Entwurf eines Gesetzes über Versorgungsrücklagen im Freistaat Sachsen und zur Änderung des Gesetzes über den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen

10.11.1998, 00:00 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)

Milbradt: Bildung von Versorgungsrücklagen schaffen mehr Sicherheit

Um steigenden Haushaltsbelastungen durch Beamtenpensionen in späteren Jahren entgegenzuwirken, hat die Staatsregierung heute, am 10. November 1998, einen Gesetzentwurf über Versorgungsrücklagen im Freistaat Sachsen und zur Änderung des Gesetzes über den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen beschlossen. Zur Sicherung der Versorgungsausgaben sieht der Gesetzentwurf die Errichtung eines nicht rechtsfähigen Sondervermögens für den Freistaat Sachsen vor. Mit dem Gesetz über Versorgungsrücklagen im Freistaat Sachsen soll die landesrechtliche Umsetzung der im Bundesbesoldungsgesetz vorgesehenen Bildung von Versorgungsrücklagen zur Eindämmung des Anstiegs der Versorgungslasten geregelt werden. Zur Finanzierung sollen in der Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2013 die Besoldungs- und Versorgungsanpassungen der Beamten, Richter und Versorgungsempfänger um jährlich durchschnittlich 0,2 vom Hundert gekürzt werden. Die sich so ergebenden gegenwärtigen Einsparungen für die jeweiligen Dienstherren sind nach Bundesrecht der Versorgungsrücklage zuzuführen und werden ab dem Jahr 2014 zweckgebunden für die Zahlung der Beamtenpensionen verwendet. Durch die Verminderung der Besoldungs- und Versorgungsanpassungen wird das Besoldungs- und Versorgungsniveau nach Ablauf von 15 Jahren dauerhaft um 3 Prozent abgesenkt, was langfristig zu einer dauerhaften Entlastung des öffentlichen Haushalts führt.

"Der Gesetzentwurf der Staatsregierung trägt verschiedenen Zielsetzungen Rechnung, wie der Sicherheit der Anlageform, einer klaren Trennung der Sondervermögen von dem übrigen Vermögen der Dienstherren sowie dem Aspekt der kommunalen Selbstverwaltung in der gesetzestechnischen Umsetzung", erklärte der Sächsische Staatsminister der Finanzen, Prof. Dr. Milbradt. So sollen die Regelungen über die Errichtung von Versorgungsrücklagen für den kommunalen Bereich im Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen getroffen werden.


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