Neues Sächsisches Wohnteilhabegesetz stärkt Rechte von Bewohnerinnen und Bewohnern
21.11.2023, 14:00 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)
Sozialministerin Köpping: »Transparenz und Information sind wichtige Voraussetzungen für ein würdevolles Leben in Einrichtungen«
Das Sächsische Wohnteilhabegesetz (SächsWTG) soll das aus dem Jahr 2012 stammende Sächsische Gesetz zur Regelung der Betreuungs- und Wohnqualität im Alter, bei Behinderung und Pflegebedürftigkeit im Freistaat Sachsen (SächsBeWoG) ablösen. Den Entwurf des SächsWTG hat das Kabinett heute gebilligt. Er wird nun in den Landtag eingebracht.
Moderne Vorschriften sollen die Rechte der Bewohnerinnen und Bewohner stärken. Unter anderem wird der Personenkreis, welcher von der zuständigen Heimaufsichtsbehörde über die Rechte und Pflichten der Bewohnerinnen und Bewohner zu beraten und zu informieren ist, auf die rechtlichen Vertreterinnen und Vertreter, die Bewohnervertretungen und auf das Selbstbestimmungsgremium erweitert. Darüber hinaus sind Träger und Leistungsanbieter verpflichtet, alle Interessierten über das Leistungsangebot in Textform und leicht verständlicher Sprache nach Art, Umfang und Kosten zu informieren. Der Prüfbericht der letzten wiederkehrenden Prüfung der zuständigen Behörde ist am Ort der Einrichtung oder der ambulant betreuten Wohngemeinschaft zur Einsichtnahme vorzuhalten. Neu in das Gesetz aufgenommen wird zudem der Gedanke des Gewaltschutzes.
Sozialministerin Petra Köpping: »Die Bewohnerinnen und Bewohner und ihre rechtlichen Vertreterinnen und Vertreter müssen wissen, welche Leistungen sie in den Einrichtungen oder ambulant betreuten Wohngemeinschaften erwarten können. Transparenz und Information sind wichtige Voraussetzungen für ein gutes Leben in den Einrichtungen.«
Das neue Gesetz soll die Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte der Bewohnerinnen und Bewohner stärken. So haben die Bewohnerinnen und Bewohner ein Recht auf Selbstbestimmung bei der individuellen Pflege- und Betreuungsmaßnahmenplanung sowie bei der Teilhabe- und Gesamtplanung und deren Durchführung. »Die Bewohnerinnen und Bewohner sind rechtzeitig zu informieren und ihre Wünsche sind zu berücksichtigen«, betont die Ministerin. Ihnen steht auch das Recht auf Einsichtnahme in die sie betreffende Dokumentation zu, die den strukturellen Weiterentwicklungen Rechnung tragen.
Das Sächsische Wohnteilhabegesetz trägt auch dem Fachkräftemangel in der Pflege Rechnung. Träger und Leistungserbringer äußern zunehmend die Sorge, dass Pflegefachkräfte am Markt schwieriger zu finden sind. Mit dem Personalbemessungsinstrument in der Pflege steht im Leistungsrecht ein Instrument zur Verfügung, mit dem Pflegeeinrichtungen den erforderlichen Personalschlüssel für ihre Einrichtung ermitteln können. Genauer untersuchen sie, wie viel Personal mit welcher Qualifikation zu welcher Zeit und an welchem Ort arbeiten muss. Die sogenannte Fachkraftquote im Ordnungsrecht soll diesem Instrument nicht entgegenstehen und wird daher aufgegeben.
Ministerin Köpping: »Entscheidend sind die konkret ermittelten Pflegebedarfe und die Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner und nicht eine bestimmte Quote. Die Bedarfe sind durch den Einsatz von entsprechenden Fach- und Hilfskräften sicherzustellen. Relevant ist, welche Aufgaben durch welche Qualifikationen und Kompetenzen des Personals wahrgenommen werden müssen. So wird ein qualitativ hochwertiges und würdevolles Leben in den Einrichtungen auch ohne Quote sichergestellt«.
Mit der Weiterentwicklung des SächsBeWoG wird eine Forderung aus dem Koalitionsvertrag und aus der Enquete-Kommission »Sicherstellung der Versorgung und Weiterentwicklung der Qualität in der Pflege älterer Menschen im Freistaat Sachsen« im Sächsischen Landtag umgesetzt.