Eilverfahren gegen die Einrichtung von Bewohnerparkzonen im Waldstraßenviertel bleibt ohne Erfolg

20.01.2022, 15:51 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)

VG Leipzig lehnt Eilantrag eines Freiberuflers ab

Nachdem sich die Verwaltungsgerichte bereits im Jahr 2020 mit der Einrichtung von Bewohnerparkzonen im Leipziger Waldstraßenviertel befasst hatten und das Sächsische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 21.8.2020 (6 B 189/20) dem Eilantrag eines freiberuflich im Waldstraßenviertel Tätigen teilweise stattgab (hinsichtlich der Bewohnerparkzone E), suchte dieser erneut beim Verwaltungsgericht um Eilrechtsschutz hinsichtlich der Zonen E (neu), F und G nach. Seinen Antrag hat das Gericht mit Beschluss vom heutigen Tag abgelehnt.

In Reaktion auf die Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts hatte die Stadt Leipzig zunächst am 16.9.2020 die Bewohnerparkplatzregelung sowie das gebührenpflichtige Parken in der Zone E des Waldstraßenviertels ausgesetzt, die Parkscheinautomaten wurden dort außer Betrieb genommen und die entsprechenden Schilder schrittweise demontiert. Die Bewohnerparkzone F blieb hingegen weiterhin in Kraft. In der Folgezeit prüfte die Stadt eine Aufteilung der ehemaligen Bewohnerparkzone E in zwei Zonen. Am 7.7.2021 erging ein entsprechender Beschluss im Verwaltungsausschuss der Stadt, wonach zwei neue Zonen mit einer Ausdehnung von 852 (E neu) bzw. 719 m (G) geschaffen werden. Die Zone F mit einer Ausdehnung von 653 m blieb unverändert. Zum 1.10.2021 traten die Bewohnerparkzonen E (neu) und G in Kraft (veröffentlicht im elektronischen Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 3.9.2021).

Der Antragsteller wendete sich hiergegen mit dem Vortrag, es sei schon kein erheblicher Parkraummangel gegeben, wie ihn das Gesetz für die Einrichtung von Bewohnerparkzonen voraussetze. Dieser müsse durch entsprechenden Parkdruck nachgewiesen werden und sei erst gegeben, wenn tagsüber regelmäßig mehr als 95 % der Parkplätze belegt seien. Des Weiteren verstoße die Bewohnerparkzone E (neu) gegen die maximal zulässige Ausdehnung von Bewohnerparkzonen. Bei Städten mit mehr als 500.000 Einwohnern sei eine maximale Ausdehnung von bis zu 800 m zulässig. Schließlich sei der Anteil nicht für Bewohner reservierter Parkflächen zu gering. Die nichtreservierten Parkplätze müssten möglichst gleichmäßig und unter besonderer Berücksichtigung ansässiger Wirtschafts- und Dienstleistungsunternehmen mit Liefer- und Publikumsverkehr sowie des Publikumsverkehrs von freiberuflichen Tätigen verteilt sein.

Das Gericht ist dieser Argumentation nicht gefolgt. Hinsichtlich der Zone F sah es den Antrag schon als unzulässig an, da über diese Zone, die unverändert fortbestand, das Oberverwaltungsgericht bereits rechtskräftig im Jahr 2020 entschieden hatte. An der Rechtmäßigkeit der Zonen E (neu) und G bestünden keine Bedenken: Der erhebliche Parkraummangel im Waldstraßenviertel sei durch die Untersuchung eines Ingenieurbüros mit konkreten Zahlen untermauert. Diese stammten zwar aus dem Jahr 2014, hätten aber nichts an Aktualität eingebüßt. Schon der Umstand, dass im Waldstraßenviertel insgesamt 3.488 Stellplätze (3.038 Stellplätze zuzüglich der 450 Stellplätze am Stadionvorplatz) zur Verfügung stünden, auf im Viertel lebende Personen zum 29.10.2019 aber 3.572 Fahrzeuge zugelassen waren, lasse den Schluss auf einen erheblichen Parkraummangel zu. Die Zonen E (neu) und G seien auch nicht zu groß. Eine Begrenzung auf 800 m, wie sie der Antragsteller geltend mache, sehe die Rechtsordnung nicht vor. Vielmehr seien Gesetz- und Verordnungsgeber von einer maximalen Ausdehnung von 1.000 m ausgegangen, die hier deutlich unterschritten werde. Die Abgrenzung der beiden Zonen entlang der Leibnizstraße sei auch in sachgerechter Weise den städtebaulichen und verkehrsrechtlichen Bedingungen angepasst worden. Schließlich erweise sich auch der Anteil der nichtreservierten Parkflächen als hinreichend groß. Nach den Regelungen der Verwaltungsvorschrift zur StVO dürften innerhalb eines Bereichs mit Bewohnerparkrechten werktags von 09:00 bis 18:00 Uhr nicht mehr als 50 %, in der übrigen Zeit nicht mehr 75 % der zur Verfügung stehenden Parkplätze für die Bewohner reserviert werden. Tatsächlich stünden werktags in der Zeit von 08:00 bis 17:00 Uhr die ausgewiesenen Parkflächen für jedermann ohne Beschränkung und damit auch kostenfrei zur Verfügung, in der Zeit von 17:00 bis 08:00 Uhr seien es 49,4 % (Zone E neu) bzw. 22,4 % (Zone G). Die konkreten Umstände des Einzelfalls begründeten keine besondere Härte. In einem Umkreis von 500 m um den Sitz des Antragstellers gebe es zahlreiche Parkplätze für Nichtbewohner und zusätzliche Parkflächen, etwa auf dem Stadionvorplatz. Entsprechende Fußwege seien für die Mitarbeiter und Kunden des Antragstellers zumutbar.

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht eröffnet, die innerhalb von zwei Wochen zu erheben ist.


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