Sächsischer Justizminister für gemeinsame Adoption durch eingetragene Lebenspartner

02.04.2014, 14:30 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)

Der sächsische Justizminister Dr. Jürgen Martens fordert die Gleichstellung von Ehegatten und Lebenspartnern (I) im Adoptionsrecht: „In einer eingetragenen Lebenspartnerschaft kön-nen Kinder ebenso gut aufwachsen wie in einer Ehe. Es ist nicht akzeptabel, wenn nur Ehepartner, nicht aber eingetragene Lebenspartner gemeinsam ein Kind adoptieren können. Damit werden sowohl die betroffenen Kinder als auch die Lebenspartner in ihrem Recht auf Gleichbehandlung verletzt. Dass die Bundesregierung diese Ungleichbehandlung nicht beseitigen will, ist unverständlich. Ich fordere die vollständige Gleichstellung von Ehe und Lebenspartnerschaft im Adoptionsrecht." Ein zur Zeit im Bundesrat beratener Gesetzentwurf der Bundesregierung (II) erlaubt es Lebenspartnern nur, die leiblichen oder angenommenen Kinder ihres Partners zu adoptieren. Eine gemeinsame Adoption bleibt ausgeschlossen. Wollen Lebenspartner gemeinsam für ein Kind sorgen, müssen sie nach dem Willen der Bundesregierung zwei gesonderte Adoptionsverfahren nacheinander durchlaufen. Ein sächsischer Änderungsantrag zum Gesetzentwurf der Bundesregierung hatte im Rechtsausschuss des Bundesrats keine Mehrheit gefunden. Martens weiter: "Es ist Heuchelei, wenn führende Rechtspolitiker jetzt eine vollständige Gleichstellung von Schwulen und Lesben im Adoptionsrecht fordern. Ein liberaler Vorschlag hierzu lag auf dem Tisch. Ihm hätte nur zugestimmt werden müssen".

Zum Hintergrund: Der Entwurf der Bundesregierung setzt ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts (III) um, wonach das Verbot der "Sukzessivadoption" durch Lebenspartner verfassungswidrig ist. Die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses einer gemeinsamen Adoption durch Lebenspartner hat das Bundesverfassungsgericht noch nicht geprüft.

Justizminister Dr. Martens: "Der Gesetzgeber darf sich nicht darauf beschränken, das ins Gesetz zu übernehmen, was aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ohnehin gilt, und darauf warten, dass das Gericht erneut eingreift. Der Gesetzgeber muss selbst die richtige Entscheidung für die Kinder und die Lebenspartner treffen und eine gemeinsame Adoption zulassen."
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(I) Zwei Personen gleichen Geschlechts, die gegenüber dem Standesbeamten persön-lich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklärt haben, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen, begründen so eine Lebenspartnerschaft.

(II) Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Sukzessivadoption durch Lebenspartner (Bundesrats-Drucksache 103/14)

(III) Urteil vom 19. Februar 2013 (1 BvL 1/11, 1 BvR 3247/09)


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