Kommunalfreiheitsgesetz

04.05.2026, 13:33 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)

Das sächsische Kabinett hat in seiner Klausur vom 26. – 28. April auch die Vorlage des Sächsischen Staatsministerium des Innern zum »Sächsischen Kommunalfreiheitsgesetz« beschlossen. Das Innenministerium setzt damit ein zentrales Anliegen des Koalitionsvertrages um, nämlich Bürokratieabbau auf kommunaler Ebene sowie die Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung und Eigenverantwortung. Der Gesetzentwurf greift damit auch die vehemente Forderung der Kommunalen Spitzenverbände sowie des Zusammenschlusses von Kommunen und Wirtschaft, der »Allianz für Sachsen« auf. Die im Innenministerium entwickelten Ideen und Ansätze für den Entwurf eines Gesetzes für mehr kommunale Freiheiten hatte auch die Reformkommission in ihren Handlungsempfehlungen aufgegriffen.

Kern des Artikelgesetzes ist ein Kommunalerprobungsgesetz, das den Kommunen die Möglichkeit einräumt, von landesrechtlichen Vorgaben befristet abzuweichen und neue Lösungen für die eigene Aufgabenerfüllung zu erproben. Weitere Gesetzesänderungen betreffen die Gemeindeordnung, die Landkreisordnung und das Kommunalwahlgesetz.

Staatsminister des Innern Armin Schuster: »Mit diesem Gesetz erhalten die Städte und Gemeinden den Freiraum und die Experimentiermöglichkeit, um innerhalb von Sonderprojekten Standards und Vorgehensweisen der Verwaltung für Bürger und Unternehmen moderner, digitaler und unkomplizierter zu gestalten.«

Erprobungsgesetz:

Der Entwurf gibt den Kommunen die Möglichkeit, Abweichungen von Landesvorschriften zu beantragen. Der Antrag richtet sich an die jeweils in der Sache zuständige oberste Landesbehörde. Auf begrenzte Zeit können die Kommunen auf diese Weise Erfahrungen mit neuen Lösungen zur Aufgabenerfüllungen sammeln und alternative Ideen für höhere Qualität oder Vereinfachung erproben. Die Kommunalen Spitzenverbände können nach dem Gesetz einen solchen Antrag auf Abweichung stellvertretend für mehrere Kommunen stellen. Die oberste Landesbehörde hat über den Antrag innerhalb von maximal drei Monaten zu entscheiden. Bei der Genehmigung ist unter anderem zu prüfen, ob Bundesrecht oder Europäisches Recht entgegensteht. Im Fall einer beabsichtigten Ablehnung kann die Staatskanzlei ein Verständigungsverfahren erwirken. Das Gesetz gibt den erprobenden Gemeinden eine Auswertung der Ergebnisse vor. Die oberste Landesbehörde hat die Pflicht auf der Grundlage der Ergebnisse und Berichte zur Erprobung die neue Regelung auf Übertragbarkeit auf alle Kommunen des Freistaates zu prüfen. Die Staatsregierung berichtet dem Sächsischen Landtag nach zwei Jahren über Stand und Auswirkungen des Gesetzes.

Weitere Regelungen:

Der Entwurf enthält weitere Änderungen in Gemeindeordnung, Landkreisordnung und Kommunalwahlgesetz. Zum Beispiel:

Bei freiwilligen Gemeindezusammenschlüssen findet ein Bürgerentscheid nicht mehr zwingend statt, sondern nur dann, wenn der Gemeinderat dies beschließt oder ein entsprechendes Bürgerbegehren Erfolg hat.
Der Gesetzentwurf reduziert die Vorgabe der jährlich mindestens durchzuführenden Einwohnerversammlungen von zwei auf eine.

Der Entwurf streicht Doppelungen von Vorschriften zur Bekanntgabe und fokussiert auf Information im Internet.

Der Gesetzentwurf eröffnet die Möglichkeit, die Sitzungen der beratenden Ausschüsse in hybriden Formaten durchzuführen.

Nach dem Gesetzentwurf können Kommunen den Zeitraum für die Wahl der Bürgermeister und Landräte um drei Monate nach vorne oder hinten erweitern, um eine Zusammenlegung mit anderen Wahlen zu erreichen.

Der Gesetzentwurf sieht Erleichterungen für die Kommunen bei der Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen oder ähnlichen Zuwendungen vor. Bestehende Erleichterungen für Museen und Bibliotheken werden auf alle Kultureinrichtungen, Kindereinrichtungen, Schulen und Feuerwehren geregelt.

Nach dem Gesetzentwurf benötigen Kommunen für den Verkauf von Grundstücken oder Vermögensgegenständen von besonderem Wert nicht mehr die Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörden.


Kontakt

Sächsisches Staatsministerium des Innern

Ansprechpartner Martin Strunden
Telefon: +49 351 564 30400
Telefax: +49 351 564 30409
E-Mail: presse@smi.sachsen.de
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