Beginn der Hauptverhandlung gegen Enrico B. u.a. wegen des Verdachts der Gründung einer und Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung (Verlag »Der Schelm«) Hier: Sitzungspolizeiliche Anordnung / Akkreditierung

23.02.2024, 13:28 Uhr — 1. Korrektur (aktuell)

Der Vorsitzende des 4. Strafsenats (Staatsschutzsenat) des Oberlandesgerichts Dresden hat zu dem oben genannten Verfahren (vgl. MI Nr. 06/2024 vom 14. Februar 2024) eine sitzungspolizeiliche Anordnung erlassen. Die vollständige sitzungspolizeiliche Anordnung vom 22. Februar 2024 – einschließlich ihrer Begründung – kann über die Pressestelle des Oberlandesgerichts eingesehen werden. Es gelten besondere sicherheitsbedingte Vorkehrungen. Nachfolgend wird auf einzelne Vorkehrungen ab Ziffer III. der Anordnung gesondert hingewiesen.

III.

1.
Es wird eine Einlasskontrolle angeordnet, der sich Zuhörer (einschließlich der Vertreter der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens), Zeugen, Dolmetscher, Sachverständige, Verteidiger sowie Rechts- und Zeugenbeistände zu unterziehen haben.

2.
Die unter Ziffer 1. Genannten müssen sich bei der Einlasskontrolle mit einem gültigen Bundespersonalausweis oder Reisepass bzw. mit einem Ausweis der Rechtsanwaltskammer ausweisen, ausländische Staatsangehörige mit einem entsprechenden gültigen Ausweispapier.
Medienvertreter haben sich zusätzlich durch einen gültigen bundeseinheitlichen Presseausweis - und soweit geltend gemacht - die an der Kleidung gut sichtbar angebrachte Akkreditierung/Platzkarte zu legitimieren.

3.
Bei Betreten des Sitzungsgebäudes haben die Zuhörer, mit Ausnahme der akkreditierten Journalisten/Medienvertreter, ihre Ausweise an der dortigen Eingangskontrolle einem Justizbediensteten auszuhändigen. Die Ausweise werden zur Identifizierung etwaiger Störer abgelichtet. Die Ablichtungen werden für den Vorsitzenden zu diesem Zwecke bereitgehalten. Sofern sie hierfür nicht mehr benötigt werden, werden sie in einem verschlossenen Umschlag tageweise zusammengefasst und auf der Geschäftsstelle spätestens an dem auf den Sitzungstag folgenden Werktag vernichtet. Eine Verwendung der Ablichtungen zu anderen Zwecken als der Abwehr und Verfolgung von Störungen der Hauptverhandlung ist untersagt.

Die Ausweise werden nach Anfertigung der Kopien den Zuhörern zurückgegeben.

4.
Zuhörern, die das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist der Zutritt schon bei der Einlasskontrolle zu verwehren. Über Ausnahmen entscheidet der Vorsitzende im Einzelfall.

IV.
1.
a)
Zuhörer und Zeugen sind nach Vorzeigen der Ausweispapiere durch Abtasten der Kleider und Durchsicht der Behältnisse - auch unter Zuhilfenahme eines Metalldetektors bzw. einer Metalldetektorschleuse - auf Waffen und sonst gem. Ziff II. unzulässige Gegenstände zu durchsuchen. Beanstandete Gegenstände sind in Verwahrung zu nehmen; sie werden bei Verlassen des Gebäudes wieder ausgehändigt.

Verbleibt der begründete Verdacht, dass verbotene Gegenstände mitgeführt werden, dürfen Durchsuchungen auch am Körper durchgeführt werden.

b)
Taschen und andere Behältnisse, Lebensmittel, Funkgeräte, Mobiltelefone (Handys), mobile Computer (Laptops/Tablets), Foto- und Filmapparate sowie Geräte, die der Ton- und Bildaufnahme und/oder -wiedergabe dienen, sind ebenfalls zu hinterlegen. Ausnahmen zu Mobiltelefonen und mobilen Computern bestehen für akkreditierte Medienvertreter/Journalisten, hinsichtlich Foto- und Filmapparaten für entsprechend akkreditierte Medienvertreter/Journalisten. Über sonstige Ausnahmen entscheidet der Vorsitzende im Einzelfall.

2.
Akkreditierte Medienvertreter/Journalisten dürfen ihre Mobiltelefone im ausgeschalteten Zustand und einen mobilen Computer in den Sitzungssaal mitbringen. Die Mobiltelefone sind im Sitzungssaal ausgeschaltet zu belassen, ihre Nutzung ist dort untersagt. Die Benutzung von mobilen Computern im Sitzungssaal ist nur im Offline-Betrieb gestattet. Ton-, Bild- und Filmaufnahmen dürfen mit diesen Geräten nicht vorgenommen werden. Das Telefonieren, Twittern und sonstige Versenden von Nachrichten, das Abrufen von Daten sowie jegliche Nutzung des Internets im Sitzungssaal sind nicht gestattet.

3.
Zuhörern, die sich nicht in der vorgeschriebenen Weise ausweisen oder sich weigern, ihre Ausweise gem. Ziff. III. 3 kopieren zu lassen, sich durchsuchen zu lassen, beanstandete Gegenstände in Verwahrung zu geben, ist der Zutritt zu versagen. Sollten sich Zeugen, Sachverständige oder sonst Verfahrensbeteiligte nicht ausweisen können, ist vor Versagung des Zutritts die Entscheidung des Vorsitzenden einzuholen.

5.
Speisen und Getränke dürfen während der Verhandlung im Saal nicht konsumiert werden

V.

1.
Zuhörer (einschließlich Medienvertreter) erhalten am ersten Hauptverhandlungstag 90 Minuten und an den weiteren Hauptverhandlungstagen 45 Minuten vor Eröffnung der Sitzung Zugang zum Prozessgebäude.

2.
a)
Im Saal des Prozessgebäudes des OLG Dresden stehen für das Verfahren im Zuhörerbereich insgesamt 152 Sitzplätze zur Verfügung.

b)
Für Medienvertreter/Journalisten sind hiervon 20 Sitzplätze reserviert, die als solche gekennzeichnet sind. Ein Anspruch auf einen bestimmten Sitzplatz besteht nicht. Den diesbezüglich ergehenden Anordnungen der Justizbediensteten oder ihrer Amtshelfer ist Folge zu leisten.

c)
Die Vergabe der reservierten Sitzplätze erfolgt nach der Reihenfolge des Eintreffens am Gebäudeeinlass.

Wird ein reservierter Sitzplatz nicht spätestens 5 Minuten vor Sitzungsbeginn eingenommen, wird er wie folgt freigegeben:
– in erster Linie für anwesende akkreditierte Medienvertreter/Journalisten,
– in zweiter Linie für sonstige Zuhörer.

3.
Medienvertreter/Journalisten und andere Zuhörer werden in der Reihenfolge ihres Eintreffens am Haupteingang des Sitzungsgebäudes bzw. in dem vor dem Sitzungssaal als Wartezone gekennzeichneten Bereich in das Gebäude bzw. den Sitzungssaal eingelassen. Ein Anspruch auf einen bestimmten Sitzplatz besteht nicht.

Bis zu 20 akkreditierte Medienvertreter / Journalisten erhalten in der Reihenfolge ihres Eintreffens die Berechtigung zur Einnahme eines der für Medienvertreter reservierten Sitzplätze.

Bis 15 Minuten vor Sitzungsbeginn werden nicht mehr als 132 sonstige Personen in das Gebäude eingelassen. Soweit bis dahin weniger als 20 Medienvertreter erschienen sind, werden entsprechend mehr sonstige Zuhörer in das Gebäude eingelassen.

Den Anordnungen der Justizbediensteten oder ihrer Amtshelfer ist Folge zu leisten.

4.
Es dürfen nur so viele Zuhörer in den Sitzungssaal eingelassen werden, wie Sitzplätze für Zuhörer vorhanden sind. 20 Plätze sind bis 5 Minuten vor Sitzungsbeginn für die Vertreter der Medien reserviert. Bis dahin nicht eingenommene Plätze werden gem. Ziff. 2 c) an wartende Zuhörer vergeben, die sonst keinen Einlass finden könnten.

Ein nach Sitzungsbeginn freiwerdender Sitzplatz wird nachrückend neu belegt. »Reservierungen" sind nicht statthaft. Ausgenommen hiervon sind freiwerdende Sitzplätze aufgrund von Sitzungspausen.

5.
Zuhörer und Medienvertreter/Journalisten, die keinen Sitzplatz gefunden haben, müssen den Sitzungssaal vor Beginn der Sitzung verlassen. Auch bei voll besetztem Zuhörerraum darf ein Sitzplatz nicht mit mehreren Personen besetzt werden.

6.
Zulassung der Medienvertreter/Journalisten
a)
Medienvertreter/Journalisten können sich ausschließlich per Mail über die E-Mail Adresse: Akkreditierung@olg.justiz.sachsen.de unter dem Betreff »Der Schelm - Verlag« unter Übermittlung eines gültigen bundeseinheitlichen Presseausweises und - sofern gegeben - des Medienorgans akkreditieren.

Jeder Medienvertreter/Journalist kann sich nur einmal akkreditieren.

Die Akkreditierungsfrist beginnt am Montag, den 26.02.2024 um 12.00 Uhr und endet am Dienstag, den 05.03.2024 um 12.00 Uhr. Akkreditierungsgesuche, die nicht per Mail an vorgenanntes Postfach, vor Beginn oder nach Ablauf der Frist eingehen, können nicht berücksichtigt werden.

b)
Für Bildjournalisten wird eine Poollösung durchgeführt.

Von den akkreditierten Fernsehvertretern werden zwei Fernsehteams (ein öffentlich-rechtlicher und ein privatrechtlicher Sender), bestehend aus einem Kameramann, einem Techniker und einem Redakteur, mit jeweils einer Kamera für Aufnahmen im Sitzungssaal vor Beginn der Hauptverhandlung zugelassen, die sich einverstanden erklärt haben, ihr Ton- und Bildmaterial anderen Sendern zur Verfügung zu stellen (Pool-Lösung).

Von den akkreditierten Medienvertretern/Journalisten werden vier Fotografen (zwei Agenturvertreter und zwei freie Fotografen bzw. Mitarbeiter eines Printmediums) für Aufnahmen im Sitzungssaal vor Beginn der Hauptverhandlung zugelassen, die sich einverstanden erklärt haben, ihr Bildmaterial anderen Agenturen bzw. Printmedien zur Verfügung zu stellen (Pool-Lösung).

Soweit bis spätestens Freitag, den 08.03.2024, 12.00 Uhr, der Pressestelle bei dem Oberlandesgericht Dresden keine verbindlichen einvernehmlichen Pool-Lösungen mitgeteilt sind, trifft die Pressesprecherin die Auswahl durch Los.

7.
Presse, Funk und Fernsehberichterstattung
a)
Ton-, Film- und Bildaufnahmen sind den nach Ziff. 6. b) zugelassenen beiden Fernsehteams und vier Fotografen ab jeweils 10 Minuten vor dem angesetzten Beginn der Sitzung und bis zur Eröffnung der Sitzung im Sitzungssaal sowie im Foyer vor dem Sitzungssaal gestattet.

b)
Die Aufnahmen sind mit der Eröffnung der Sitzung durch den Vorsitzenden zu beenden.

Mit Bild- und Tonaufzeichnungen des Spruchkörpers sowie der Protokollführer außerhalb des Sitzungssaals besteht kein Einverständnis. Sie sind zu unterlassen.

c)
Persönlichkeitsrechte der Prozessbeteiligten, insbesondere der Angeklagten und der Zeugen, sind zu wahren. Bildaufnahmen des Angeklagten und von Zeugen sind mit geeigneten Mitteln zu anonymisieren es sei denn, die Betroffenen erklären ihre Zustimmung zu einer abweichenden Vorgehensweise.

Die zugelassenen Bildjournalisten (Fernsehteams und Fotografen) haben vor der Weitergabe des gefertigten Bildmaterials und der Verwendungsrechte hieran dieses in geeigneter Weise zu anonymisieren oder sonst sicherzustellen, dass die Anonymisierungsvorschrift von den Empfängern beachtet wird.

Im Falle eines Verstoßes durch Veröffentlichung nicht anonymisierten Bildmaterials aus dem Gerichtsgebäude wird dem Medium, dass die Veröffentlichung zu verantworten hat bzw. den für dieses tätigen Personen für die nächsten 5 Sitzungstage, im Wiederholungsfall für den Rest der Hauptverhandlung, die Akkreditierung entzogen.

Demjenigen Poolführer, dessen Bildmaterial dabei Verwendung fand, wird die Poolführerschaft entzogen, wenn nicht nachgewiesen wird, dass das gemäß dieser Verfügung Gebotene zur Vermeidung einer Missachtung des Anonymisierungsgebots getan wurde.

d)
Darüber hinaus sind Ton-, Film- und Bildaufnahmen im Sitzungssaal und im Foyer vor dem Sitzungssaal untersagt (§ 169 Satz 2 GVG).

Der Sitzungssaal steht für Interviews und Presseerklärungen nicht zur Verfügung.


Verlauf der Medieninformation

Kontakt

Oberlandesgericht Dresden

Pressesprecherin Meike Schaaf
Telefon: +49 351 446 1360
Telefax: +49 351 446 1499
E-Mail: presse@olg.justiz.sachsen.de

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