Evaluation des § 59 des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes im Kabinett vorgestellt

22.08.2023, 15:30 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)

Mit Einführung des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes (SächsPVDG) im Jahr 2019 war mit § 59 die Möglichkeit geschaffen worden, schwerer grenzüberschreitender Kriminalität durch den Einsatz technischer Mittel zu begegnen. So können gestützt auf diese Norm im Grenzgebiet zur polizeilichen Beobachtung ausgeschriebene Personen mithilfe von Gesichtserkennung gesucht werden. Die Regelung ist bis zum 31. Dezember 2023 befristet und sollte wie im Gesetz verankert nach drei Jahren einer Evaluation unterzogen werden. Hiermit war das Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung Speyer beauftragt. Das Ergebnis hat Innenminister Armin Schuster heute im Kabinett vorgestellt. Vor diesem Hintergrund ist nicht beabsichtigt, die Norm in der bestehenden Form zu verlängern.

Innenminister Armin Schuster: »Die Polizei braucht sämtliche rechtlich zulässige und technisch bestehende Möglichkeiten, um der Kriminalität wirksam begegnen zu können. Dieses Pilotprojekt sollte ein effektives Instrument zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität werden. Mit dem § 59 haben wir juristisches, technisches und fachliches Neuland betreten. Im Ergebnis war der technische und personelle Aufwand sehr groß. Gleichzeitig hat sich der fachliche Erfolg im Praxisbetrieb nicht eingestellt. Eine Verlängerung dieser Norm wäre damit nicht verhältnismäßig. Wir werden aber auch weiterhin jede technische Option in Betracht ziehen, um unserer Polizei sämtliche rechtlich zulässigen Instrumente zur Verbrechensbekämpfung an die Hand zu geben.«

Durch § 59 SächsPVDG erhielt der Polizeivollzugsdienst die Befugnis zur offenen Anfertigung von Bildaufzeichnungen des Verkehrs auf bestimmten öffentlichen Straßen des 30 Kilometer umfassenden Grenzstreifens. Zu der Gesichtserkennung kam die Erfassung von Informationen über Ort, Zeit und Verkehrsrichtung der Nutzung hinzu. Die personenbezogenen Daten sollten automatisiert mit anderen personenbezogenen Daten konkret bestimmter Personen abgeglichen werden, welche zur polizeilichen Beobachtung ausgeschrieben waren. In der Evaluation zeigte sich, dass durch die notwendigen Ressourcen Aufwand und Nutzen nicht verhältnismäßig waren.


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