschaft),
bis zu 40 % für »Bundesprogramme« (z. B. Städtebau, Gemeinschaftsaufgaben) und »EU-Programme« (z. B. ESF, EFRE, ELER),
bis zu 30 % für »Sonstige Ausgaben«. Hierzu zählen beispielsweise Sachausgaben zur Aufrechterhaltung der Verwaltung, Bauausgaben aber auch freiwillige Zuwendungen an freie Träger, Kommunen und Unternehmen.
Um den Spielraum und die nach Festlegung des jeweiligen Ressorts vorgenommene Priortätensetzung im Bereich der »Sonstigen Ausgaben« zu unterstreichen, darf eine Haushaltsstelle im Einzelfall auch bis zu 50 % genutzt werden, wenn der Verfügungsrahmen von bis zu 30 % über alle »Sonstige Ausgaben« hinweg eingehalten wird. Damit können also einzelne Maßnahmen auch den Rahmen von 30 % überschreiten und die Ressorts so die Schwerpunkte ihrer Arbeit definieren, wenn gleichzeitig in den »Sonstigen Ausgaben« insgesamt diese Obergrenze eingehalten wird.
Bestehende, vor dem 1. Januar 2025 begründete Rechtsverpflichtungen (z. B. aus Verträgen oder Förderbescheiden), können uneingeschränkt erfüllt werden.
Finanzminister Hartmut Vorjohann stellt fest: »Das Ringen um die Verwaltungsvorschrift zeigt bereits jetzt wie herausfordernd die Planungen des nächsten Doppelhaushaltes werden. Der aktuelle Verfügungsrahmen ist ein Kompromiss, der eine konsequente Haushaltskonsolidierung in den nächsten Jahren und die Vereinbarung konkreter Schritte auf diesem Weg vorwegnimmt.«
In der Verwaltungsvorschrift wurde eine Erhöhung des Verfügungsrahmens für die »Sonstigen Ausgaben« von ursprünglich 15 % auf 30 % umgesetzt. Dies ist rechnerisch nur möglich, indem ausgehend vom bisherigen Planungsstand eine umfangreiche strukturelle Haushaltskonsolidierung antizipiert wird. Die dazu identifizierten Maßnahmen sind im weiteren Aufstellungsverfahren zum Doppelhaushalt 2025/2026 konsequent umzusetzen, um auch den Bereich der »Sonstigen Ausgaben« weiterhin auskömmlich finanzieren zu können.
Nach Abschluss der Regierungsbildung wird das Verfahren zur Aufstellung des Doppelhaushaltes 2025/2026 umgehend eingeleitet. Ziel ist die Beschlussfassung des Haushaltsgesetzes durch den Landtag möglichst bis zum Sommer 2025. Auf dem Weg dorthin wird die Vorlage eines Regierungsentwurfs bereits bis Ende März angestrebt, auf Grundlage dessen auch die Regelungen zur vorläufigen Haushaltsführung 2025 aktualisiert werden sollen.