Landtag verabschiedet Gesetz zur Auszahlung des Sofortzuschlages für bedürftige Kinder und Jugendliche
14.07.2022, 15:33 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)
Staatsministerin Köpping: »Wichtige Brückenleistung bis zur Kindergrundsicherung«
Der sächsische Landtag hat heute das Vierte Gesetz zur Änderung des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches verabschiedet. Damit hat das Parlament die Weichen für die Auszahlung des Sofortzuschlages in Höhe von 20 Euro monatlich für bedürftige Kinder und Jugendliche gestellt.
Dazu erklärt Sozialministerin Petra Köpping:
»Der Freistaat Sachsen hat nun die Landkreise und Kreisfreien Städte ermächtigt, den Sofortzuschlag auszuzahlen. Das sind 20 Euro pro Monat mehr für Kinder und Jugendliche, die es wirklich brauchen, z. B. Kinder in Familien, die Hilfen zum Lebensunterhalterhalten. Aber auch 37.000 Kinder in Familien mit kleinem Einkommen, die den Kinderzuschlag bekommen können, profitieren. Gerade jetzt sind diese Familien von steigenden Kosten hart getroffen. Wir haben bewusst einen einfachen Weg für Familien gewählt. Die Kommunen sind bereits dabei, in Vorleistung auszuzahlen – meinen herzlichen Dank dafür! Der Sofortzuschlag kann wichtige Härten abfedern und er ist vor allem eine wichtige Brückenleistung zum eigentlichen Projekt, einer wirklichen Kindergrundsicherung. Die Ziele sind klar: Wir wollen alle Kinder gleichbehandeln und aus dem Hartz IV-System herausholen. Wir wollen die Kinderarmut bekämpfen, denn Kinder dürfen kein Armutsrisiko sein. Aktuell gibt es viele Hilfen für Kinder, die aber zu oft nicht ankommen, weil viele davon gar nichts wissen. Die Kindergrundsicherung soll einfach und aus einer Hand gezahlt werden. Ich freue mich auf eine zügige Umsetzung durch die Ampelkoalition in Berlin.«
Hintergrund:
Von Armut betroffene Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene erhalten ab 1. Juli 2022 monatlich 20 Euro zusätzlich ausgezahlt. Erhalten können den Sofortzuschlag Personen dieser Altersklasse, die Anspruch haben auf:
– Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB II oder SGB XII)
– Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
– Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt
– oder für die Kinderzuschlag bezogen wird.
Der Sofortzuschlag wird unbürokratisch durch die Stellen ausgezahlt, die auch die jeweilige Grundleistung auszahlen. Familien, die bereits den Kinderzuschlag oder eine andere Leistung erhalten, müssen dafür keinen gesonderten Antrag stellen.