Gemeinschaftlicher Eigenanbau von Cannabis: Kabinett legt Landesdirektion als zuständige Behörde für Anbauvereinigungen fest

18.06.2024, 17:04 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)

Zum 1. Juli ist der gemeinschaftliche Eigenanbau und die kontrollierte Weitergabe von Cannabis und Vermehrungsmaterial in Anbauvereinigungen zum Eigenkonsum erlaubt. Hintergrund sind entsprechende Regelungen im Konsumcannabisgesetz des Bundes.

Das Kabinett hat heute die Landesdirektion Sachsen (LDS) als dafür zuständige Behörde festgelegt. Sie wird das Erlaubniserteilungsverfahren durchführen und die Anbauvereinigungen durch regelmäßige Kontrollen vor Ort im Hinblick auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben überwachen.

Sozialministerin Petra Köpping: »Unsere Aufgabe als Freistaat ist es, das Cannabisgesetz des Bundes konsequent umzusetzen. Das heißt: Prävention, Jugendschutz und Kontrolle. Zur Stärkung der Präventionsarbeit stellen wir Mittel bereit. Landkreise und kreisfreie Städte können zur Stärkung der kommunalen Suchtprävention zusätzliche personelle Ressourcen beantragen. Anbauvereinigungen haben eine entscheidende Rolle für den verantwortungsvollen Cannabiskonsum im Freistaat Sachsen. Daher ist es wichtig, die Anbauvereinigungen regelmäßig, insbesondere zur Gewährleistung des Kinder- und Jugendschutzes, zu kontrollieren. Die Landesdirektion Sachsen besitzt umfangreiche Erfahrungen als Überwachungsbehörde in unterschiedlichsten Bereichen. Ich bin überzeugt, dass sie aufgrund dieser Expertise die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben adäquat sicherstellen kann.«

So haben Anbauvereinigungen unter anderem nachzuweisen, dass sie die hohen Anforderungen an die baulichen Gegebenheiten - z. B. die Einhaltung eines Abstandes zu Schulen und Spielplätzen -, an Dokumentationspflichten sowie an interne Kontrollmaßnahmen bezüglich Zusammensetzung und Qualität des Cannabis erfüllen. Darüber hinaus müssen die verantwortlichen Personen der Vereinigungen ihre Zuverlässigkeit durch Vorlage des Führungszeugnisses nachweisen und einen Präventionsbeauftragten für die Vereinigung benennen.

Die Anbauvereinigungen können ab dem 1. Juli Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis zum gemeinschaftlichen Anbau und zur Weitergabe von Cannabis bei der LDS stellen. Die Erlaubnis kann mit Auflagen versehen werden. Nach Erlaubniserteilung wird die LDS das angebaute Cannabis und die vor Ort getroffenen Sicherungsmaßnahmen regelmäßig kontrollieren. Wird ein über die typischen Gefahren des Konsums von Cannabis hinausgehendes Risiko für die menschliche Gesundheit vermutet, kann die LDS die Öffentlichkeit warnen.

Zudem hat das Sozialministerium in Abstimmung mit dem Innenministerium einen Bußgeldkatalog erarbeitet. Auch hier steht der Jugendschutz im Vordergrund. So sind u.a. Bußgelder in Höhe von 100 Euro bis 500 Euro für den Cannabiskonsum in Verbotszonen, z. B. vor Schulen oder Kindergärten vorgesehen. Der Bußgeldkatalog tritt mit Veröffentlichung ab dem 01. Juli 2024 In Kraft. Die Feststellung und Ahndung von Verstößen, die nicht die Anbauvereinigungen betreffen, obliegt dabei der Polizei und den kommunalen Ordnungsbehörden.

Weitere Informationen

Der Bußgeldkatalog ist dieser Medieninformation beigefügt.

Details zum Erlaubnisverfahren für Cannabis-Anbauvereinigungen:
https://www.lds.sachsen.de/soziales/?ID=21543&art_param=1089


Kontakt

Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt

Pressesprecherin Juliane Morgenroth
Telefon: +49 351 564 55055
Telefax: +49 351 564 55060
E-Mail: presse@sms.sachsen.de
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