Antrag zur Vorfelderweiterung beim Leipziger Flughafen liegt der Landesdirektion Sachsen nicht vor

20.08.2019, 10:22 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)

Für geplante Hochbauten auf bereits genehmigter Funktionsfläche ist Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich

In verschiedenen Medien wurde in den vergangenen Tagen berichtet, dass zu einer „geplanten 500-Mio.-Euro-Erweiterung am Frachtflughafen Leipzig“ am 11. Juli 2019 Planungsunterlagen bei der Landesdirektion Sachsen eingereicht worden seien. Die Landesdirektion habe sehr kurzfristig – nämlich mit Bescheid vom 19. Juli 2019 - entschieden, dass für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich sei.

Diese Aussagen sind nicht zutreffend. Der Landesdirektion Sachsen liegen bisher weder für eine geplante Vorfelderweiterung noch für geplante weitere Investitionen im oben erwähnten Umfang Anträge auf Planfeststellung vor. Eine Entscheidung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung konnte deshalb naturgemäß für diese Vorhaben noch gar nicht getroffen werden.

Am 11. Juli 2019 hat die Flughafen Leipzig/halle GmbH vielmehr beantragt, den bestehenden und genehmigten Plan für das im Jahr 2004 festgestellte Vorhaben „Start- und Landebahn Süd mit Vorfeld“ zu ändern.

Gegenstand dieses Antrags ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für mehrere Neu- und Erweiterungsbauten, die der Verbesserung des Logistikmanagements innerhalb der schon genehmigten Funktionsfläche („Ramp 3“) dienen. Ferner sind auf der gleichen bereits genehmigten Funktionsfläche die Errichtung mehrerer Gebäude für den steigenden Bedarf an Büroflächen und Räumlichkeiten für die Aus- und Fortbildung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie der Bau dreier Parkhäuser vorgesehen. Augenblicklich vorhandene PKW-Parkplätze werden dafür künftig entfallen können.

Im Zuge dieser hochbaulichen Maßnahmen auf der Funktionsfläche sollen die maximale Baumasse (Brutto-Rauminhalt aller dort errichteten Gebäude) von 2.280.000 m³ auf 2.500.000 m³ und die maximal mit Hochbauten überbaubare Grundfläche von 123.000 m² auf 160.000 m² angehoben werden.

Von den beantragten Vorhaben sind ausschließlich Flächen betroffen, die entweder schon versiegelt sind oder deren Versiegelung bereits fachplanerisch zugelassen worden ist. Soweit die Flächen noch nicht versiegelt sind, haben sie keine relevante Bedeutung für den Naturhaushalt. Deshalb konnte die Landesdirektion entscheiden, dass für diese Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss.


Kontakt

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