Sächsischer Landtag: Geändertes Landesjugendhilfegesetz beschlossen

13.06.2024, 09:00 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)

Staatsministerin Köpping: »Grundstein für eine »inklusive Lösung« in der Kinder- und Jugendhilfe«

Der Sächsische Landtag hat das »Dritte Gesetz zur Änderung des Landesjugendhilfegesetzes« verabschiedet. Mit diesem geänderten Landesjugendhilfegesetz wird die "inklusive Lösung" in der Kinder- und Jugendhilfe umgesetzt. Ziel ist, die Zuständigkeiten für Leistungen der Eingliederungshilfe an Kinder und Jugendliche mit Behinderungen stufenweise unter dem Dach der Kinder- und Jugendhilfe zusammenzuführen.

Dazu erklärt Sozialministerin Petra Köpping: »Das geänderte Landesjugendhilfegesetz legt den Grundstein für die "inklusive Lösung". Es ist die Basis für den weiteren fachlichen Diskurs. Wir kommen damit dem Ziel, Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen eine gleichberechtigte Teilhabe zu ermöglichen ein deutliches Stück näher. Damit haben wir auch künftig eine solide Grundlage für den bevorstehenden Umstrukturierungsprozess.

Bisher waren Eingliederungshilfeleistungen für junge Menschen in den Sozialleistungssystemen des Neunten und des Achten Buches Sozialgesetzbuch geregelt. Das führte in der Praxis zu Abgrenzungsproblemen. Mit dem Kinder- und Jugendstärkungsgesetz ist der Bundesgesetzgeber den ersten Schritt zur "inklusiven Lösung" gegangen. Gleichzeitig bestimmte er damit auch den Fahrplan für weiter notwendige Schritte. Das jetzt beschlossene geänderte Landesjugendhilfegesetz berücksichtigt diese Entwicklung. Inhaltlich geht es darum, Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen eine gleichberechtigte Teilhabe zu ermöglichen. Zwar ist das Achte Buch Sozialgesetzbuch im Grundsatz bereits inklusiv, das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz konkretisiert dies jedoch weiter.

Damit müssen wir auch unser Landesrecht anpassen. Die Jugendhilfeausschüsse sind um beratende Mitglieder aus dem Bereich der selbstorganisierten Zusammenschlüsse zu erweitern. Die Erlaubnisformen der Kindertagespflege und der Vollzeitpflege sind entsprechend den neuen bundesrechtlichen Vorgaben abzugrenzen. Der Einrichtungsbegriff ist für familienähnliche Betreuungsformen landesrechtlich näher auszugestalten, um bestehende Einrichtungsstrukturen möglichst zu erhalten.

Und der Gesetzentwurf sieht vor, dass ein bedarfsgerechtes Angebot an Ombudsstellen zu schaffen ist. Ombudsstellen sollen bei Konflikten im Zusammenhang mit den Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe tätig werden. Sie beraten und vermitteln. In Sachsen ist das nicht neu. Wir haben hier in der Vergangenheit eine Vorreiterrolle eingenommen und damit auch zur aktuellen bundesrechtlichen Entwicklung beigetragen. Jetzt geht es jedoch darum, die Errichtung von Ombudsstellen gesetzlich sicher zu stellen und auf alle Bereiche der Kinder- und Jugendhilfe auszuweiten."


Kontakt

Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt

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