Novelle der Trinkwasserverordnung veröffentlicht – gesundheitsgefährdende Bleileitungen müssen ausgetauscht werden

02.07.2023, 10:00 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)

Der Bund hat die Zweite Verordnung zur Novellierung der Trinkwasserverordnung veröffentlicht. Sie setzt eine vorausgegangene Änderung der EU-Trinkwasserrichtlinie um. Aus diesem Grund informiert das Sozialministerium über wichtige neue Regelungen. Dazu gehören:

  • die Einführung eines verpflichtenden Risikomanagements für Wasserversorger. Das bedeutet, dass zukünftig ein stärkerer Fokus auf die Kontrolle der Prozesse zur Trinkwassergewinnung, aufbereitung und –verteilung gelegt wird und man sich nicht nur auf die Kontrolle des Endproduktes verlässt.
  • die Einführung neuer Qualitätsparameter beispielsweise für Per- und Polyfluorierte Alkylverbindungen (PFAS), bei denen es sich um Industriechemikalien handelt, die in der Umwelt nur schwer abbaubar sind,
  • sowie die Absenkung bereits existierender Parameterwerte aufgrund der Weiterentwicklung des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes, z. B. für Chrom, Arsen und Blei.

Gesundheitsministerin Petra Köpping: »Ich begrüße sehr, dass mit der Novelle der Trinkwasserverordnung das hohe Schutzniveau für die Verbraucher noch weiter ausgebaut wird. Sowohl die Wasserversorger als auch die Gesundheitsämter werden zusätzliche Anstrengungen unternehmen, um die Qualität des Trinkwassers zu schützen."

Die Neuregelungen treten nicht alle sofort in Kraft, sondern sind mit verschiedenen Übergangsfristen verbunden, die den Wasserversorgern die nötige Zeit für die technische Umsetzung geben.

Unabhängig von der Absenkung des Bleigrenzwertes ist mit der Novelle der Trinkwasserverordnung auch die Pflicht zum Austausch eventuell noch vorhandener Bleileitungen verbunden.

Bleirohre sind als Trinkwasserleitung ungeeignet, auch Teilstücke müssen ausgetauscht werden. Blei reichert sich im Körper an, es beeinträchtigt die Blutbildung und die Intelligenzentwicklung vor allem vor der Geburt und während der ersten Lebensjahre.

Bereits im Dezember 2013 wurde der Bleigrenzwert der Trinkwasserverordnung soweit abgesenkt, dass er von Trinkwasser, das durch Bleirohre geflossen ist, nicht eingehalten werden kann. Trotzdem muss davon ausgegangen werden, dass in Häusern, die vor 1973 gebaut wurden, im Einzelfall noch Bleileitungen vorhanden sein können, da eine generelle Verpflichtung zur Bestimmung von Blei in der Hausinstallation nicht besteht.

Mit der Verpflichtung, Bleileitungen unabhängig von einer Grenzwertüberschreitung auszutauschen, wird diesem Zustand nun abgeholfen. Dabei wird den betroffenen Hauseigentümern die nötige Zeit für die Umsetzung des Austauschgebotes eingeräumt. Bleileitungen oder Teilstücke von Trinkwasserleitungen aus Blei müssen bis zum Ablauf des 12. Januar 2026 entfernt oder stillgelegt werden. Dies gilt selbstverständlich nicht nur für Leitungen innerhalb eines Gebäudes, sondern auch für Hausanschlussleitungen.

Die Austauschverpflichtung für Bleileitungen wird untersetzt durch eine Verpflichtung für Wasserversorgungs- und Installationsunternehmen, das zuständige Gesundheitsamt zu informieren, wenn in einer Installation festgestellt wird, dass noch Trinkwasserleitungen aus dem Werkstoff Blei vorhanden sind.

Weitere Informationen beim Umweltbundesamt:
https://www.umweltbundesamt.de/presse/pressemitteilungen/neue-trinkwasserverordnung-sichert-hohe-qualitaet


Kontakt

Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt

Pressesprecherin Juliane Morgenroth
Telefon: +49 351 564 55055
Telefax: +49 351 564 55060
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