Innenministerium zum Bericht des Sächsischen Datenschutzbeauftragten
09.09.2011, 15:38 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)
Das Innenministerium hat den Bericht des Sächsischen Datenschutzbeauftragten zur Kenntnis genommen. Der Bericht und die Beanstandungen zum Vorgehen der Polizeidirektion Dresden und des Landeskriminalamtes Sachsen werden jetzt sorgfältig geprüft.
Die Strafermittlungsbehörden haben bei den Funkzellenabfragen zur Aufklärung schwerer Straftaten auf rechtsstaatlicher Grundlage gehandelt. Die Daten wurden auf Grund richterlicher Anordnungen erhoben.
Die Funkzellenabfrage ist und bleibt ein wirksames und unverzichtbares Instrument zur Bekämpfung schwerer Kriminalität. Sie muss auch künftig in geeigneten Fällen zur Verfolgung schwerer Straftaten zur Verfügung stehen. Die Bevölkerung erwartet zu Recht von Polizei und Justiz die Aufklärung von Straftaten.
Die Sächsische Staatsregierung hat bereits reagiert. Sachsen hat inzwischen einen Gesetzentwurf zur Änderung der Strafprozessordnung auf den Weg gebracht, mit dem die Voraussetzungen der nichtindividualisierten Funkzellenabfrage präzisiert werden sollen. In Abstimmung mit dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten hat das Staatsministerium des Innern außerdem eine Handreichung zur Erhöhung der Handlungssicherheit der Polizeibeamten beim Umgang mit anonymisierten Funkzellenabfragen erarbeitet.
Daneben wurde der renommierte Berliner Verfassungsrechtler Prof. Dr. Dr. h. c. Ulrich Battis um ein Gutachten gebeten. Nach einer ersten Einschätzung kommt Herr Prof. Battis in wesentlichen Punkten zu einer anderen Bewertung als der Sächsische Datenschutzbeauftragte. Dabei geht es vor allem um die Kompetenzverteilung im Strafverfahren und den Umfang der Verhältnismäßigkeitsprüfung. Auch hinsichtlich der Zulässigkeit einer Funkzellenabfrage bei Anwesenheit von besonders geschützten Personen (wie z.B. Abgeordneten) vertritt Prof. Battis eine andere Auffassung. Das Gutachten wird in der kommenden Woche der Öffentlichkeit vorgestellt.