Energieminister Günther: »Finanzielle Teilhabe aus erneuerbaren Energien kann Akzeptanz erhöhen«
09.01.2022, 11:00 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)
Kommunen können an den Erträgen aus Windkraft- und Photovoltaik-Freiflächenanlagen beteiligt werden. Hierauf verwies Sachsens Energieminister Wolfram Günther. Anlagenbetreibern ist es möglich, den Standortgemeinden bis zu 0,2 Cent pro erzeugter Kilowattstunde zu zahlen. So können Kommunen bei einer typischen neuen Windenergieanlage in Sachsen – abhängig von den Windverhältnissen und technischen Parametern – mit Einnahmen in einer Spanne zwischen 20.000 und etwa 40.000 Euro pro Jahr für jede Windenergieanlage rechnen.
Günther betonte in dem Zusammenhang: »Wenn Klimaschutz gelingen soll, brauchen wir Akzeptanz für die erneuerbaren Energien. Wichtige Grundlage ist eine gute, frühzeitige Kommunikation auch über eine mögliche finanzielle Teilhabe der Gemeinden. Bei fünf neuen Windrädern können jährlich 100.000 Euro und mehr in die Gemeindekassen fließen, die dann beispielsweise für Kitas und Schulen, für Grünanlagen, Sanierung von Gehwegen oder die Bibliothek zur Verfügung stünden. Das ist für viele Kommunen ein spürbarer Mehrwert. Ich rege an, dass sich Kommunen und Betreiber in ihrem Interesse zusammentun, die Beratungsangebote der SAENA nutzen und entsprechende Vereinbarungen schließen.«
Im Bereich Windenergie können Betreiber für Anlagen, die seit dem Jahr 2021 einen Zuschlag der Bundesnetzagentur für eine EEG-Förderung erhalten haben, den Standortgemeinden im Umkreis von 2,5 Kilometern jährlich bis zu 0,2 Cent pro erzeugter Kilowattstunde zahlen. Eine Ertragsbeteiligung ist bei allen Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 750 kW möglich.
Betreiber von Photovoltaik-Freiflächenanlagen dürfen die Standortgemeinden seit 2021 ebenfalls am finanziellen Ertrag der Anlage beteiligen – unabhängig von einer EEG-Förderung und der Anlagengröße. Betreiber von Anlagen mit EEG-Vergütung können sich die an die Kommunen gezahlten Beträge rückwirkend vom Netzbetreiber erstatten lassen.
Grundlage für die Ertragsbeteiligung ist § 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG). Die EU-Kommission hat die Regelungen mittlerweile beihilferechtlich genehmigt. Die Mittel können nach der Inbetriebnahme der Anlagen fließen.
Beratung bietet die Sächsische Energieagentur SAENA (https://www.saena.de, Beratertelefon: 0351/49103179). Informationen und Musterverträge finden sich zudem unter https://www.fachagentur-windenergie.de/themen/akzeptanz/mustervertrag/ sowie unter https://sonne-sammeln.de/mustervertrag/.