Starkregen- und Hochwasserereignis im Juli 2021 – Friständerung für Förderanträge von Privatpersonen und Unternehmen
31.03.2022, 15:00 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)
Das Starkregen- und Hochwasserereignis im Juli 2021 verursachte in Teilen Sachsens erhebliche Schäden an Gebäuden, baulichen Anlagen und Gegenständen von Privathaushalten und Unternehmen sowie innerhalb der öffentlichen Infrastruktur. Zur Unterstützung bei der Schadensbeseitigung und dem nachhaltigen Wiederaufbau stellt der Bund über den Freistaat Sachsen Fördermittel zur Verfügung.
Die Frist für die Antragstellung auf finanzielle Hilfen für Unternehmen, Private, Vereine und Kirchen wird jetzt auf den 30. September 2022 vorverlegt. Bis zu diesem Datum können noch Anträge auf Unterstützung bei der Sächsischen Aufbaubank - Förderbank - (SAB) als Antrags- und Bewilligungsstelle gestellt werden. Ziel ist, die nicht benötigten Mittel in die Beseitigung der infrastrukturellen Schäden insbesondere in die öffentliche Infrastruktur zu lenken. Die Beantragung der Fördermittel ist seit Dezember 2021 möglich. Als ursprüngliche Antragsfrist war der 30. Juni 2023 gesetzt.
Die Fördersätze entsprechen den Vorgaben des Bundes: Betroffene Unternehmen und Privathaushalte erhalten einen Fördersatz von bis zu 80 Prozent. Weiterhin ist ein förderunschädlicher Maßnahmebeginn ausgesprochen, so dass mit den Maßnahmen zur Schadensbeseitigung bereits begonnen werden konnte.
Die »Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur Beseitigung der Starkregen- und Hochwasserschäden 2021« sowie die »Richtlinie Starkregen- und Hochwasserschäden – beihilferelevante Billigkeitsleistungen 2021« regeln die Voraussetzungen für die Bewilligung von Hilfsmaßnahmen und die Umsetzung. Grundlage für die Richtlinien ist die mit dem Bund am 10. September 2021 geschlossene »Verwaltungsvereinbarung zur Aufbauhilfe«, welche den Umfang und die Bedingungen der Bundeshilfen beinhaltet.
Auf den Freistaat entfallen, basierend auf den ersten Schadenserhebungen, rund 134 Millionen Euro. Rund 80 Prozent der Schäden betreffen die öffentliche Infrastruktur - wie beispielsweise Trinkwasser- und Abwasseranlagen, insbesondere aber Straßen, Brücken und Gewässer in kommunaler Baulast. Die tatsächliche Schadenssumme im Bereich der kommunalen Infrastruktur wird nach Durchführung des Maßnahmeplanverfahrens im April 2022 belastbar feststehen. Es zeichnet sich jedoch jetzt schon ab, dass die Schäden die vom Bund zur Verfügung gestellten Mittel übersteigen. Die Antragsfrist für die Schadensbeseitigung an der kommunalen Infrastruktur bleibt unverändert der 30. Juni 2023 (gemäß Richtlinienteil D der »RL Starkregen- und Hochwasserschäden – Billigkeitsleistungen 2021«).
Die Änderung der Richtlinien wird mit der Veröffentlichung im Sächsischen Amtsblatt in Kraft treten. Voraussichtliches Erscheinungsdatum ist der 28. April 2022.