ZDF-Staatsvertrag verfassungskonform

07.07.2011, 14:00 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)

Sachsen reicht mit fünf weiteren Bundesländern Stellungnahme bei Bundesverfassungsgericht ein

Dresden/Berlin (7. Juli 2011) - Die Länder Sachsen, Schleswig-Holstein, Hessen, Niedersachsen, Bayern und das Saarland halten den ZDF-Staatsvertrag für verfassungskonform. Das geht aus der gemeinsamen Stellungnahme zum Normenkontrollantrag von Rheinland-Pfalz hervor, die zum 30. Juni beim Bundesverfassungsgericht abgegeben wurde. Vertreten werden die Interessen der genannten Bundesländer von Professor Dr. Christian von Coelln, Inhaber der Professur für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Wissenschaftsrecht an der Universität zu Köln.

Die Stellungnahme zeigt, dass durch die Zusammensetzung der ZDF-Gremien Fernsehrat und Verwaltungsrat der Grundsatz der funktionsadäquaten Staatsferne nicht verletzt wird.

Wichtigstes Argument für die Verfassungskonformität ist die Klarstellung bei der Definition des Begriffes Staatsvertreter. So werden in der Antragsschrift neben den unmittelbaren Staatsvertretern die Parteienvertreter, die Mitglieder des Deutschen Industrie- und Handelskammertages (DIHT), der kommunalen Spitzenverbände und der Judikative sowie ehemalige Regierungsmitglieder einheitlich 1:1 als Staatsvertreter eingeordnet. Eine hinreichend differenzierende Gewichtung im Hinblick auf die Annahme eines etwaigen Staatseinflusses auf das ZDF wird nicht vorgenommen. Vor allem die Gesichtspunkte der im ZDF-Staatsvertrag angelegten Relativierung staatlicher Möglichkeiten der Einflussnahme durch Quoren für Beschlüsse, durch die Weisungsunabhängigkeit jedes einzelnen Mitgliedes, durch begrenzte Amtsperioden sowie nicht zuletzt durch unterschiedliche Länderinteressen aufgrund unterschiedlicher geographischer und struktureller Gegebenheiten („föderale Brechung“) werden von der Antragsschrift nicht berücksichtigt.

Ein einfaches Zusammenrechnen der Vertreter der Länder und das Bundes bei der Beurteilung der Staatsnähe der ZDF-Gremien ist nicht sachgerecht. Vielmehr ist der Normenkontrollantrag selbst ein Beleg dafür, wie stark tatsächlich die Staatsgewalt in den ZDF-Gremien föderalistisch gebrochen ist.

Auch das Werben für Mehrheiten gehört zum Meinungsbildungsprozess in jedem demokratisch verfassten Gremium und ist kein tauglicher Anknüpfungsprozess für zu viel Staatseinfluss.

Das Bundesverfassungsgericht hat kein absolutes Trennungsgebot zwischen Staat und Rundfunk aufgestellt. Unter dem Blickwinkel der Rundfunkfreiheit ist entscheidend, dass weder der Staat noch andere Hoheitsträger dominieren dürfen. Dieses Erfordernis ist für ZDF-Fernsehrat und ZDF-Verwaltungsrat erfüllt, so das Fazit der Stellungnahme der sechs Bundesländer.

Hintergrund:
Die rheinland-pfälzische Landesregierung hat im Januar dieses Jahres durch einen Normenkontrollantrag beim Bundesverfassungsgericht ein Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung einzelner Normen des ZDF-Staatsvertrages eingeleitet. Rheinland-Pfalz rügt schwerpunktmäßig die Regelungen des ZDF-Staatsvertrages zur Zusammensetzung des Fernsehrates und des Verwaltungsrates, die es für nicht verfassungsgemäß hält. Im Normenkontrollantrag, den der Medienrechtler Prof. Dr. Karl-Eberhard Hain verfasst hat, wird ausgeführt, dass diese Regelungen gegen den aus der Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) abgeleiteten Grundsatz funktionsadäquater Staatsferne des Rundfunks verstießen; ein dysfunktionaler Staatseinfluss sei aber präventiv zu verhindern.


Kontakt

Sächsische Staatskanzlei

Regierungssprecher Ralph Schreiber
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