Staatsregierung beschließt neuen Krankenhausplan

28.11.2023, 13:35 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)

Staatsministerin Köpping: »Abgestuftes Netz gleichmäßig verteilter Krankenhäuser wird beibehalten«

Heute hat das Kabinett den ab 1. Januar 2024 gültigen Krankenhausplan des Freistaates Sachsen beschlossen. Damit knüpft die Sächsische Staatsregierung an die sächsischen Reformschritte insbesondere der Zukunftswerkstatt mit allen relevanten Akteuren des Gesundheitswesens und des zum 1. Januar 2023 novellierten Sächsischen Krankenhausgesetzes an.

Gesundheitsministerin Petra Köpping: »Angesichts der in der Diskussion befindlichen Krankenhausreform auf Bundesebene handelt es sich um einen Übergangsplan, für den es aber gute Gründe gibt. Der bisherige Krankenhausplan ist fünf Jahre alt. Daher ist es wichtig, aufgrund des demografischen Wandels, des medizinischen Fortschritts und der Entwicklung des Leistungsgeschehens notwendige Anpassungen der Krankenhauslandschaft im Freistaat Sachsen vorzunehmen. Krankenhausplanung ist Aufgabe des Landes und diese Aufgabe nehmen wir auch ernst. Denn mein Ziel ist und bleibt, dass jeder Patient und jede Patientin in jeder Region gut versorgt wird, ohne dass jedes Fachgebiet oder Spezialisierung überall angeboten werden muss. Wir behalten ein abgestuftes Netz von gleichmäßig über Sachsen verteilten, einander ergänzenden Krankenhäusern bei. Klar ist aber auch, dass sich die Krankenhäuser stetig weiterentwickeln müssen, dies gebietet schon allein die heutige und zukünftige Fachkräftesituation.«

Der Freistaat Sachsen verfügt entsprechend dem Grundsatz einer abgestuften Krankenhauslandschaft weiterhin über insgesamt 76 Krankenhäuser, deren Standorte über den gesamten Freistaat verteilt sind. Es sind flächendeckend Krankenhäuser der Regel- und Schwerpunktversorgung vorhanden, die durch Maximalversorger sowie Fachkrankenhäuser flankiert werden. Mit dem neuen Krankenhausplan werden zwei neue Schwerpunktversorger in Borna und Bautzen aufgenommen, um dieses abgestufte Netz sich einander ergänzender Krankenhäuser weiter zu verbessern. Der vorliegende Krankenhausplan greift zudem die neue Regelung des Sächsischen Krankenhausgesetzes auf und weist z.B. in Weißwasser erstmalig ein Krankenhaus der Regelversorgung mit dem Zusatz Gesundheitszentrum aus.

Nach dem gelungenen Aufbau von Akutgeriatrien im Freistaat in den vergangenen Jahren wird zudem das Fachprogramm Akutgeriatrie aufgegeben und den Krankenhäusern ab 1. Januar 2024 freie Hand zum Angebot geriatrischer frührehabilitativer Komplexbehandlungen gegeben. Dadurch soll die medizinische Versorgung älterer Menschen weiter gestärkt werden.

In psychischen Fachgebieten (u.a. Kinder- und Jugendpsychiatrie) werden die Kapazitäten um 85 Betten aufgestockt.

Die Zentrenplanung wird nach den Kriterien des Gemeinsamen Bundesausschusses umgesetzt und so werden insgesamt 20 Zentren ausgewiesen, die besondere Aufgaben zusätzlich zur unmittelbaren Patientenversorgung übernehmen und deshalb finanzielle Zuschläge erhalten können. Ein Beispiel sind die onkologischen Zentren, die krankenhausübergreifend tätig sind und beispielsweise regelmäßig für andere Krankenhäuser Fallkonferenzen und Weiterbildungen anbieten.

Diese und weitere krankenhausplanerische Entscheidungen sollen so die Weichen für eine zukunftsfähige Krankenhauslandschaft in Sachsen stellen.

Hintergrundinformationen

Entsprechend dem Sächsischen Krankenhausgesetz (SächsKHG) stellt das Sozialministerium einen Krankenhausplan für das Gebiet des Freistaates auf und schreibt ihn in der Regel im Dreijahresrhythmus fort. Die Anträge der Krankenhausträger wurden unter Einbeziehung des Krankenhausplanungsausschusses beraten. Daran schloss sich die Anhörung sämtlicher Krankenhausträger an.

Der Krankenhausplan ist das maßgebliche Instrument, mit dem der Freistaat Sachsen
• den konkreten gegenwärtigen und voraussichtlichen zukünftigen Bedarf zur stationären Krankenhausversorgung feststellt und
• bestimmt, welche Krankenhäuser zur qualitativ hochwertigen, patienten- und bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung notwendig sind und damit nach Maßgabe des KHG und des SächsKHG Anspruch auf Investitionskostenförderung haben sowie berechtigt sind, Krankenhausbehandlungen für die gesetzlichen Krankenkassen zu erbringen (§ 108 SGB V).

Die letzte umfassende Fortschreibung des Krankenhausplanes fand zum 1. September 2018 statt. Mit dem neuen Krankenhausplan des Freistaates Sachsen wird nunmehr die bedarfsgerechte stationäre Versorgung der Bevölkerung mit medizinisch leistungsfähigen und wirtschaftlich arbeitenden Krankenhäusern ab dem 1. Januar 2024 sichergestellt.


Kontakt

Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt

Pressesprecherin Juliane Morgenroth
Telefon: +49 351 564 55055
Telefax: +49 351 564 55060
E-Mail: presse@sms.sachsen.de
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