Urteil im Verfahren OAZ gegen »Volksverpetzer«: Kein Anspruch auf Unterlassung beanstandeter Äußerungen
14.07.2026, 14:30 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)
Der 4. Zivilsenat hat heute die sofortige Beschwerde der Ostdeutschen Verlags GmbH und eines bei ihr beschäftigten Redakteurs gegen verschiedene Äußerungen in dem am 9.4.2026 erstmals unter der Überschrift »OAZ RELATIVIERT RECHTE ÖKO-SEKTE« erschienenen Artikel, der über den Blog der Antragsgegner www.volksverpetzer.de bis heute abrufbar ist, zurückgewiesen. Die angegriffenen sechs Äußerungen in dem Artikel, mit denen die Antragsgegner die Berichterstattung der "Ostdeutschen Allgemeinen Zeitung" (OAZ) vom 21.3.2026 unter der Überschrift »Kontaktschuld Görlitzer Waldorfschule: Warum eine gestandene Lehrerin gehen musste« kritisiert und die Person des Antragstellers zu 2) kritisch gewürdigt hatten, seien nach einer umfassenden Abwägung zwischen der Pressefreiheit und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Antragsteller hinzunehmen. Es sei hiernach insbesondere noch zulässig gewesen, den Antragsteller zu 2) in dem auf dem Blog erschienenen Artikel als "Faktenleugner", "Anthroposophie-Funktionär" und "selbsternannten Philosophen" zu bezeichnen, weil es sich dabei nicht um beweisbare Tatsachenbehauptungen, sondern um Meinungsäußerungen handele, die keine strafbare Beleidigung oder Schmähkritik enthielten. Der verständige Durchschnittsleser verstehe die Kapitelüberschrift "Rechte Öko-Sekte sei rechts? – die OAZ: ‚Von wegen!‘" auch nicht als Zitat der Antragsteller, sondern fasse diese Überschrift als Zusammenfassung des nachfolgenden Artikelabschnitts auf. Zwei weitere Behauptungen über den Antragsteller zu 2) seien entweder wahr oder bereits im Ausgangspunkt nicht geeignet, ihn in seinen Grundrechten zu verletzen. Auch im Gesamtzusammenhang des Artikels werde damit durch die angegriffenen Äußerungen kein Persönlichkeitsbild des Antragstellers zu 2) gezeichnet, das diesen und die OAZ, für die er journalistisch tätig sei, in ihren Persönlichkeitsrechten verletze.
Da das Urteil einem einstweiligen Verfügungsverfahren ergangen ist, ist hiergegen kein Rechtsmittel mehr eröffnet.
Aktenzeichen: 4 W 344/26