Entscheidung des Dienstgerichts für Richter zum Verbot der Führung der Amtsgeschäfte des früheren Bundestagsabgeordneten Jens Maier verzögert sich
11.03.2022, 12:30 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)
Über den Antrag des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung (SMJusDEG), dem Richter am Landgericht a.D. Jens Maier vorläufig die Führung der Amtsgeschäfte zu untersagen, kann aus prozessualen Gründen nicht vor dem 14. März 2022 entschieden werden.
Der Antrag des SMJusDEG, den Richter am Landgericht a.D. gemäß §§ 46, 47 Sächsisches Richtergesetz in Verbindung mit §§ 30, 35 Deutsches Richtergesetz im Interesse der Rechtspflege in den Ruhestand zu versetzen und ihm ab dem 14. März 2022 (hilfsweise später) vorläufig die Führung der Dienstgeschäfte zu untersagen, ist am 11. Februar 2022 beim Dienstgericht für Richter beim Landgericht Leipzig eingegangen. Zur Entscheidung über die beiden Anträge berufen ist die Kammer des Dienstgerichts für Richter*, die mit dem Vorsitzenden des Dienstgerichts für Richter, Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Dr. John (Verwaltungsgericht Dresden), dem Richter am Landgericht Dr. Brückner (Landgericht Leipzig) und dem Richter am Amtsgericht Schubert (Amtsgericht Auerbach) besetzt ist.
Die Kammer sieht sich gehindert, noch vor dem 14. März 2022 über den Antrag auf vorläufige Untersagung der Führung der Amtsgeschäfte zu entscheiden. Der Antragsgegner lässt sich durch einen Rechtsanwalt aus Köln vertreten, dem Akteneinsicht über das Amtsgericht Köln gewährt wird und der sich zu dem Antrag äußern will. Es kann daher gegenwärtig noch nicht abgesehen werden, wann die Kammer entscheiden wird.
- Das Dienstgericht für Richter im Freistaat Sachsen entscheidet jeweils in der Besetzung mit dem Vorsitzenden, einer ständigen Beisitzerin oder einem ständigen Beisitzer, der abwechselnd aus der ordentlichen Gerichtsbarkeit oder vom einem der Fachgerichte stammt, und einer nicht ständigen Beisitzerin oder einem nicht ständigen Beisitzer, die oder der aus der Gerichtsbarkeit kommt, der die betroffene Person angehört.