Langebrücker Ortschaftsratswahl: Keine Wiederholungswahl

04.10.2024, 13:15 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)

Rechtssicherheit vor Rechtmäßigkeit: Alle sollen sicher sein können, dass eine amtlich bestätigte Wahl gültig ist. Dem muss sich die Frage unterordnen, ob die konkrete Besetzung der Volksvertretung auch rechtlich einwandfrei zustande kam

Die am 9. Juni 2024 durchgeführte Wahl zum Ortschaftsrat des Dresdner Stadtteils Langebrück bleibt gültig. Das ist das Ergebnis eines intensiven Prüfprozesses bei der Landesdirektion Sachsen (LDS).

Hintergrund:

Die LDS hatte die Gültigkeit der Ortschaftsratswahl mit Wahlprüfungsbescheid vom 31. Juli 2024 festgestellt. Manipulierte Stimmzettel waren zu diesem Zeitpunkt den Wahlvorständen und dem Gemeindewahlausschuss nicht aufgefallen.

Nach der Landtagswahl rückte die Wahl zum Ortschaftsrat Langebrück nochmals in den Blick, aufgrund des erneut auffälligen Wahlergebnisses für die Freien Sachsen. Es wurde deutlich, dass bei beiden Wahlgängen in der Ortschaft Langebrück Stimmzettel gefälscht wurden. Die genaue Vorgehensweise der Fälschung ist Gegenstand der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft.

Aktuelle Entscheidung:

Die juristische Prüfung ergab, dass eine Wahl, deren Gültigkeit amtlich festgestellt wurde, auch dann gültig bleibt, wenn im Nachhinein auch schwerwiegende Mängel bekannt werden.

Der Gesetzgeber räumt der Rechtssicherheit den höheren Rang ein gegenüber der Rechtmäßigkeit: Vorrangig ist, dass gewählte Vertretungen wie Ortschaftsräte, Stadträte oder Kreistage nach der amtlichen Feststellung schnell und zuverlässig handeln können. Für die gewählten Vertreter und die Bürger muss schnell und rechtssicher feststehen, wie eine neu gewählte Volksvertretung zusammengesetzt ist und dass diese wirksame und verlässliche Entscheidung treffen kann. Der Vorrang der Rechtssicherheit ist ein Rechtsgedanke, dem auch die Regeln der im Alltag bekannteren Verjährung oder der Verfristung folgen.

Nachträglich darf das amtlich festgestellte Wahlergebnis nur geändert werden, wenn sich herausstellt, dass ein gewählter Bewerber die Wählbarkeit verliert. In diesem Fall ist die Zuteilung des Sitzes auch nach Ablauf der Wahlprüfung für ungültig zu erklären. Die Wählbarkeit wird wegen bestimmter Straftaten aberkannt. Dazu zählt die Wahlfälschung.

Sollte es im vorliegenden Fall nach dem Abschluss der Ermittlungen und einer entsprechenden Anklage zu einer rechtskräftigen Verurteilung einer Person wegen einer Wahlfälschung kommen, ist dies regelmäßig mit dem Verlust der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, verbunden. Ein Verurteilter verliert damit zugleich die entsprechenden Rechtsstellungen und Rechte, welche er beispielsweise als gewähltes Mitglied des Ortschaftsrates innehat. Den Rechtsstaat wird diese Wahlfälschung also noch weiter beschäftigen und es bleibt abzuwarten, ob dies die Zusammensetzung des Ortschaftsrates doch noch verändern könnte.

Gültig bleibt auch die Wahl zum Stadtrat der Stadt Dresden, bei der gleichfalls zu Gunsten der Partei Freie Sachsen manipulierte Stimmzettel festgestellt wurden. Die Manipulationen haben hier keine Auswirkungen auf die Sitzverteilung.


Kontakt

Landesdirektion Sachsen

Pressesprecherin Valerie Eckl
Telefon: +49 371 532 1010
Telefax: +49 371 532 271016
E-Mail: presse@lds.sachsen.de
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