Mangel an Antibiotika-Säften für Kinder: Sächsische Allgemeinverfügungen erleichtern Einfuhr aus dem Ausland

05.05.2023, 13:30 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)

Gesundheitsministerin Köpping: »Ausnahmegenehmigung bewusst weit gefasst«

Um den Mangel bei Antibiotika-Säften für Kinder abzumildern, hat die Landesdirektion Sachsen heute zwei Allgemeinverfügungen erlassen. Diese erlauben es Apotheken und Krankenhausapotheken Antibiotikasäfte aus dem Ausland unbürokratisch einzuführen und abzugeben, die eigentlich nicht in Deutschland zugelassen sind. Möglich wurde dieses pragmatische Handeln, weil das Bundesgesundheitsministerium einen Versorgungsmangel bei antibiotikahaltigen Säften für Kinder offiziell festgestellt und im Bundesanzeiger veröffentlicht hat.

Dazu erklärt Gesundheitsministerin Petra Köpping: »Seit Monaten besteht in Deutschland Mangel an bestimmten Medikamenten. Dazu gehören insbesondere auch Antibiotikasäfte für Kinder. Viele Eltern mussten bereits die Erfahrung machen, dass sie nicht so einfach an die Medikamente für ihre Kinder kommen. Den Ärger und die Sorgen kann ich sehr gut nachvollziehen. Ich begrüße daher, dass der Bund nun solche unbürokratischen und pragmatischen Schritte ermöglicht, die wir natürlich umgehend umsetzen, um bei den Antibiotika-Lieferengpässen Abhilfe zu schaffen. Wir nutzen dazu in Zusammenarbeit mit der zuständigen Landesdirektion Sachsen wie bereits zuvor jede Möglichkeit: Der vom Bund festgestellte Versorgungsmangel ermöglicht es den zuständigen Landesbehörden, im Einzelfall vom Arzneimittelgesetz befristet abzuweichen. Damit können nun Apotheken und Krankenhausapotheken diese Medikamente beschaffen und an Patientinnen und Patienten abgeben. Wir haben die Ausnahmegenehmigung bewusst sehr weit gefasst und nicht auf bestimmte Arzneimittel beschränkt. Es können grundsätzliche alle Medikamente eingeführt und abgegeben werden, die von der Bekanntmachung des Bundes umfasst sind.«

Dazu gehören zum Beispiel Amoxicilline, Penicilline und Cephalosporine. Konkret dürfen Apotheken und Krankenhausapotheken die von den Allgemeinverfügungen umfassten Arzneimittel nun auch auf Vorrat beschaffen, nicht nur für jeden Patienten einzeln. Bisher gab es für die sächsischen Apotheken hier schon weitreichende Ausnahmen. Neu hinzu gekommen ist nun, dass Apotheken und Krankenhausapotheken über 100 abgabefertige Packungen an einem Tag herstellen und an andere Apotheken abgeben dürfen. Auch die verbrachten nicht zugelassenen Arzneimittel dürfen an andere Apotheken ohne Gewinnerzielung abgegeben werden. Selbstverständlich müssen die aus dem Ausland eingeführten Arzneimittel bestimmten Anforderungen in Bezug auf ihre Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit genügen.

Staatsministerin Köpping abschließend: »Wir sind hier weiterhin in enger Abstimmung mit der Landesapothekerkammer. Wir werden alles dafür tun, auch weitere Hürden abzubauen, so lange dies auf Landesebene möglich ist.«

Weitere Informationen

Die Allgemeinverfügungen finden Sie hier:

Allgemeinverfügung Import von in der Bundesrepublik Deutschland nicht zugelassenen Arzneimitteln durch Apotheken und Krankenhausapotheken vom 5. Mai 2023
https://www.lds.sachsen.de/bekanntmachung/?ID=20418&art_param=900

Allgemeinverfügung Verbringen von in der Bundesrepublik Deutschland nicht zugelassenen Arzneimitteln durch Apotheken und Krankenhausapotheken vom 5. Mai 2023
https://www.lds.sachsen.de/bekanntmachung/?ID=20420&art_param=900&on_off=1

Gemeinsam mit der Landesdirektion unternimmt das Sozialministerium alles in seiner Macht Stehende, um eine ausreichende Versorgung der sächsischen Bevölkerung mit Arzneimitteln sicherzustellen. Die beiden Behörden sagen unnötigen Hürden den Kampf an – sie haben beispielsweise zu Beginn des Jahres bereits ohne eine Allgemeinverfügung klargestellt, dass Apotheken
– einander kurzfristig und ohne gesonderte Erlaubnis aushelfen dürfen, auch wenn sie nicht zum selben Filialverbund gehören;
– auch größere Mengen (bis zu 100 abgabefertige Packungen) eines Arzneimittels erlaubnisfrei herstellen und ohne Zulassung in den Verkehr bringen dürfen, wenn ein ansonsten industriell gefertigtes Medikament nicht verfügbar ist.
– aus dem Ausland importierte Arzneimittel in geringen Mengen mit geringer Vorratshaltung schon vollkommen legal abgeben dürfen. Als Arzneimittelfachleute wissen die Apothekerinnen und Apotheker genau, auf was sie bei der Abgabe dieser Medikamente achten müssen.
Außer den bereits angeführten Maßnahmen hatte die Staatsregierung bereits im vergangenen Jahr gemeinsam mit der Landesapothekerkammer dafür gesorgt, dass Sachsen heute bundesweit die größte Flexibilität bei der Dienstbereitschaft bzw. den Öffnungszeiten von Apotheken aufweist. Auch dies trägt zu einer Verbesserung der Arzneimittelversorgung der Bevölkerung in Sachsen bei.


Kontakt

Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt

Pressesprecherin Juliane Morgenroth
Telefon: +49 351 564 55055
Telefax: +49 351 564 55060
E-Mail: presse@sms.sachsen.de
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