Heimarbeit ist nicht Homeoffice - welche Regelungen gelten?

08.12.2024, 10:00 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)

Broschüre »Heimarbeit in Sachsen« informiert

In Sachsen gehört das Arbeiten von zu Hause aus heute für viele zum beruflichen Alltag. Laut Statistischem Landesamt arbeiteten im Jahr 2022 etwa 13,8 Prozent der abhängig Erwerbstätigen zumindest teilweise zu Hause und damit deutlich mehr als 2020 (10 Prozent). Bei den Selbstständigen sind es sogar 40 Prozent. Umgangssprachlich werden die Begriffe Homeoffice, mobiles Arbeiten, Telearbeit und Heimarbeit synonym verwendet. Dabei gibt es deutliche Unterschiede.

Telearbeit findet im Privatbereich der Beschäftigten statt, an vom Arbeitgeber fest eingerichteten Bildschirmarbeitsplätzen. Es gilt eine zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit, auch die Dauer der Einrichtung ist festgelegt. Dieser Arbeitsplatz ist mit der Betriebsstätte des Arbeitgebers über Informations- und Kommunikationseinrichtungen verbunden.

Unter mobiler Arbeit wird eine Arbeitsform verstanden, die weder an einen Arbeitsplatz in einer Arbeitsstätte noch an einen Telearbeitsplatz im Wohnbereich des Beschäftigten gebunden ist, sondern bei der die Beschäftigten ihre Arbeit von beliebigen Orten aus (z. B. Bahnhof, Zug, Flughafen, Wohnung) ausführen. Dabei kann die Arbeit, unabhängig von einem fest eingerichteten Arbeitsplatz und festen Arbeitszeiten, über elektronische oder nichtelektronische Arbeitsmittel verrichtet werden.

Zur mobilen Arbeit gehört als eine Sonderform auch das vielfach als »Homeoffice« bezeichnete zeitweilige Arbeiten in der Wohnung des Beschäftigten ohne Einrichtung eines Telearbeitsplatzes.

Davon abzugrenzen ist die Heimarbeit, welche eine spezielle Form der Erwerbsarbeit darstellt. Unter Heimarbeit versteht man jede erwerbsmäßige Arbeit, die bei freier Zeiteinteilung in der eigenen Wohnung oder an einer selbstgewählten Arbeitsstätte ausgeübt wird. In Heimarbeit Beschäftigte sind weitestgehend persönlich unabhängig. Sie können ihren Arbeitsort sowie Zeitpunkt und Zeitdauer ihrer Tätigkeit frei bestimmen, sind nicht in die innerbetriebliche Organisation des Auftraggebers eingebunden und unterliegen daher nicht dem Weisungsrecht des Arbeitgebers. Sie arbeiten meist für Gewerbetreibende, Zwischenmeister oder andere Auftraggeber, denen die Verwertung der Arbeitsergebnisse überlassen wird. Als Zwischenmeister bezeichnet man Personen, die Aufträge und Arbeit an Heimarbeiter weitergeben, ohne selbst Arbeitnehmer zu sein.
Die Formen der Heimarbeit sind vielfältig und unterliegen technologisch bedingt einem ständigen Wandel. Sie reichen von der Holzver- und -bearbeitung über die Herstellung von Musikinstrumenten bis hin zur Teilproduktion für die Automobilindustrie und der Metallverarbeitung. Heimarbeit hat in Sachsen eine weit zurückreichende Tradition, insbesondere in der Spielzeug- und Christbaumschmuckherstellung sowie im Musikinstrumentenbau.

Der Gesetzgeber hat die Heimarbeit unter den speziellen Schutz des Heimarbeitsgesetzes (HAG) gestellt, um die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten vor der Gefahr sozialer Nachteile zu schützen. Daneben gelten weitere Regelungen des Arbeitsrechts und des Arbeitsschutzes auch für in Heimarbeit Beschäftigte. Der Heimarbeiterschutz soll Menschen, die im häuslichen Umfeld arbeiten, gesetzeskonforme Arbeitsbedingungen und angemessene Bezahlung garantieren.

Mindestentgelte und weitere Vertragsbedingungen sind im Einzelnen in sogenannten bindenden Festsetzungen oder in Tarifverträgen geregelt. In den bindenden Festsetzungen werden von den jeweils zuständigen Heimarbeitsausschüssen nach Anhörung der Auftraggeber und Beschäftigten und unter Zustimmung der obersten Landesarbeitsbehörde Entgelte und sonstige Vertragsbedingungen mit bindender Wirkung für alle Auftraggeber und Beschäftigten des jeweiligen Zuständigkeitsbereichs festgesetzt. Bindende Festsetzungen entsprechen damit im Bereich Heimarbeit Tarifverträgen in anderen Wirtschaftsbereichen.

Einen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen und Ansprechpartner in Sachsen gibt es in der Broschüre »Heimarbeit in Sachsen« des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. Mit ihrer Hilfe können sich in Heimarbeit Beschäftigte und Auftraggeber über die wichtigsten geltenden gesetzlichen Regelungen informieren. Fragen, die über die Broschüre hinausgehen, beantwortet das Referat »Sozialer Arbeitsschutz, Schutz besonderer Personengruppen« in der Landesdirektion Sachsen.


Kontakt

Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr

Pressesprecher Jens Jungmann
Telefon: +49 351 564 80600
Telefax: +49 351 564 80680
E-Mail: presse@smwa.sachsen.de
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