Beginn der Hauptverhandlung gegen Alexander S. wegen Verstößen gegen das Außenwirtschaftsgesetz und das Kriegswaffenkontrollgesetz am 24. Mai 2022
17.05.2022, 11:16 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)
4 St 1/22
Der 4. Strafsenat (Staatsschutzsenat) des Oberlandesgerichts Dresden hat mit Beschluss vom 3. Mai 2022 (4 St 1/22) das Hauptverfahren gegen den deutschen Staatsangehörigen Alexander S. eröffnet und Termine zur Hauptverhandlung ab dem 24. Mai 2022 bestimmt. Zugleich hat er die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet.
Der Generalbundesanwalt legt dem Angeklagten zur Last, versucht zu haben, die Herstellung chemischer Waffen zu fördern und damit gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz verstoßen zu haben, indem er die Lieferung eines hierfür nutzbaren Ausrüstungsgegenstands von einem chinesischen Hersteller nach Russland vermittelt habe. Darüber hinaus habe er in zehn Fällen Waren ohne die hierfür erforderliche Genehmigung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ausgeführt und dabei gewerbsmäßig gegen das Außenwirtschaftsgesetz verstoßen. In einem weiteren Fall habe er gegen ein Verkaufsverbot verstoßen und dabei für den Geheimdienst einer fremden Macht gehandelt.
Der Angeklagte ist alleiniger Geschäftsführer einer Handelsgesellschaft in Sachsen. Seit 2017 soll er über ein in Russland ansässiges Unternehmen, das von einem russischen Geheimdienst gelenkt worden sein soll, Güter im Wert von ca. 1 Million Euro veräussert haben. Dabei habe er gewusst, dass es sich um sowohl im zivilen wie militärischen Bereich nutzbare Güter handelte, die für die Entwicklung von sog. ABC-Waffen oder Flugkörpern für solche Waffen verwendet werden könnten und die daher nur mit Genehmigung des BAFA hätten ausgeführt werden dürfen. Zur Verschleierung der tatsächlichen Bestimmung habe er unverfängliche Empfänger angegeben (vgl. die Pressemitteilung des Generalbundesanwalts vom 22.02.2022).
Die Hauptverhandlung beginnt am
Dienstag, den 24. Mai 2022, 09.30 Uhr,
im Prozessgebäude des Oberlandesgerichts Dresden, Hammerweg 26, 01127 Dresden.
Fortsetzungstermine:
Mittwoch, 25. Mai 2022, 09:30 Uhr
Mittwoch, 1. Juni 2022, 09:30 Uhr
Donnerstag, 2.Juni2022, 09:30 Uhr
Donnerstag, 9. Juni2022, 09:30 Uhr
Montag, 20. Juni 2022, 09:30 Uhr
Mittwoch, 29. Juni 2022, 09:30 Uhr
Montag, 4. Juli 2022, 09:30 Uhr
Dienstag, 12. Juli 2022, 09:30 Uhr
Mittwoch, 13. Juli 2022, 09:30 Uhr
Freitag, 15. Juli 2022, 15:00 Uhr
Der Vorsitzende des Staatsschutzsenats hat für dieses Verfahren sitzungspolizeiliche Anordnungen getroffen. Die vollständige sitzungspolizeiliche Anordnung vom 16.05.2022 – einschließlich ihrer Begründung – kann über die Pressestelle des Oberlandesgerichts eingesehen werden. Es gelten besondere sicherheits- und pandemiebedingte Vorkehrungen. Nachfolgend wird unter Ziffer II auf einzelne Anordnungen gesondert hingewiesen.
II. Im Hinblick auf das eröffnete Verfahren 4 St 1/22 gelten u.a. folgende Anordnungen:
1. Akkreditierungsverfahren
a)
Medienvertreter/Journalisten können sich ausschließlich per Mail über die E-Mail Adresse: Akkreditierung@olg.justiz.sachsen.de unter dem Betreff »Außenwirtschaft« unter Übermittlung eines gültigen Presseausweises und - sofern gegeben - Angabe des Medienorgans akkreditieren.
Jeder Medienvertreter/Journalist kann sich nur einmal akkreditieren. Die Akkreditierungsfrist beginnt am Mittwoch, den 18.05.2022 um 12.00 Uhr und endet am Montag, den 23.05.2022 um 12.00 Uhr. Akkreditierungsgesuche, die nicht per Mail an vorgenanntes Postfach, vor Beginn oder nach Ablauf der Frist eingehen, können nicht berücksichtigt werden.
b)
Für Bildjournalisten wird eine Poollösung durchgeführt.
Von den akkreditierten Fernsehvertretern werden zwei Fernsehteams (ein öffentlich-rechtlicher und ein privatrechtlicher Sender), bestehend aus einem Kameramann, einem Techniker und einem Redakteur, mit jeweils einer Kamera für Aufnahmen im Sitzungssaal vor Beginn der Hauptverhandlung zugelassen, die sich einverstanden erklärt haben, ihr Ton- und Bildmaterial anderen Sendern zur Verfügung zu stellen (Pool-Lösung).
Von den akkreditierten Medienvertretern/Journalisten werden vier Fotografen (zwei Agenturvertreter und zwei freie Fotografen bzw. Mitarbeiter eines Printmediums) für Aufnahmen im Sitzungssaal vor Beginn der Hauptverhandlung zugelassen, die sich einverstanden erklärt haben, ihr Bildmaterial anderen Agenturen bzw. Printmedien zur Verfügung zu stellen (Pool-Lösung).
Soweit bis spätestens Montag, den 23.05.2022, 12.00 Uhr, der Pressestelle bei dem Oberlandesgericht Dresden keine verbindlichen einvernehmlichen Pool-Lösungen mitgeteilt sind, trifft die Pressesprecherin die Auswahl durch Los.
Für Ton-, Film- und Bildaufnahmen gelten zeitliche und räumliche Beschränkungen. Persönlichkeitsrechte der Verfahrensbeteiligten sind zu wahren. Insbesondere Bildaufnahmen der Angeklagten sowie von Nebenklägern und Zeugen sind mit geeigneten Mitteln zu anonymisieren, es sei denn, die Betroffenen erklären ihre Zustimmung. Die Poolführer haben vor der Weitergabe des gefertigten Bildmaterials dieses in geeigneter Weise zu anonymisieren oder sonst sicherzustellen, dass die Anonymisierungsvorschrift von den Empfängern beachtet wird. Verstöße werden gemäß den Vorgaben der sitzungspolizeilichen Anordnung sanktioniert.
2. Sicherheitsanordnungen
Zugang zum Prozessgebäude
Es finden umfangreiche Sicherheitskontrollen statt. Es ist daher beabsichtigt, mit den Einlasskontrollen am ersten Verhandlungstag, dem 24. Mai 2022, 90 Minuten vor Eröffnung der Sitzung zu beginnen, um einen rechtzeitigen Zugang zu ermöglichen. An den anderen Verhandlungstagen wird das Prozessgebäude spätestens 45 Minuten vor Sitzungsbeginn geöffnet.
Besucher sollten ausreichend Zeit vor dem Sitzungsbeginn einplanen, weil die Sicherheitskontrollen zeitaufwändig sind und zu nicht unerheblichen Verzögerungen führen können.
Sicherheitskontrollen
Der durchzuführenden Einlasskontrolle haben sich alle Zuhörer einschließlich der Medienvertreter und die übrigen Verfahrensbeteiligten zu unterziehen.
Bei der Einlasskontrolle müssen sich alle Personen mit einem gültigen Bundespersonalausweis oder Reisepass bzw. mit einem Ausweis der Rechtsanwaltskammer ausweisen, ausländische Staatsangehörige mit einem entsprechenden gültigen Ausweispapier. Medienvertreter haben sich zusätzlich durch einen gültigen Presseausweis und ggf. durch einen Akkreditierungsnachweis zu legitimieren. Nähere Einzelheiten regelt die sitzungspolizeiliche Anordnung.
Aufgrund der sitzungspolizeilichen Anordnung ist allen Personen das Mitführen von Waffen und Gegenständen untersagt, die geeignet sind
1. andere körperlich zu verletzen,
2. zur Störung der Hauptverhandlung verwendet zu werden,
3. die Identifizierung möglicher Störer zu vereiteln oder zu erschweren,
4. die Sicherheit und Ordnung im Sitzungssaal einschließlich des Zugangsbereichs durch das Zeigen oder Tragen (auch als Kleidungsbestandteil) von Symbolen oder bildlichen bzw. textlichen Darstellung politischer, weltanschaulicher oder religiöser Bekenntnisse oder durch Aussagen mit Bezügen zum Gegenstand des Verfahrens oder seinen Beteiligten zu beeinträchtigen.
Es ist nicht gestattet, Taschen und andere Behältnisse, Funkgeräte, Mobiltelefone (Handys), mobile Computer (Laptops, Tablets), Foto- und Filmapparate sowie Geräte, die der Ton- und Bildaufnahme bzw. Wiedergabe dienen, in den Sitzungssaal mitzunehmen. Ausnahmen hiervon bestehen für die Vertreter der Bundesanwaltschaft und für die Verfahrensbeteiligten. Akkreditierte Medienvertreter/Journalisten dürfen ihre Mobiltelefone im ausgeschalteten Zustand und einen mobilen Computer in den Sitzungssaal mitbringen.
Im Hinblick auf die umfangreichen sitzungspolizeilichen Anordnungen zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung im Sitzungssaal wird angeraten – auch um eine zügige Einlasskontrolle zu ermöglichen – nicht zugelassene Gegenstände (scharfe oder spitze Gegenstände: z.B. Messer, Schere, Zirkel, Nagelfeile, Werkzeuge; Glas: z.B. Getränkeflaschen, Parfüm; Dosen: z.B. Getränke, Haarspray, Feuerzeuge, pyrotechnische Erzeugnisse) einschließlich Taschen sowie Handys etc. nicht mit zum Prozessgebäude zu bringen.
Personen, die sich nicht in der vorgeschriebenen Weise ausweisen oder sich etwa weigern, beanstandete Gegenstände in Verwahrung zu geben oder sich abtasten zu lassen, wird der Zutritt versagt werden.
Besondere Regelungen im Hinblick auf die Covid-19-Pandemie
Personen, die an COVID-19 erkrankt sind oder aus anderen Gründen unter Quarantäne stehen, ist der Einlass zu versagen.
Neben den sitzungspolizeilichen Anordnungen gelten jeweils die aktuellen durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts im Hinblick auf die COVID-19-Pandemie getroffenen Regeln.
Sonstige gesetzliche Beschränkungen im Hinblick auf die COVID-19-Pandemie bleiben unberührt.
Sitzungssaal
Im Sitzungssaal des Prozessgebäudes stehen für das Verfahren im Zuhörerbereich insgesamt 39 Sitzplätze zur Verfügung. Hiervon sind 25 Sitzplätze für Medienvertreter/Journalisten reserviert. Ein Anspruch auf einen bestimmten Sitzplatz besteht nicht. Aufgrund der gegenwärtigen Infektionsgefahr durch das COVID-19-Virus dürfen nur diejenigen Sitzplätze eingenommen werden, die nicht durch eine entsprechende Kennzeichnung gesperrt sind. Die Zuschauer haben im Übrigen einen Mindestabstand von 1,5 m zu wahren.
Es dürfen nur so viele Zuhörer in den Sitzungssaal eingelassen werden, wie Sitzplätze für Zuhörer vorhanden sind. Ein nach Sitzungsbeginn frei werdender Sitzplatz wird nachrückend neu belegt. Reservierungen sind nicht statthaft.
Akkreditierte Medienvertreter/Journalisten dürfen ihre Mobiltelefone nur im ausgeschalteten Zustand mit in den Sitzungssaal bringen. Ihre Nutzung ist dort untersagt. Mobile Computer dürfen hier nur offline betrieben werden. Ton-, Bild- und Filmaufnahmen sind mit diesen Geräten nicht erlaubt. Das Telefonieren, Twittern und sonstige Versenden von Nachrichten, das Abrufen von Daten sowie jegliche Nutzung des Internets sind im Sitzungssaal nicht gestattet.
Medienarbeitsraum
Unter den in der sitzungspolizeilichen Anordnung bestimmten Voraussetzungen steht Medienvertretern/Journalisten ein Medienarbeitsraum zur Verfügung, in dem nach Maßgabe der sitzungspolizeilichen Anordnung bei besonderem Bedarf eine Tonübertragung der Verhandlung ermöglicht werden soll.