Landesdirektion Sachsen stuft CSD-Umzug als Versammlung ein, CSD-Straßenfest als Veranstaltung
30.03.2026, 12:42 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)
Die Landesdirektion Sachsen (LDS) musste die Landeshauptstadt Dresden anweisen, den dreitägigen Christopher Street Day (CSD) nicht in seiner Gesamtheit als Versammlung einzustufen. Das CSD-Straßenfest vom 4. bis 6. Juni 2026 mit Verkaufsständen, gastronomischen Angeboten und Bühnenprogrammen ist rechtlich als Veranstaltung zu bewerten. Grund dafür ist, dass das stationäre CSD-Straßenfest in seiner konkreten Ausgestaltung überwiegend den Charakter eines öffentlichen Festes mit kulturellen Elementen hat.
Der geplante Umzug anlässlich des CSD am 6. Juni 2026 durch die Innenstadt Dresden, bei dem politische Meinungsäußerungen im Vordergrund stehen, ist hingegen eine Versammlung im Sinne des Versammlungsrechts. Mit dieser Entscheidung soll eine rechtliche Klarstellung geschaffen werden, die insbesondere Auswirkungen auf Planung, Genehmigungsverfahren und Sicherheitskonzepte hat.
Den gesamten CSD als Versammlung einzustufen widerspricht dem geltenden Recht. Es müssen alle Veranstaltungen in Sachsen gleich behandelt werden. Hintergrund ist, dass bei einer Einstufung als Veranstaltung der Veranstalter die Kosten für Sicherheit, Infrastruktur und Reinigung vollumfänglich trägt. Wenn eine Veranstaltung als Versammlung gilt, darf sie öffentliche Flächen nutzen, ohne dafür eine sonst nötige und kostenpflichtige Sondergenehmigung zu beantragen. Die Polizei sorgt für die Sicherheit. Das bedeutet: Die Kosten für die Durchführung werden am Ende durch öffentliche Mittel finanziert.
Die LDS ist als obere Versammlungsbehörde dafür zuständig, dass das Versammlungsrecht in ganz Sachsen einheitlich angewendet wird. Ziel ist es, durch fachliche und rechtliche Beratung ein rechtmäßiges Handeln der Landeshauptstadt Dresden als zuständige untere Versammlungsbehörde sicherzustellen.