Kabinett legt Landtag Entwurf für geändertes Landesjugendhilfegesetz vor – weiterer Schritt zu Hilfen aus einer Hand für Kinder und Jugendliche mit und ohne Behinderung

06.02.2024, 13:00 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)

Die sächsische Staatsregierung hat heute den Entwurf zur Änderung des Sächsischen Landesjugendhilfegesetzes abschließend erörtert und den Gesetzentwurf in den Sächsischen Landtag eingebracht. Damit wird auch in Sachsen der Grundstein für die Umsetzung der "inklusiven Lösung" in der Kinder- und Jugendhilfe gelegt.

Sozialministerin Petra Köpping: "Die Realisierung der »inklusiven Lösung« ist ein überfälliger, von der Jugendhilfepraxis lange geforderter Schritt. Damit werden die Abgrenzungsprobleme infolge der aktuellen Aufspaltung der Eingliederungshilfeleistungen für junge Menschen in die Sozialleistungssysteme des Neunten und des Achten Buches Sozialgesetzbuch bereinigt und wir kommen mit dem Ziel, Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen eine gleichberechtigte Teilhabe zu ermöglichen, deutlich voran.«

Inhaltlich ist vorgesehen, das Landesrecht an die bevorstehende inklusive Leistungserbringung anzugleichen und die Jugendhilfeausschüsse um beratende Mitglieder aus dem Bereich der selbstorganisierten Zusammenschlüsse zu erweitern. Dadurch wird der Wunsch der Leistungsempfänger nach Selbstvertretung deutlich aufgewertet. Die Erlaubnisformen der Kindertagespflege und der Vollzeitpflege werden entsprechend den neuen bundesrechtlichen Vorgaben abgegrenzt. Der Einrichtungsbegriff für familienähnliche Betreuungsformen wird mit Rücksicht auf die Einrichtungsstruktur in Sachsen landesrechtlich näher ausgestaltet.

Weiterhin gilt es, die Vormundschaftsrechtsreform landesrechtlich umzusetzen. Diese ist am 1. Januar 2023 in Kraft getreten. Deshalb wird die bisherige Erlaubnis zur Übernahme von Vereinsvormundschaften durch ein Verfahren der Anerkennung als Vormundschaftsverein ersetzt. Vormundschaftsvereine sind rechtsfähige Vereine, die Vormundschaften und Pflegschaften für Minderjährige führen. Voraussetzung ist eine entsprechende Anerkennung durch das Jugendamt.

Unabhängig davon sieht der Gesetzentwurf vor, ein bedarfsgerechtes Angebot an Ombudsstellen in Sachsen zu schaffen. Nach dem bundesgesetzlichen Auftrag sollen sie beratend bei Konflikten im Zusammenhang mit den Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe tätig werden, sowie bei solchen Konflikten vermittelnd und klärend agieren. Zu diesem Zweck werden in Sachsen ab dem 1. Juli 2025 regionale Ombudsstellen und eine überregionale Ombudsstelle errichtet und vom Freistaat Sachsen finanziert. Der Freistaat verfestigt damit eine schon lange vor dem KJSG seit 2017 geübte Förderpraxis zugunsten von Ombudsstellen. »Ziel ist es, die ombudschaftliche Beratung in der Jugendhilfe dauerhaft in Sachsen zu etablieren«, so Staatsministerin Petra Köpping.

Weitere Informationen

Anlass zur Änderung des Sächsischen Landesjugendhilfegesetzes gab das am 10. Juni 2021 in Kraft getretene Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) des Bundes. Dieses beinhaltet die erste Stufe der »inklusiven Lösung«. Das Achte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) ist in seinen Grundsätzen und seiner Zielrichtung bereits inklusiv. Teilweise fehlten aber noch ausdrückliche Regelungen zur Berücksichtigung der Belange von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen. Das KJSG schafft die Voraussetzungen für ein inklusives Leistungsangebot. Es gilt bundesweit unmittelbar. Erforderlich werden damit aber auch punktuell landesrechtliche Korrekturen.

Vielfach wird die »inklusive Lösung« auch als »große Lösung« bezeichnet, da damit die Zuständigkeiten für Leistungen der Eingliederungshilfe an Kinder und Jugendliche mit Behinderungen unter dem Dach der Kinder- und Jugendhilfe stufenweise zusammengeführt werden sollen. Diese Gesamtzuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe ist ein weiterer Schritt im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention, eine inklusive Gesellschaft zu realisieren, damit Kinder mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen Kindern alle Menschenrechte und Grundfreiheiten in vollem Umfang genießen können.

Die Umstellung erfordert allerdings noch die Verkündung eines Bundesgesetzes bis zum 1. Januar 2027 mit konkreten Regelungen zur Umsetzung der »inklusiven Lösung«. Der Zeitplan ist im KJSG festgelegt. Abgeschlossen sein soll der Zuständigkeitswechsel zum 1. Januar 2028.

Mit dem heute eingebrachten Gesetzentwurf werden die Vorgaben des KJSG umgesetzt, so Staatsministerin Petra Köpping: »Damit ebnen wir Kindern und Jugendlichen mit und ohne Behinderungen den Weg, künftig Hilfen aus einer Hand erhalten.«


Kontakt

Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt

Pressesprecherin Juliane Morgenroth
Telefon: +49 351 564 55055
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