Bundeseinheitliche Ausnahmeregelung für ukrainische Fahrzeuge beschlossen
23.06.2023, 14:30 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und die Länder haben sich auf ein einheitliches Verfahren zur Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für ukrainische Fahrzeuge verständigt. Die Besitzerin oder der Besitzer eines in der Ukraine zugelassenen Fahrzeuges, der als anerkannter Flüchtling gilt und im Besitz von Zulassungspapieren ist, die zum internationalen Verkehr berechtigen, kann einen Antrag auf vorübergehende Weiterbenutzung des ukrainischen Kennzeichens stellen.
Voraussetzungen für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung sind insbesondere:
- eine bestehende Versicherung für das Fahrzeug (Grüne Karte oder Grenzversicherung)
- die Bescheinigung über eine positiv abgeschlossene Sicherheitsuntersuchung des Kfz und
- die Erklärung, dass für das Fahrzeug kein regelmäßiger Standort in Deutschland begründet wird.
Der Antrag ist im Freistaat Sachsen an das Landesamt für Straßenbau und Verkehr (LASuV) zu richten. Der Ausnahmeantrag soll - zur Vereinfachung des Verfahrens - per Post oder per E-Mail gestellt werden können. Eine persönliche Vorsprache beim LASuV in Dresden ist nicht erforderlich. Die entsprechenden Antragsformulare stehen auf der Webseite des LASuV (https://www.lasuv.sachsen.de) bereit.
Die sächsischen Zulassungsbehörden wurden gebeten, nach Möglichkeit auch ukrainische Flüchtlinge zu beraten und Anträge auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für ein nur vorübergehend in Deutschland genutztes Fahrzeug entgegenzunehmen und an das LASuV weiterzuleiten.
Die erteilte Genehmigung ist stets im Fahrzeug mitzuführen. Spätestens ab dem 1. April 2024 müssen die Fahrzeuge in Deutschland zugelassen sein. Ohne eine deutsche Zulassung ist das Fahren in Deutschland nach Ablauf der Ausnahmegenehmigung nicht erlaubt.
Die derzeit noch bestehende Ausnahmeregelung für ukrainische Fahrzeuge im Freistaat Sachsen endet am 30. Juni 2023.
Weiterführende Links
- Ummeldung ukrainischer Fahrzeuge - Landesamt für Straßenbau und Verkehr
- Merkblatt des BMDV: Information Teil B für ukrainische Fahrerinnen und Fahrer, die mit ihrem Fahrzeug länger als ein Jahr in Deutschland verkehren
- Teil B Anlage Konzept Sicherheitsuntersuchung
- Maßnahmen des BMDV zur Ukrainekrise im Detail
- PM vom 03.04.2023: Sachsen verlängert Ausnahmeregelung für ukrainische Fahrzeuge