Staatsanwaltschaft Leipzig schließt Prüfvorgang gegen Landtagsabgeordneten Dornau ab

20.12.2024, 09:20 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)

Von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens hinsichtlich des mutmaßlichen Einsatzes von Gefangenen auf belarussischer Zwiebelfarm wird abgesehen

Die Staatsanwaltschaft Leipzig hat im Ergebnis ihrer umfassenden Prüfung von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den sächsischen Landtagsabgeordneten Jörg Dornau abgesehen, da aus rechtlichen Gründen kein Anfangsverdacht hinsichtlich in Deutschland verfolgbarer Straftaten festgestellt werden konnte.

Dem Angezeigten wird vorgeworfen, in einem von ihm geführten landwirtschaftlichen Betrieb in Belarus Personen beschäftigt zu haben, unter denen sich auch politische Häftlinge befunden haben sollen. Die Anzeige basiert auf Medienberichten über die Schilderung der Geschehnisse durch einen Häftling. Nach eigener Schilderung sei der Häftling nicht verpflichtet gewesen, das Arbeitsangebot durch den Landwirtschaftsbetrieb anzunehmen. Er habe jedoch die Arbeit auf der Zwiebelfarm den Verhältnissen in der Haftanstalt vorgezogen. Die Arbeit sei nicht erzwungen worden, die Zustände in der Haftanstalt jedoch Folter gewesen.

Eine Strafverfolgung aufgrund des sog. Weltrechtsprinzips und damit unabhängig vom Tatort, dem Recht des Tatorts und der Staatsangehörigkeit des Täters wäre nach derzeit geltender Rechtslage und der in § 6 StGB abschließend aufgeführten Straftaten bezogen auf den vorliegenden Fall nur hinsichtlich des Tatbestandes des Menschenhandels (§ 232 StGB) möglich. Dieser liegt jedoch nach den bislang bekannten Tatsachen nicht vor.

Die übrigen in Frage kommenden Tatbestände wie Zwangsarbeit (§ 232b StGB) und Ausbeutung der Arbeitskraft (§ 233 StGB) sind bei Begehung im Ausland (wie hier in Belarus) in Deutschland nur verfolgbar, wenn der Täter zur Tatzeit Deutscher ist und die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist. Selbst wenn in Deutschland nach den geschilderten Umständen ein strafbares Ausbeuten der Arbeitskraft (§ 233 StGB) vorliegen könnte, besteht eine Strafbarkeit des geschilderten Sachverhalts in Belarus nur bei erzwungener Arbeit. Da es hierfür jedoch keine Anhaltspunkte gibt, ist die dem Angezeigten zur Last gelegte Tat auch bei einem Täter mit deutscher Staatsangehörigkeit in Deutschland nicht gemäß § 7 StGB verfolgbar.

Die Staatsanwaltschaft Leipzig hat daher aus rechtlichen Gründen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen.

Verantwortlich für vorliegende Medieninformation ist Frau Staatsanwältin Boden als stellvertretende Pressesprecherin der Wirtschaftsabteilungen der Staatsanwaltschaft Leipzig, Tel. 0341/2136-146, ina.boden@stal.justiz.sachsen.de.


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