Polizei kontrolliert das neue Messerverbot

22.11.2024, 12:05 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)

Pünktlich zum 1. Advent ist die Rechtsgrundlage für anlasslose Kontrollen zur Durchsetzung der Neuerung im Waffengesetzes geschaffen. Das Kabinett hat eine Verordnung beschlossen, die eine rechtssichere Landesregelung zur Umsetzung der Änderungen im Waffenrecht schafft, die nach Beschlussfassung des Deutschen Bundestages mit dem Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit am 31. Oktober 2024 in Kraft getreten sind.

Durch die Verordnung kann die Polizei Messer- und Waffenverbote gemäß §42c Waffengesetz kontrollieren. Die zuständigen Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten sind somit befugt, stichprobenartig und anlasslos Kontrollen zur Durchsetzung des Verbotes des Mitführens von Waffen und Messern insbesondere bei öffentlichen Veranstaltungen wie beispielsweise auf Weihnachtsmärkte durchzuführen.

Gemäß den Änderungen des Waffengesetztes gelten für öffentliche Veranstaltungen wie Weihnachtsmärkte, Sportveranstaltungen, Messen, Märkte, Kino- und Diskothekenbesuche o.ä. nunmehr für Besucherinnen und Besucher per Gesetz folgende neue Regelungen:

  • Es gilt ein striktes gesetzliches Messer- und Waffenverbot. Dies betrifft Messer jeglicher Art, Länge sowie Beschaffenheit und damit grundsätzlich auch jedes Taschenmesser.
  • Im Rahmen der Ausübung der Kontrollbefugnis müssen Besucherinnen und Besucher mit anlasslosen Kontrollen rechnen, bei denen u. a. Taschen und Rücksäcke überprüft und Personen durchsucht werden können.
  • Im Falle des Auffindens verbotener Gegenstände werden diese sichergestellt. Neben der Möglichkeit von Strafverfahren sind Bußgelder bis zu 10.000 Euro möglich.
  • Auf dem Weihnachtsmarkt käuflich erworbene Messer dürfen nicht zugriffsbereit transportiert werden, sondern sind am besten in der Originalverpackung aufzubewahren.
  • Weitere Ausnahmen vom Messerverbot gelten ausnahmsweise u. a. für bestimmte Gewerbetreibende sowie Rettungs- und Einsatzkräfte (vgl. § 42 Abs. 4a des Waffengesetzes).

Wie jedes Jahr erfolgen die Maßnahmen der Sächsischen Polizei im Wesentlichen auf der Gefährdungslagebewertung des Bundeskriminalamts. Demnach liegen aktuell keine Erkenntnisse hinsichtlich einer konkreten Gefährdung für Weihnachtsmärkte und Veranstaltungen mit Weihnachtsbezug vor, so dass diese wie geplant stattfinden können.
Gleichwohl werden die Sächsische Polizei und die bei abgeschlossenen Veranstaltungsgeländen eingesetzten Sicherheitsdienste selektive Kontrollen von Personen und mitgeführten Sachen zur Durchsetzung der genannten Bestimmungen durchführen und damit einen wichtigen Beitrag zur Sicherheit dieser Veranstaltungen leisten.


Kontakt

Sächsisches Staatsministerium des Innern

Ansprechpartner Martin Strunden
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