Beginn der Hauptverhandlung "Sächsische Separatisten" und Bekanntgabe Akkreditierungsverfahren

06.01.2026, 15:58 Uhr — 1. Korrektur (aktuell)

Der 5. Strafsenat (Staatsschutzsenat) des Oberlandesgerichts
Dresden hat in der Strafsache gegen Jörg S. u.a. Termine zur Hauptverhandlung ab dem 23.Januar 2026 bestimmt.

Die Hauptverhandlung beginnt am

Freitag, den 23. Januar 2026, 10:00 Uhr,

im Prozessgebäude des Oberlandesgerichts Dresden, Hammerweg 26, 01127 Dresden.

Folgende Fortsetzungstermine (Beginn jeweils 09:30 Uhr) sind vorgesehen:

Montag, 26.01.2026,
Freitag, 30.01.2026,
Freitag, 20.02.2026,
Montag, 23.02.2026,
Montag, 02.03.2026,
Dienstag, 03.03.2026,
Freitag, 13.03.2026,
Montag, 23.03.2026,
Dienstag, 24.03.2026,
Montag, 30.03.2026,
Dienstag, 31.03.2026,
Montag, 13.04.2026,
Mittwoch, 22.04.2026,
Montag, 04.05.2026,
Dienstag, 05.05.2026,
Montag, 11.05.2026,
Dienstag, 12.05.2026,
Donnerstag, 04.06.2026,
Freitag, 05.06.2026,
Donnerstag, 11.06.2026,
Freitag, 12.06.2026,
Donnerstag, 18.06.2026,
Freitag, 19.06.2026,
Donnerstag, 25.06.2026,
Freitag, 26.06.2026,
Freitag, 03.07.2026,
Dienstag, 07.07.2026,
Mittwoch, 08.07.2026,
Dienstag, 14.07.2026,
Mittwoch, 15.07.2026,
Donnerstag, 23.07.2026,
Freitag, 24.07.2026,
Montag, 27.07.2026,
Montag, 24.08.2026,
Freitag, 28.08.2026,
Montag, 14.09.2026,
Dienstag, 15.09.2026,
Mittwoch, 16.09.2026,
Montag, 21.09.2026,
Dienstag, 22.09.2026,
Mittwoch, 23.09.2026,
Donnerstag, 01.10.2026,
Freitag, 02.10.2026,
Donnerstag, 08.10.2026,
Freitag, 09.10.2026,
Donnerstag, 15.10.2026,
Freitag, 16.10.2026,
Donnerstag, 29.10.2026,
Freitag, 30.10.2026,
Montag, 02.11.2026
Dienstag, 03.11.2026
Mittwoch, 04.11.2026
Montag, 09.11.2026
Dienstag, 10.11.2026
Mittwoch, 11.11.2026
Montag, 16.11.2026
Dienstag, 17.11.2026
Montag, 23.11.2026
Dienstag, 24.11.2026
Mittwoch, 25.11.2026
Montag, 30.11.2026
Dienstag, 01.12.2026
Mittwoch, 02.12.2026
Dienstag, 08.12.2026
Mittwoch, 09.12.2026
Dienstag, 15.12.2026
Mittwoch, 16.12.2026

Die Vorsitzende des 5. Strafsenats (Staatsschutzsenat) des Oberlandesgerichts Dresden hat zu dem Verfahren eine sitzungspolizeiliche Anordnung erlassen. Die vollständige sitzungspolizeiliche Anordnung vom 5. Januar 2026 – einschließlich ihrer Begründung – kann über die Pressestelle des Oberlandesgerichts eingesehen werden. Es gelten besondere sicherheitsbedingte Vorkehrungen. Nachfolgend wird auf einzelne Vorkehrungen ab Ziffer III. der Anordnung gesondert hingewiesen.

III.

1.
Es wird eine Einlasskontrolle angeordnet, der sich alle Zuhörer (einschließlich der Medienvertreter/Journalisten), die Angeklagten, Zeugen, Dolmetscher, Sachverständige, Verteidiger, Rechts- und Zeugenbeistände sowie Vertreter der Jugendgerichtshilfe zu unterziehen haben.

2.
Die unter Ziffer 1. Genannten müssen sich bei der Einlasskontrolle mit einem gültigen Bundespersonalausweis oder Reisepass bzw. mit einem Ausweis der Rechtsanwaltskammer oder einem Dienstausweis, ausländische Staatsangehörige mit einem entsprechenden gültigen Ausweispapier ausweisen.

3.
Bei Betreten des Sitzungsgebäudes haben alle Zuhörer ihre Ausweise an der dortigen Eingangskontrolle einem Justizbediensteten auszuhändigen. Die Ausweise werden zur Kontrolle des Verlassens des Gebäudes sowie zur Identifizierung etwaiger Störer abgelichtet. Die Ablichtungen werden für die Vorsitzende zu diesem Zwecke bereitgehalten. Sofern sie hierfür nicht mehr benötigt werden, werden sie in einem verschlossenen Umschlag tageweise zusammengefasst und auf der Geschäftsstelle spätestens an dem auf den Sitzungstag folgenden Werktag vernichtet. Eine Verwendung der Ablichtungen zu anderen Zwecken als der Abwehr und Verfolgung von Störungen der Hauptverhandlung ist untersagt.

Die Ausweise werden nach Anfertigung der Kopien den Zuhörern zurückgegeben.

4.
Zuhörern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist der Zutritt schon bei der Einlasskontrolle zu verwehren. Über Ausnahmen entscheidet die Vorsitzende im Einzelfall.

IV.
1.
a)
Die Angeklagten, Zeugen und Zuhörer sind nach Vorzeigen der Ausweispapiere durch Abtasten der Kleider und Durchsicht der Behältnisse - auch unter Zuhilfenahme eines Metalldetektors bzw. einer Metalldetektorschleuse - auf Waffen und sonst gemäß Ziffer II. unzulässige Gegenstände zu durchsuchen. Beanstandete Gegenstände sind in Verwahrung zu nehmen; sie werden bei Verlassen des Gebäudes wieder ausgehändigt.

Verbleibt der begründete Verdacht, dass verbotene Gegenstände mitgeführt werden, dürfen Durchsuchungen auch am Körper durchgeführt werden.

b)
Taschen und andere Behältnisse, Lebensmittel, Funkgeräte, Mobiltelefone (Handys), mobile Computer (Laptops/Tablets), Foto- und Filmapparate sowie Geräte, die der Ton- und Bildaufnahme und/oder -wiedergabe dienen, sind ebenfalls zu hinterlegen. Ausnahmen zu Mobiltelefonen und mobilen Computern bestehen für Medienvertreter/Journalisten, hinsichtlich Foto- und Filmapparaten für entsprechend akkreditierte Medienvertreter/Journalisten auch zur Fertigung von Bildaufnahmen gemäß Ziffer V. 6. a). Über sonstige Ausnahmen entscheidet die Vorsitzende im Einzelfall.

2.
Medienvertreter/Journalisten dürfen ihre Mobiltelefone im ausgeschalteten Zustand und einen mobilen Computer in den Sitzungssaal mitbringen. Die Mobiltelefone sind im Sitzungssaal ausgeschaltet zu belassen, ihre Nutzung ist dort untersagt. Die Benutzung von mobilen Computern im Sitzungssaal ist nur im Offline-Betrieb gestattet. Ton-, Bild- und Filmaufnahmen dürfen mit diesen Geräten nicht vorgenommen werden. Das Telefonieren, Twittern und sonstige Versenden von Nachrichten, das Abrufen von Daten sowie jegliche Nutzung des Internets im Sitzungssaal sind nicht gestattet.

3.
Zuhörern, die sich nicht in der vorgeschriebenen Weise ausweisen oder sich weigern, ihre Ausweise gemäß Ziffer III. 3. kopieren zu lassen, sich durchsuchen zu lassen oder beanstandete Gegenstände in Verwahrung zu geben, ist der Zutritt zu versagen. Sollten sich die Angeklagten, Zeugen, Sachverständige oder sonstige Verfahrensbeteiligte nicht ausweisen können, ist vor Versagung des Zutritts die Entscheidung der Vorsitzenden einzuholen.

(…)

5.
Speisen und Getränke dürfen während der Verhandlung im Saal nicht konsumiert werden

V.

1.
Zuhörer (einschließlich Medienvertreter/Journalisten) erhalten am ersten Hauptverhandlungstag mindestens 90 Minuten und an den weiteren Hauptverhandlungstagen mindestens 45 Minuten vor Eröffnung der Sitzung Zugang zum Prozessgebäude. Eingelassenen Zuhörern sowie Medienvertretern/Journalisten stehen bis zur Öffnung des Sitzungssaales das Foyer und der Innenhof des Gebäudes zum Aufenthalt zur Verfügung. Medienvertretern/Journalisten stehen zusätzlich die für sie reservierten Räume zur Verfügung.

2.
a)
Im Saal des Prozessgebäudes des OLG Dresden stehen für das Verfahren im Zuhörerbereich insgesamt 152 Sitzplätze zur Verfügung.

b)
Für Medienvertreter/Journalisten sind hiervon 50 Sitzplätze reserviert, die als solche gekennzeichnet sind. Ein Anspruch auf einen bestimmten Sitzplatz besteht nicht. Den diesbezüglich ergehenden Anordnungen der Justizbediensteten oder ihrer Amtshelfer ist Folge zu leisten.

Wird ein für Medienvertreter/Journalisten reservierter Sitzplatz nicht spätestens zehn Minuten vor Sitzungsbeginn eingenommen, wird dieser in erster Linie für anwesende Medienvertre-ter/Journalisten und in zweiter Linie für sonstige Zuhörer freigegeben.

3.
a)
Medienvertreter/Journalisten und andere Zuhörer werden in der Reihenfolge ihres Eintreffens im Sitzungssaal eingelassen. Ein Anspruch auf einen bestimmten Sitzplatz besteht nicht.

Den diesbezüglich ergehenden Anordnungen der Justizbediensteten oder ihrer Amtshelfer ist Folge zu leisten.

b)
Zuhörer und Medienvertreter/Journalisten, die keinen Sitzplatz gefunden haben, müssen den Sitzungssaal vor Beginn der Sitzung verlassen. Auch bei voll besetztem Zuhörerraum darf ein Sitzplatz nicht mit mehreren Personen besetzt werden.

c)
Ein nach Sitzungsbeginn freiwerdender Sitzplatz wird nachrückend neu belegt. »Reservierungen" sind nicht statthaft. Ausgenommen hiervon sind freiwerdende Sitzplätze aufgrund von Sitzungspausen.

4.
Medienarbeitsraum
Soweit bis zehn Minuten vor Sitzungsbeginn Medienvertreter/Journalisten keinen Sitzplatz erhalten haben, wird für diese die Tonübertragung der Sitzung in einen Arbeitsraum im Gerichtsgebäude zugelassen und ermöglicht.

Die Mitnahme von elektronischen Geräten unter Einschränkung ihrer Nutzung in dem Medienarbeitsraum richtet sich in diesem Fall während der laufenden Verhandlung nach den Regelungen unter Ziffer IV. 2.

5.
Zulassung der Medienvertreter/Journalisten
a)
Medienvertreter/Journalisten können sich ausschließlich per Mail über die E-Mail Adresse: Akkreditierung@olg.justiz.sachsen.de unter dem Betreff »Separatisten« unter Übermittlung eines gültigen bundeseinheitlichen Presseausweises und unter Angabe des Medienorgans akkreditieren.

Jeder Medienvertreter/Journalist kann sich nur einmal akkreditieren.

Die Akkreditierungsfrist beginnt am Donnerstag, 8. Januar 2026 12.00 Uhr, und endet am Mittwoch, 14. Januar 2026 12.00 Uhr.

b)
Jedes rechtlich selbständige Medienorgan kann sich mit einer beliebigen Anzahl von Vertretern am Akkreditierungsverfahren beteiligen. Jeder Vertreter muss sich jedoch einzeln akkreditieren. Sammelakkreditierungen einzelner Medienorgane sind nicht zulässig.

c)
Für Bildjournalisten wird eine Pool-Lösung durchgeführt.

Von den akkreditierten Fernsehvertretern werden zwei Fernsehteams (ein öffentlich-rechtlicher und ein privatrechtlicher Sender), bestehend aus einem Kameramann, einem Techniker und einem Redakteur, mit jeweils einer Kamera für Aufnahmen im Sitzungssaal vor Beginn der Hauptverhandlung zugelassen, die sich einverstanden erklärt haben, ihr Ton- und Bildmaterial anderen Sendern zur Verfügung zu stellen (Pool-Lösung).

Von den akkreditierten Medienvertretern/Journalisten werden vier Fotografen (zwei Agenturvertreter und zwei freie Fotografen bzw. Mitarbeiter eines Printmediums) für Aufnahmen im Sitzungssaal vor Beginn der Hauptverhandlung zugelassen, die sich einverstanden erklärt haben, ihr Bildmaterial anderen Agenturen bzw. Printmedien zur Verfügung zu stellen (Pool-Lösung).

Soweit bis Montag, 19. Januar 2026 12.00 Uhr, der Pressestelle bei dem Oberlandesgericht Dresden keine verbindlichen einvernehmlichen Pool-Lösungen mitgeteilt sind, trifft die Pressesprecherin die Auswahl durch Los.

6.
Presse, Funk und Fernsehberichterstattung
a)
Ton-, Film- und Bildaufnahmen sind den nach Ziffer V. 5. c) zugelassenen beiden Fernseh-teams und vier Fotografen ab jeweils zehn Minuten vor dem angesetzten Beginn der Sitzung und bis zur Eröffnung der Sitzung im Sitzungssaal sowie im Foyer vor dem Sitzungssaal gestattet.

b)
Die Aufnahmen sind mit der Eröffnung der Sitzung durch die Vorsitzende zu beenden.

Mit Bild- und Tonaufzeichnungen des Spruchkörpers sowie der Protokollführer außerhalb des Sitzungssaals besteht kein Einverständnis. Sie sind zu unterlassen.

c)
Persönlichkeitsrechte der Prozessbeteiligten, insbesondere der Angeklagten und der Zeugen sind zu wahren. Bildaufnahmen von den Angeklagten und Zeugen sind mit geeigneten Mitteln zu anonymisieren, es sei denn, die Betroffenen erklären ihre Zustimmung zu einer abweichenden Vorgehens-weise, soweit es sich nicht um Personen jedenfalls der relativen Zeitgeschichte handelt. Im Zweifel ist vorab eine Entscheidung der Vorsitzenden einzuholen.

Die Bildjournalisten (Fernsehteams und Fotografen) haben vor der Weitergabe des gefertig-ten Bildmaterials und der Verwendungsrechte hieran dieses Bildmaterial dementsprechend in geeigneter Weise zu anonymisieren oder sonst sicherzustellen, dass die Anonymisie-rungsvorschrift von den Empfängern beachtet wird.

Im Falle eines Verstoßes durch Veröffentlichung nicht anonymisierten Bildmaterials aus dem Gerichtsgebäude wird dem Medium, dass die Veröffentlichung zu verantworten hat bzw. den für dieses Medium tätigen Personen für die nächsten fünf Sitzungstage, im Wiederholungsfall für den Rest der Hauptverhandlung, die Akkreditierung entzogen.

Demjenigen Poolführer, dessen Bildmaterial dabei Verwendung fand, wird die Poolführerschaft entzogen, wenn nicht nachgewiesen wird, dass das gemäß dieser Verfügung Gebotene zur Vermeidung einer Missachtung der Anonymisierungsanordnung getan wurde.

d)
Darüber hinaus sind Ton-, Film- und Bildaufnahmen im Sitzungssaal und im Foyer vor dem Sitzungssaal untersagt (§ 169 Satz 2 GVG).

Der Sitzungssaal steht für Interviews und Presseerklärungen nicht zur Verfügung.


Verlauf der Medieninformation

Kontakt

Oberlandesgericht Dresden

Pressesprecherin Meike Schaaf
Telefon: +49 351 446 1360
Telefax: +49 351 446 1499
E-Mail: presse@olg.justiz.sachsen.de

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