Aktuelle Unterhaltsleitlinien ab dem 1. Januar 2026
30.12.2025, 08:34 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)
Die Familiensenate des Oberlandesgerichts Dresden haben in Übereinstimmung mit den anderen Oberlandesgerichten die ab 1. Januar 2026 geltende "Düsseldorfer Tabelle" neu gefasst. Die aus der beigefügten Anlage ersichtlichen leicht erhöhten Kindesunterhaltsbeträge beruhen dabei auf den gesetzlichen Vorgaben der Mindestunterhaltsverordnung. Diese Beträge sind um das hälftige staatliche Kindergeld (das volle Kindergeld beträgt ab Januar 2026 259,00 €) für das unterhaltsberechtigte minderjährige Kind zu kürzen, um den jeweiligen Unterhaltszahlbetrag zu ermitteln.
Die Selbstbehaltssätze (also das, was dem Unterhaltsschuldner zur Deckung seines eigenen Bedarfs regelmäßig verbleiben muss) sind gegenüber dem Jahr 2025 im Wesentlichen unverändert geblieben. Der notwendige Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern und diesen gleichgestellten volljährigen Kindern beträgt weiterhin beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 1.450,00 €, beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 1.200,00 €. Hierin sind jeweils 520,00 € für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der angemessene Selbstbehalt (der insbesondere gegenüber anderen volljährigen Kindern gilt) liegt bei 1.750,00 € monatlich (incl. 650,00 € Wohnkostenpauschale). Der monatliche Eigenbedarf des Pflichtigen gegenüber einem getrenntlebenden oder geschiedenen Berechtigten beträgt 1.600,00 €. Gegenüber unterhaltsberechtigten Eltern beträgt der Selbstbehalt 2.650,00 €. Von einem darüber hinausgehenden Einkommen darf der Unterhaltspflichtige weitere 70 % behalten.
Weitere Einzelheiten sind, wie der gesamte aktualisierte Text der Unterhaltsleitlinien des Oberlandesgerichts, ab sofort im Internet abrufbar.