Jetzt Lohnsteuer-Freibeträge für 2025 beantragen

15.11.2024, 09:45 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)

Arbeitnehmer können jetzt bei ihrem zuständigen Finanzamt einen Lohnsteuer-Freibetrag für das Jahr 2025 beantragen. Mit diesem Freibetrag können bestimmte Aufwendungen wie zum Beispiel erhöhte Werbungskosten bei Pendlern, Unterhalt an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen oder Werbungskosten für eine beruflich veranlasste Zweitwohnung am Arbeitsort steuerlich berücksichtigt werden. Der Freibetrag mindert die Lohnsteuer, die der Arbeitgeber vom Arbeitslohn einbehält. Der Grundfreibetrag wird im Lohnsteuertarif automatisch berücksichtigt und muss nicht extra beantragt werden.

Falls die Aufwendungen voraussichtlich in zwei aufeinanderfolgenden Jahren ähnlich hoch bleiben, kann der Freibetrag auch für zwei Jahre beantragt werden. Wenn durch das Finanzamt bei der Lohnsteuer-Ermäßigung 2024 bereits ein Freibetrag für 2024 und 2025 anerkannt wurde, muss man nur dann tätig werden, wenn die Verhältnisse abweichen.

Damit die Lohnsteuer-Freibeträge schon bei der ersten Lohnabrechnung 2025 berücksichtigt werden, sollte der Antrag bis zum 30. November 2024 gestellt werden.

Die Antragsformulare und eine Anleitung gibt es im Formular-Service des Bundes. Sie stehen unter der neuen jahresneutralen Bezeichnung »Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung und zu den ELStAM« zum kostenlosen Download bereit (Steuerportal https://www.steuern.sachsen.de/lohnsteuer-3998.html  Link: »Bundeseinheitliche Vordrucke zur Lohnsteuer«). Alternativ können die Anträge online über »Mein ELSTER« (www.elster.de) oder mit anderen Softwarelösungen eingereicht werden.

Hinweis: Verschiedene Antragssachverhalte, wie zum Beispiel ein Steuerklassenwechsel, sind jetzt in das Antragsformular integriert. Dafür sind separate Formulare entfallen wie der »Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten / Lebenspartner«, die »Anträge zu den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen – ELStAM«, die »Erklärung zum dauernden Getrenntleben« und die »Erklärung zur Wiederaufnahme der ehelichen/lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft«.

Antworten auf allgemeine Fragen, auch rund um das Thema »Lohnsteuer-Freibeträge«, geben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter am Info-Telefon der sächsischen Finanzämter. Das Info-Telefon ist Montag bis Donnerstag von 8 bis 17 Uhr und Freitag von
8 bis 12 Uhr unter der Rufnummer 0351 / 7999 7888 erreichbar. Es gilt der Tarif für Anrufe in das deutsche Festnetz.


Kontakt

Sächsisches Staatsministerium der Finanzen

Ansprechpartner Dr. Frank Bauer
Telefon: +49 351 564 40060
Telefax: +49 351 564 40069
E-Mail: presse@smf.sachsen.de
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