Trotz Einschränkungen im öffentlichen Leben: Schulen und Kitas bleiben geöffnet

19.11.2021, 19:07 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)

Eingeschränkter Regelbetrieb spätestens ab 29. November in Kitas und Grundschulen – Schulbesuchspflicht wird ausgesetzt

Trotz weitreichender Einschränkungen im öffentlichen Leben bleiben Schulen und Kindertageseinrichtungen weiterhin geöffnet. Kitas sowie Grund- und Förderschulen müssen jedoch bis einschließlich der Weihnachtsferien in den eingeschränkten Regelbetrieb gehen. Zudem wird für alle Schülerinnen und Schüler bis Weihnachten die Schulbesuchspflicht ausgesetzt. Einen Anspruch auf Beschulung in der Lernzeit zuhause gibt es jedoch nicht. Das sieht die neue Schul- und Kita-Coronaverordnung vor, die ab dem 22. November gelten wird. »Angesichts des sehr hohen Infektionsgeschehens in Sachsen sichern wir den Betrieb in Schulen und Kitas besser ab. Den Schul- und Kitabesuch unter diesen Bedingungen weiter zu ermöglichen, stellt Erzieherinnen und Erzieher und auch die Lehrkräfte vor enormen Herausforderungen. Es darf jedoch nicht sein, dass Kinder und Jugendliche darunter leiden, dass die Quote der nicht vollständig geimpften Erwachsenen nirgendwo so hoch ist wie in Sachsen«, begründete Kultusminister Christian Piwarz die Entscheidung.

Übergangszeit für Einführung des eingeschränkten Regelbetriebs
Mit der neuen Schul- und Kita-Coronaverordnung wird für Grund- und Förderschulen (Primarbereich) sowie für Kindertageseinrichtungen der eingeschränkte Regelbetrieb wieder eingeführt. Danach müssen Klassen und Gruppen einschließlich des Personals streng voneinander getrennt werden. Zur Umsetzung der Maßnahmen gibt es für die Einrichtungen eine Übergangsfrist bis zum 29. November, spätestens dann ist der eingeschränkte Regelbetrieb verpflichtend. Offene pädagogische Konzepte sind damit in den Kindertageseinrichtungen nicht mehr möglich.

Schulbesuchspflicht wird ausgesetzt
Alle Schülerinnen und Schüler können durch die Erziehungsberechtigten von der Präsenzbeschulung schriftlich abgemeldet werden. Die Abmeldung muss durch Belange des Infektionsschutzes begründet sein. Ein etwaiges Ab-und Anmelden für einzelne Wochentage kommt nicht in Betracht. Die Kinder oder Jugendlichen verbringen dann die Lernzeit zuhause. Einen Anspruch auf Beschulung der Schülerinnen und Schüler durch Lehrkräfte, wie im Präsenzunterricht, gibt es jedoch nicht. Das ist in der angespannten Situation von den Schulen nicht zu leisten.

Testpflicht bleibt bestehen
Für den Zutritt zum Schul- und Kitagelände müssen sich nicht vollständig geimpfte Personen dreimal wöchentlich auf das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 testen oder mit einem aktuellen Testnachweis belegen, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt. Für Geimpfte und Genesene wird die regelmäßige Testung empfohlen.

Maskenpflicht auch im Unterricht
Für Schülerinnen und Schüler ab der Klassenstufe 5 besteht weiterhin die Pflicht, eine OP-Maske (oder FFP2-Maske) im Unterricht zu tragen. Für Primarschüler besteht hingegen keine Maskenpflicht im Unterricht

Absage außerschulischer Aktivitäten
Außerschulische Aktivitäten sind sehr restriktiv zu handhaben. Weitere Informationen dazu erfolgen direkt an die Schulen.

Weitere Informationen zum Schul- und Kitabetrieb bis einschließlich der Weihnachtsferien gibt es im Blog des Kultusministeriums (www.bildung.sachsen.de/blog).


Kontakt

Sächsisches Staatsministerium für Kultus

Pressesprecher N.N.
Telefon: +49 351 564 65100
Telefax: +49 351 564 65019
E-Mail: presse@smk.sachsen.de
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