Stadt lässt Rechtsprechung zu Allgemeinverfügungen für Heimspiele der BSG Chemie Leipzig durch Sächsisches Oberverwaltungsgericht überprüfen
11.05.2026, 15:34 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)
Stadt Leipzig legt die im Urteil zugelassene Berufung ein
Die Stadt Leipzig hatte in der Vergangenheit mehrfach (zuletzt für den 1. März 2026) für Heimspieltage der BSG Chemie Leipzig mit erhöhtem Risiko (von der Polizei eingestuft als Spiel, bei dem Gewalttätigkeiten mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind, sogenannte Hochrisikospiele) Allgemeinverfügungen erlassen, die das Mit-Sich-Führen von Baseballschlägern, Latten, mit Quarzsand gefüllten Handschuhen, Reizstoffsprühgeräten, die nicht unter das Waffengesetz fallen, Schutzwesten, Protektoren, Sturmhauben, missbräuchlich verwendeten Tüchern und Schals sowie Sonnenbrillen in Kombination mit anderen vermummenden Gegenständen untersagten. Räumlich betraf dieses Verbot ein Gebiet ausgehend vom Alfred-Kunze-Sportpark in nördlicher Richtung begrenzt durch den »Bauerngraben«, in östlicher Richtung durch die Gustav-Esche-Straße und Rathenaustraße, in südlicher Richtung durch die Philipp-Reis-Straße und in westlicher Richtung durch die Georg-Schwarz-Straße und Leipziger Straße sowie einschließlich der Auenstraße und der Straße Zum Waldbad bis zur »Alten Luppe«. Hiergegen wandte sich eine Klägerin, die innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs einen Kleingarten besitzt. Sie meinte, durch entsprechende Allgemeinverfügungen in schwerwiegender Weise in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit eingeschränkt zu sein, weil sie regelmäßig für den Gartenaufenthalt Gegenstände bei sich führe, etwa Sonnenbrillen oder Gartengeräte, die unter das Verbot fielen.
Mit seinem Urteil vom 25. März 2026 (Az. 3 K 3619/24) hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die konkret angegriffene Allgemeinverfügung vom 19. November 2024 rechtswidrig gewesen ist, soweit ihr Geltungsbereich über den Alfred-Kunze-Sportpark hinausreichte. Zur Begründung heißt es im Urteil, das Sächsische Polizeibehördengesetz enthalte zwar eine Ermächtigung für die zuständigen Polizeibehörden, Anordnungen zu treffen, um Gefahren für Leib, Leben, Gesundheit oder bedeutende Sach- oder Vermögenswerte bei öffentlichen Veranstaltungen unter freiem Himmel zu begegnen, insbesondere das Mit-Sich-Führen bestimmter Gegenstände zu verbieten. Das betreffe aber lediglich den Veranstaltungsort selbst, etwa ein Fußballstadion, nicht jedoch angrenzende Gebiete. Dies zeige sowohl der Wortlaut des Gesetzes wie auch dessen Entstehungsgeschichte. Ein entsprechendes Verbot könne danach nur in zeitlicher Hinsicht auf den Zeitraum der Veranstaltung selbst wie auch in örtlicher Hinsicht beschränkt auf den konkreten Veranstaltungsort ergehen. Diesem Verständnis stehe auch nicht der Grundsatz effektiver Gefahrenabwehr entgegen. Denn insbesondere den spezifischen Gefahren im Vor- und Nachfeld von Fußballspielen könne durch zulässige polizeiliche Maßnahmen wie Identitätsfeststellungen, Durchsuchungen, Sicherstellungen und der Ingewahrsamnahme ausreichend begegnet werden.
Da die Auslegung der maßgeblichen Regelungen des Polizeibehördengesetzes als Landesrecht in der Rechtsprechung bislang nicht abschließend geklärt ist, hat das Verwaltungsgericht die Berufung gegen sein Urteil zugelassen. Diese wurde nunmehr von der Stadt Leipzig erhoben, sodass das Sächsische Oberverwaltungsgericht mit der Sache befasst und zu einer abschließenden Entscheidung des Rechtsstreits berufen ist.