Anfechtung der Betriebsratswahl bei der Volkswagen Sachsen GmbH im Jahr 2022

24.01.2024, 07:01 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)

PM 1/2024 - In dem Beschlussverfahren 3 TaBV 9/23 blieben die Beschwerden der Volkswagen Sachsen GmbH (Beteiligte zu 7) und des Betriebsrates der Volkswagen Sachsen GmbH (Beteiligte zu 8) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Zwickau (Az: 4 BV 4/22) vom 28.11.2022 erfolglos. Dieses hatte zuvor die Wahl des Betriebsrates vom 15.03. bis 17.03.2022 bei der Volkswagen Sachsen GmbH für unwirksam erklärt, den weiteren Antrag der Beteiligten zu 1 bis 6, die Wahl für nichtig zu erklären, jedoch zurückgewiesen. Das Sächsische Landesarbeitsgericht hat diese Entscheidung nun im Ergebnis bestätigt, weil gegen wesentliche Vorschriften des Wahlverfahrens verstoßen worden ist. Es hat für die Volkswagen Sachsen GmbH und den Betriebsrat der Volkswagen Sachsen GmbH die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht zugelassen.


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Sächsisches Landesarbeitsgericht

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