Wunschkennzeichen: Verordnungsentwurf folgt sächsischem Anliegen
27.01.2012, 10:30 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)
Auf einer Sondersitzung des Bund-Länder-Fachausschusses wurde nun der Entwurf der Verordnung zur Wiederzulassung ausgelaufener Kfz-Kennzeichen vorgestellt. Dieser folgt im Wesentlichen den sächsischen Vorstellungen nach einer weitgehenden Freigabe dieser „Wunschkennzeichen“.
„Sachsen unterstützt den Wunsch seiner Bürger nach „ihren“ alten Kfz-Kennzeichen. Wir setzen uns auf Bundesebene aktiv dafür ein, dem Bürger die Wahl zu lassen, mit welchem Kennzeichen er Heimatort oder Landkreis repräsentieren möchte“, so der sächsische Verkehrsminister Sven Morlok (FDP) und weiter: „Wichtig ist, dass wir zügig zu einer unbürokratischen Regelung finden.“
Der Verordnungsentwurf des Bundesverkehrsministeriums berücksichtigt weitestgehend den sächsischen Vorschlag, dass in einem Landkreis mehrere Kfz-Kennzeichen zugeteilt werden können und die Einführung ehemaliger Kennzeichen in den Bundesländern auf freiwilliger Basis erfolgt.
Nach Abstimmung in den Ressorts, den Ländern und Verbänden, wird der Verordnungsentwurf dem Bundesrat zugeleitet.
Auf Initiative des Freistaates Sachsen war die Wiedereinführung auslaufender Kfz-Kennzeichen Beratungsgegenstand der Verkehrsministerkonferenz (VMK) im Oktober vergangenen Jahres. Der vorgeschlagene Weg, diese „Wunschkennzeichen“ über eine Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung zu ermöglichen, wurde hier mehrheitlich angenommen. Ziel des Freistaats ist es, im Konsens mit Bund und Ländern, zeitnah eine einheitliche Lösung im Interesse der Bürger zu finden.
Für den Freistaat Sachsen liegen aktuell 25 Anfragen von Städten zur Wiedereinführung auslaufender Kfz-Kennzeichen vor (Plauen, Mittweida, Sebnitz, Riesa, Dippoldiswalde, Glauchau, Freital, Grimma, Stollberg, Zittau, Hohenstein-Ernstthal, Döbeln, Rochlitz, Großenhain, Hainichen, Aue, Löbau, Kamenz, Altenberg, Niesky, Hoyerswerda, Eilenburg, Weißwasser, Bischofswerda und Delitzsch).
Hintergrund:
Die derzeitigen landes- und bundesrechtlichen Vorschriften lassen ein Wahlrecht zwischen verschiedenen Kennzeichen nicht zu. Die Einführung früher verwendeter Kfz-Kennzeichen bedarf einer Zustimmung des Bundesrates. Um diesem Anliegen gerecht werden zu können, müssen im Rahmen eines mehrstufigen Prozesses und im Zusammenwirken von kommunaler Ebene, Freistaat und Bund zunächst die grundsätzlichen rechtlichen Grundlagen geschaffen werden.