SGB II – Leistungen
11.01.2024, 15:37 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)
Konzepte 2013 und 2016 des Landkreises Bautzen für den Vergleichsraum 5 (Kamenzer Land) für Unterkunft für einen Drei-Personen-Haushalt bestätigt
Der 7. Senat des Sächsischen Landessozialgerichts hat mit Urteilen vom 14.12.2023 in drei Verfahren entschieden, wie hoch die angemessenen Kosten der Unterkunft im Landkreis Bautzen, Vergleichsraum 5 (Kamenzer Land), für einen Drei-Personen-Haushalt sein dürfen.
Im den zugrundeliegenden drei Klageverfahren vor dem Sozialgericht Dresden begehrten die Klägerin zu 1.) und deren damals minderjährige Kinder (Klägerin zu 2. und Kläger zu 3.) in den Zeiträumen vom 01.03.2015 bis 30.11.2015 (L 7 AS 868/18), vom 01.12.2015 bis 31.08.2016 (L 7 AS 869/18) und vom 01.09.2016 bis 31.08.2017 (L 7 AS 870/18) die Bewilligung höherer Kosten der Unterkunft und Heizung für die von ihnen in den streitigen Zeiträumen bewohnte abgeschlossene Wohneinheit (98 m²) im Wohnhaus des Vaters der Klägerin zu 1.) (insgesamt 208 m² Wohnfläche).
Gegenstand der Prüfung waren die Konzepte 2013 »in der Fassung der Weiterentwicklung wie im Konzept 2016« und 2016 und damit die Unterkunfts- und Heizkostenrichtlinien des Landkreises Bautzen vom 10.07.2013 und vom 14.12.2016 (mit Geltung bis 31.12.2018).
Beim Sozialgericht Dresden hatten die Klagen unter Zugrundelegung der anteiligen tatsächlichen Kosten für das Gesamtgebäude bei Annahme eines Scheinmietverhältnisses teilweise Erfolg (Gerichtsbescheide vom 21.08.2018, 22.08.2018). Eine Prüfung der zugrunde liegenden KdU-Konzepte erfolgte nicht, da übersteigende Kosten dann allein auf Heizkosten beruhten. Gegen diese Gerichtsbescheide haben sowohl die Kläger als auch die Beklagte Berufungen eingelegt, letztere im Wege der Anschlussberufung.
Der 7. Senat hat unter Ablehnung der Annahme eines Scheinmietverhältnisses nun entschieden, dass die zu prüfenden Konzepte unter Berücksichtigung der erfolgten Nachbesserungen den vom BSG in seiner Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an ein schlüssiges Konzept genügen. Sowohl die Vergleichsraumbildung als auch die gewählte Methode im Konzept, in einem definierten Umfang Bestandsmieten und Angebotsmieten unter Einbeziehung auch der Daten der SGB-II-Leistungsbezieher zu erheben, seien nicht zu beanstanden. Die zunächst geäußerten Bedenken des Senats hinsichtlich der ausreichenden Berücksichtigung von Daten der Kleinvermieter und von Angebotsmieten konnten nach weiteren Ermittlungen und entsprechenden Nachbesserungen ausgeräumt werden. Auch der gewählte Weg der Verfügbarkeitsprüfung und der ermittelte Referenzwert für die kalten Betriebskosten seien nicht zu beanstanden.
Hinzu kommen die Heizkosten, die in den vorliegenden Fallgestaltungen ausgehend von den tatsächlichen Heizkosten und begrenzt durch die angemessene Wohnfläche für einen Drei-Personen-Haushalt zu übernehmen seien.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Die schriftlichen Urteilsgründe liegen den Beteiligten vor.