Terminhinweis Wer haftet, wenn ein Pferd ein anderes angreift?
16.12.2022, 13:34 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)
Dr. B. ./. S.
Az.: 13 U 1281/22
(LG Görlitz: Az.: 1 O 92/20)
Termin: Mittwoch, 21. Dezember 2022, 10.00 Uhr, Saal 2.5
Der 13. Zivilsenat verhandelt am Mittwoch, dem 21.12.2022, um 10:00 Uhr im Saal 2.5 über die Berufung der Beklagten gegen ein Urteil des LG Görlitz, mit dem sie zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 17.573,42 Euro nebst Verzugszinsen verurteilt worden ist.
Das Pferd des Klägers und dasjenige der Beklagten waren auf dem Gelände eines Reiterhofs untergestellt. Dort hielten sich die beiden Tiere zusammen mit zwei weiteren Pferden am 07.11.2018 freilaufend auf derselben Koppel auf. Nach den Feststellungen des Landgerichts »jagten« die der Beklagten gehörende Stute Lotte und ein anderes Pferd die dem Kläger gehörende Stute Ars Libera Septima in den an die Koppel angrenzenden Stall. Kurz darauf trat das Pferd des Klägers mit einer »stark pulsierenden horizontal verlaufende Wunde am Widerrist rechts«, die der Tierarzt als Bisswunde identifizierte, aus dem Stall heraus. Welches der zwei anderen Tiere das Pferd des Klägers gebissen hatte, wurde von niemandem beobachtet und ist deswegen vom Landgericht offen gelassen worden. Trotz nachfolgender mehrwöchiger tierärztlicher Versorgung musste das verletzte Pferd schließlich eingeschläfert (»euthanasiert«) werden.
Das Landgericht sieht die Beklagte uneingeschränkt in der Haftung. Es hat dem Kläger 9.000 Euro Wertersatz für den Verlust des Pferdes zugesprochen. Ferner hat das Landgericht 6.287,12 Euro Tierarztkosten sowie Aufwendungen in Höhe von 2.286,30 Euro für die regelmäßigen Besuche des in Görlitz wohnenden Klägers bei seinem in der Pferdeklinik der Universität Leipzig stationär behandelten Tier als erstattungsfähig angesehen
Die Beklagte begehrt mit ihrem Rechtsmittel vollständige Klageabweisung. Sie meint, das Landgericht habe verkannt, dass eine (Tierhalter-)Haftung der Beklagten gegenüber dem Kläger unter dem Gesichtspunkt des Handelns auf eigene Gefahr ausgeschlossen sei, da dieser um das gemeinsame Ausführen der Pferde gewusst habe. Zumindest aber sei eine Haftung der Beklagten unter Berücksichtigung der mitwirkenden Tiergefahr des verletzten Pferdes des Klägers auf eine Quote beschränkt.