Von einer Urlaubsabgeltung können keine Erwerbstätigenfreibeträge abgesetzt werden

02.11.2022, 11:16 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)

Das Sächsische Landessozialgericht hat am 8. September 2022 (Az.: L 7 AS 1023/18) entschieden, dass Urlaubsabgeltung kein Einkommen ist, von dem Erwerbstätigenfreibeträge abzusetzen sind.

Die Klägerin hatte während ihrer vom 1. August 2014 bis 31. Juli 2016 ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigung Anspruch auf zwei Tage Erholungsurlaub pro Monat. Ab 2. November 2015 war sie bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses arbeitsunfähig. Am 2. August 2016 überwies der Arbeitgeber Urlaubsabgeltungen für die Jahre 2015 und 2016, ohne hiervon Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen abzuziehen. Der beklagte Landkreis gewährte der Klägerin anschließend Arbeitslosengeld II, ohne von den Urlaubsabgeltungen Erwerbstätigenfreibeträge abzusetzen. Derartige Freibeträge dienen dazu, auf pauschale Weise Absetzungen u.a. wegen Steuern und (Sozial-)Versicherungsbeiträgen zu berücksichtigen. Dagegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Chemnitz erhoben, das ihr Recht gegeben hat.

Die gegen das erstinstanzliche Urteil seitens des Landkreises eingelegte Berufung zum Sächsischen Landessozialgericht ist erfolgreich. Entgegen dem Sozialgericht hat das Landessozialgericht entschieden, dass Urlaubsabgeltung kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit gemäß § 11b Abs. 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ist. Daher sind hiervon auch keine Freibeträge abzusetzen. Nach dem Bundesurlaubsgesetz hat jeder Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Der Urlaub ist abzugelten, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden kann. Erwerbstätigenfreibeträge setzen nach Ansicht des Sächsischen Landessozialgerichts eine tatsächliche Erwerbstätigkeit voraus. Daran mangelt es bei Einkommen aus Anlass der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses wie dem Anspruch auf Urlaubsabgeltung. Das Landessozialgericht hat die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen


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Sächsisches Landessozialgericht

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