Ordnungsgeld wegen Verletzung parlamentarischer Transparenzpflichten rechtmäßig

10.12.2025, 15:43 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)

- Wirtschaftliche Aktivitäten in Belarus hätten von Landtagsabgeordnetem angezeigt werden müssen -

Das Verwaltungsgericht Leipzig hat mit Urteil vom heutigen Tage die Klage eines Landtagsabgeordneten gegen ein vom Präsidenten des Sächsischen Landtages verhängtes Ordnungsgeld abgewiesen (Aktenzeichen 1 K 2748/24).
Der Kläger war bereits Mitglied des 7. und ist aktuell auch Mitglied des 8. Sächsischen Landtags. Er war seit Oktober 2020 Mitgesellschafter eines Agrarunternehmens in Belarus, von November 2023 bis Ende Oktober 2024 zudem dessen Direktor. Angestoßen durch die Medienberichterstattung leitete der Sächsische Landtag im April 2024 ein Verfahren gegen ihn wegen eines Verstoßes gegen seine Anzeigepflichten als Landtagsabgeordneter ein, da er beide Tätigkeiten nicht gegenüber dem Landtag angezeigt hatte. Im August 2024 wurde schließlich vom Präsidium des Landtags ein Ordnungsgeld in Höhe von 20.862,27 Euro gegen den Kläger verhängt. Hiergegen wandte er sich mit seiner Klage zum Verwaltungsgericht. Nach seiner Ansicht sei er nicht zur Anzeige verpflichtet gewesen. Außerdem sei das Ordnungsgeld unangemessen hoch festgesetzt worden, was von sachfremden Erwägungen getragen sei.
Das Verwaltungsgericht kam in der mündlichen Verhandlung zu dem Ergebnis, dass das Ordnungsgeld rechtlich nicht zu beanstanden ist. Der Kläger habe seine Beteiligung an dem Agrarunternehmen über ca. dreieinhalb Jahre nicht angezeigt, ebenso wenig seine Tätigkeit als dessen Direktor. Eine Pflicht zur Anzeige habe sich aber aus § 4b Sächsisches Abgeordnetengesetz (SächsAbgG) ergeben. Beide Anzeigen habe er erst nachgeholt, als der Landtag das Verfahren gegen ihn bereits eingeleitet hatte. Angesichts der Größe des Agrarunternehmens mit einer Nutzfläche von ca. 1.500 Hektar und des Zeitraums, über den die gebotene Anzeige unterlassen wurde, lägen weder ein minder schwerer Fall noch leichte Fahrlässigkeit vor, welche mit einer Ermahnung hätten geahndet werden können. Schließlich hatte das Gericht auch an der Höhe des Ordnungsgeldes, das im mittleren Bereich des zulässigen Rahmens festgesetzt wurde, nichts zu beanstanden. § 4e SächsAbgG sieht insoweit ein Ordnungsgeld bis zur Höhe der Hälfte der jährlichen Grundentschädigung vor (die seit dem 1. April 2025 monatlich 7.315,70 Euro beträgt).

Die vollständigen Urteilsgründe liegen noch nicht vor. Gegen das Urteil ist als Rechtsmittel der Antrag auf Zulassung der Berufung eröffnet, über den das Sächsische Oberverwaltungsgericht entscheiden müsste. Der Antrag muss innerhalb von einem Monat nach Zustellung des vollständigen Urteils an die Beteiligten gestellt werden.


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Verwaltungsgericht Leipzig

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