Finanzminister schränkt finanzielle Vorbindungen für die Haushaltsjahre ab 2027 ein
19.12.2025, 10:00 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)
Die Bewirtschaftung von sogenannten Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2026, die zu einer finanziellen Vorbindung von Ausgaben ab 2027 führen, wird vorübergehend eingeschränkt. Darüber hat Finanzminister Christian Piwarz die Ressorts in einem Schreiben vor Weihnachten informiert. Konkret sind die Verpflichtungsermächtigungen innerhalb der sogenannten »Sonstigen Ausgaben« im Umfang von 50 Prozent betroffen. Dahinter verbirgt sich ein im Haushaltsplan 2026 veranschlagtes Gesamtvolumen in Höhe von 1,261 Milliarden Euro, das nicht zur Umsetzung von Bundes- und EU-Förderprogrammen sowie für gesetzliche Leistungen vorgesehen ist.
Grund für die Einschränkung ist die Deckungslücke für den nächsten Doppelhaushalt in Höhe von derzeit etwa 2,9 Milliarden Euro. »Es steht außer Frage, dass der für den Dop-pelhaushalt 2027/2028 notwendige Ausgleich von Ausgaben und Einnahmen nur mit großen gemeinsamen Kraftanstrengungen gelingen kann. Durch die Begrenzung der Vorbindungen wird ein Beitrag zur notwendigen Anpassung der Ausgaben an die schwierigen finanziellen Rahmenbedingungen und damit zum Erhalt der Handlungsfähigkeit des Freistaates Sachsen bei der Aufstellung des Doppelhaushaltes 2027/2028 geleistet«, so Finanzminister Christian Piwarz.
Eine vollständige Freigabe der Verpflichtungsermächtigungen ist mit dem Beschluss der Staatsregierung zum Entwurf des Doppelhaushaltes 2027/2028 vorgesehen, wenn die Finanzierung im neuen Haushaltsentwurf sichergestellt ist. Dessen ungeachtet stehen alle im Jahr 2026 veranschlagten Ausgaben vollständig zur Bewirtschaftung zur Verfügung.
Als Verpflichtungsermächtigung bezeichnet man eine im Haushaltsplan veranschlagte Möglichkeit, finanzielle Vorbindungen für Maßnahmen einzugehen, die erst in späteren Haushaltsjahren zu Ausgaben führen. Verpflichtungsermächtigungen sind somit auch als Vorgriff auf spätere Haushaltsjahre zu begreifen.
Grundsätzlich dürfen Ausgaben nur dann im Haushaltsplan veranschlagt werden, wenn diese noch im selben Haushaltsjahr voraussichtlich fällig werden. Bei Maßnahmen, die auf mehrere Jahre angelegt sind, ist es jedoch notwendig, dass die Verwaltung bereits in einem früheren Haushaltsjahr Verpflichtungen eingeht, die erst in späteren Jahren zu Ausgaben führen. Genau zu diesem Zweck werden Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsplan veranschlagt.