Justizministerin Katja Meier zur Stärkung des Bundesverfassungsgerichts

23.07.2024, 14:08 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)

Katja Meier: »Effektiven Schutz vor Verfassungsfeinden kann es nur mit starken und unabhängigen Verfassungsgerichten geben.«

Das Bundesministerium der Justiz und die Vertreter der Fraktionen von SPD, Grünen, FDP und CDU/CSU haben sich auf Vorschläge für Grundgesetzänderungen zum besseren Schutz des Bundesverfassungsgerichts verständigt. Durch diese soll der Status des Gerichts als Verfassungsorgan deutlicher ausgeformt werden. Zugleich sollen die Unabhängigkeit und Funktionsfähigkeit des Gerichts im Grundgesetz selbst abgesichert werden.

Justizministerin Katja Meier: »Die äußere und innere Sicherheit unseres Landes, ist auf starke und wehrhafte rechtsstaatliche Institutionen angewiesen. Die heute erzielte Einigung zum Schutz des Bundesverfassungsgerichts im Grundgesetz ist daher eine sehr gute Nachricht für die Wehrhaftigkeit unserer Demokratie und unseres Grundgesetzes. Damit stärken Demokratinnen und Demokraten nicht nur den Schutz des Bundesverfassungsgerichts vor den Feinden unseres demokratischen Rechtstaats, sondern sie senden auch ein wichtiges parteiübergreifendes Signal der Geschlossenheit. Die nun erzielte Einigung geht auf Monate intensiver Zusammenarbeit zwischen den Ländern, der Bundesregierung und dem Bundestag zurück, die dabei stets die gesamtstaatliche Bedeutung dieser Reform im Blick hatten. Aufgrund der nun vorgeschlagenen Änderungen des Grundgesetzes, können die Bürgerinnen und Bürger auch weiterhin auf ein starkes, unabhängiges und funktionstüchtiges Bundesverfassungsgericht vertrauen.«

Der gemeinsame Vorschlag sieht punktuelle Ergänzungen derjenigen Artikel vor, die auch bisher schon den Status des Bundesverfassungsgerichts im Grundgesetz regeln (Artikel 93 und 94 des Grundgesetzes (GG)). Ihr Inhalt soll gleichzeitig systematisch neu geordnet werden. Die bisherigen Strukturvorgaben aus dem Bundesverfassungsgerichtsgesetz sollen zukünftig unmittelbar in das Grundgesetz aufgenommen werden. Hierzu insbesondere: der Status des Gerichts, die Amtszeit der Richter (12 Jahre), die Altersgrenze der Richter (68 Jahre), die Zahl der Richter (16) oder aber Bindungswirkung der Entscheidungen des Gerichts. Es soll zudem dem einfachen Gesetzgeber erlaubt werden, eine Regelung für den Fall zu treffen, dass das gesetzlich zuständige Wahlorgan (Bundestag oder Bundesrat) eine vakante Richterstelle nicht rechtzeitig neu besetzt. Für diesen Fall soll die Möglichkeit geschaffen werden, dass das Wahlrecht auch durch das andere Wahlorgan ausgeübt werden kann. In das Grundgesetz soll dazu eine Öffnungsklausel eingefügt werden.


Kontakt

Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung

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