SGB II-Leistungen

23.12.2024, 09:54 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)

Konzept des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge zu den Bedarfen für Unterkunft für einen Einpersonenhaushalt in der Stadt Freital in den Zeiträumen vom 01.07.2013 bis 31.12.2013 und vom 01.07.2014 bis 31.12.2014 bestätigt

Der 7. Senat des Sächsischen Landessozialgerichts hat in zwei Verfahren (L 7 AS 150/20 und L 7 AS 358/24) am 09.12.2024 zur Höhe der angemessenen Kosten der Unterkunft im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge in den Zeiträumen vom 01.07.2013 bis 31.12.2013 und vom 01.07.2014 bis 31.12.2014 für einen Einpersonenhaushalt (Wohnfläche bis 45 m²) im Vergleichsraum 4 (Stadt Freital) entschieden, dass das zu zugrunde liegende Konzept unter Berücksichtigung der erfolgten Nachbesserungen und der Fortschreibung für die Zeit ab 01.11.2014 den vom Bundessozialgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an ein schlüssiges Konzept genügt.

Dabei ging der Senat bei der Prüfung des zugrunde liegenden Konzeptes u.a. davon aus, dass Ermittlungen zum Wohnungsstandard im konkreten Fall entbehrlich seien, da die Höhe des Mietpreises den Standard widerspiegele. Entscheidend sei, dass die Angemessenheitsgrenze so definiert sei, dass ein ausreichender Wohnraum für alle Leistungsempfänger zur Verfügung stehe. Diesem Erfordernis werde die Grenze des 33. Perzentils aus Bestandsmieten sowohl des einfachen, des mittleren und des gehobenen Wohnungsausstattungsstandards gerecht.

Zunächst geäußerte Bedenken des Senats hinsichtlich der fehlenden Bildung von Vergleichsräumen im Rahmen der Ermittlung der Angemessenheitsgrenze bei der Nettokaltmiete wurden nach weiteren Ermittlungen und entsprechenden Nachbesserungen ausgeräumt.

Höhere Leistungen, insbesondere solche nach der Wohngeldtabelle (inklusive eines zehnprozentigen Sicherheitszuschlags) – wie sie die Klägerin in den vorausgegangenen Klageverfahren begehrte und das Sozialgericht ausurteilte – kämen nicht in Betracht, weil lediglich Anspruch auf die vom Beklagten nach einem schlüssigen Konzept festgelegten angemessenen Unterkunftskosten sowie auf angemessene Heizkosten bestehe.

Für den Einpersonenhaushalt im Vergleichsraum 4 (Stadt Freital) ergeben sich in den Zeiträumen vom 01.07.2013 bis 31.12.2013 und vom 01.07.2014 bis 31.12.2014 folgende Werte:

Zeitraum 7/2013 bis 12/2013 und 7/2014 bis 10/2014
angemessene Nettokaltmiete 207,00 €
angemessene Nebenkosten ohne Heizkosten 50,40 €
angemessene Bruttokaltmiete (Summe ohne Heizkosten) 257,40 €

Zeitraum 11/2014 bis 12/2014
angemessene Nettokaltmiete 208,84 €
angemessene Nebenkosten ohne Heizkosten 52,27 €
angemessene Bruttokaltmiete (Summe ohne Heizkosten) 261,11 €

Der Senat hat die Revision jeweils nicht zugelassen.

Die schriftlichen Urteilsgründe liegen den Beteiligten vor.


Kontakt

Sächsisches Landessozialgericht

Pressesprecherin Gabriele Busse
Telefon: +49 371 453 8951
Telefax: +49 371 453 8840
E-Mail: Pressesprecher@lsg.justiz.sachsen.de

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