Nochmaligen Ausschluss aus AfD- Fraktion vorläufig suspendiert

11.07.2025, 10:13 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)

Mit Beschluss vom 10. Juli 2025 - 5 L 414/25 - hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Chemnitz die AfD-Stadtratsfraktion Chemnitz erneut verpflichtet, den Antragsteller vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache mit allen Rechten und Pflichten eines Frak-tionsmitglieds zur Fraktionsarbeit zuzulassen. Dies gilt mit der Maßgabe, dass die Wirkungen dieses Beschlusses entfallen, wenn der Antragsteller nicht binnen zwei Monaten nach Ablauf der für diesen Beschluss geltenden Beschwerdefrist eine Klärung des Rechtsstreits im Hauptsacheverfahren veranlasst.

Zur Begründung hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt: Der erneute Fraktionsausschluss vom 13.06.2025 zum 14.06.2025 erscheine nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage rechtswidrig. Es könne kein erforderlicher wichtiger Grund für den (erneuten) Ausschluss des Antragstellers aus der Fraktion festgestellt werden.
Die vom Fraktionsvorstand und im Schreiben vom 13.06.2025 aufgeführten Sachverhalte seien nicht geeignet, den Fraktionsausschluss zu begründen. Die These der Mehrheit der Fraktionsmitglieder, dass das Vertrauensverhältnis zum Antragsteller massiv und nicht wieder herstellbar gestört sei, genüge nicht, wenn hierfür keine zureichenden, nachvollziehbaren Anknüpfungstatsachen und Umständen vorliegen. Die mehrheitliche Behauptung, das Vertrauensverhältnis sei unüberbrückbar zerstört, ersetze nicht das Vorliegen eines wichtigen Grundes, der möglicherweise geeignet ist, einen kausalen, hierauf beruhenden Vertrauensverlust zu begründen. Der Antragsgegnerin hätte es oblegen, die Tatsachen plausibel vorzutragen, die zu dem angeblichen Vertrauensverlust geführt haben. Dies sei nicht geschehen. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht habe in seinem Beschluss vom 04.07.2025 - 4 B 138/25 - (zum ersten Ausschluss) schon ausgeführt, dass die Angabe »unberechtigte Korruptionsvorwürfe« und »unberechtigte Besitzerlangung von Unterlagen« für die Darlegung eines wichtigen Grundes nicht ausreiche.
Der erneute Fraktionsausschluss sei auch nicht nicht verhältnismäßig, weil die vom Antragsteller beanstandeten Vorgänge vor einem Fraktionsausschluss von der Antragsgegnerin hätten aufgeklärt werden können und müssen. Auch ein im § 13 der Geschäftsordnung der Antragsgegnerin vorgesehener Schlichtungsversuch habe nicht stattgefunden.

Gegen den Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde zum Sächsischen Oberverwaltungsgericht zu.


Kontakt

Verwaltungsgericht Chemnitz

Pressesprecherin Susanne Eichhorn-Gast
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