Auslieferung von Straftätern ins Ausland

23.07.2026, 15:30 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)

Generalstaatsanwaltschaft Dresden arbeitet international effektiv mit anderen Staaten zusammen

Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden bearbeitet Auslieferungsverfahren gegen im Ausland tatverdächtige oder strafrechtlich verurteilte und in Deutschland festgenommene Personen. Das Auslieferungsverfahren gewährleistet eine funktionierende rechtsstaatliche Zusammenarbeit zwischen der Generalstaatsanwaltschaft Dresden mit anderen Staaten und stellt sicher, dass sowohl die Strafverfolgung und Strafvollstreckung im Ausland als auch die Rechte der verfolgten Personen gewahrt werden. Damit wird verhindert, dass international gesuchte oder verurteilte Straftäter im Freistaat Sachsen untertauchen können.

Auf Antrag anderer Staaten können international gesuchte Verdächtige und Verurteilte, die in Deutschland festgenommen werden, an das Ausland ausgeliefert werden. Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden führt im Rahmen ihrer örtlichen Zuständigkeit das Verfahren, beantragt die notwendigen Auslieferungshaftbefehle beim Oberlandesgericht Dresden und entscheidet gegenüber den Mitgliedstaaten der Europäischen Union abschließend über die Bewilligung der Auslieferung.

Bei der Generalstaatsanwaltschaft Dresden wurden in Auslieferungsverfahren vom 1. Januar 2025 bis zum 18. Juli 2026 insgesamt 102 im Ausland tatverdächtige oder strafrechtlich verurteilte und in Deutschland festgenommene Personen ins Ausland überstellt. Weitere 63 Verfahren sind bei der Generalstaatsanwaltschaft Dresden anhängig.

Bei den von den ausgelieferten Personen im Ausland begangenen Straftaten handelte es sich um Mord und Totschlag, Sexualdelikte, Mitgliedschaft in terroristischen Vereinigungen, Raub, Drogendelikte, tödliche Verkehrsunfälle, Wirtschaftskriminalität, sonstige Verkehrsstraftaten, Diebstahl und Betrug.

Die Auslieferungen erfolgten in annähernd alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit einem Schwerpunkt zu den sächsischen Nachbarländern der Tschechischen Republik und der Republik Polen. Ausgeliefert wurde aber auch ins europäische Ausland nach Italien, Belgien, Ungarn, Rumänien, Lettland oder Frankreich sowie in Drittstaaten wie Norwegen, Schweiz, Nordmazedonien, Moldau, Montenegro, Türkei, Tunesien, Ukraine oder Großbritannien.

Zum Hintergrund:
Ein Auslieferungsverfahren ist ein formeller Rechtshilfeweg und läuft in Deutschland in zwei Hauptstufen ab: das Zulässigkeitsverfahren vor dem Gericht und das Bewilligungsverfahren durch die Justizverwaltung.

Nach einer internationalen Fahndung (zum Beispiel über Interpol oder einen Europäischen Haftbefehl) wird die Person vorläufig festgenommen und dem örtlich zuständigen Amtsgericht zur Feststellung der Person und der Anordnung des Festhaltens vorgeführt. Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden prüft die eingereichten Unterlagen auf ihre Vollständigkeit und die rechtlichen Voraussetzungen. Nach vollständiger Zusammenstellung der für die Auslieferung erforderlichen Dokumente und Informationen beantragt die Generalstaatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht Dresden die Feststellung der Zulässigkeit der Auslieferung. Über den Antrag entscheidet das Oberlandesgericht unter Prüfung aller gesetzlichen Voraussetzungen nach dem Gesetz über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG). Insbesondere wird geprüft, ob Auslieferungshindernisse – beispielsweise fehlende beidseitige Strafbarkeit, unzulässige Entscheidungen in Abwesenheit oder Verstöße gegen Grund- oder Menschenrechte – vorliegen. Die verfolgte Person wird zuvor angehört und während des gesamten Verfahrens anwaltlich vertreten.

Erklärt das Oberlandesgericht die Auslieferung für zulässig, entscheidet die Generalstaatsanwaltschaft Dresden im Rahmen ihrer Zuständigkeit (insbesondere bei Europäischen Haftbefehlen), ob die Auslieferung auch zu bewilligen ist oder veranlasst die Bewilligungsentscheidung unter Vorlage der Akten an das Sächsische Staatsministerium der Justiz (in Drittstaatfällen). Ist die Auslieferung bewilligt, wird die gesuchte Person an die Behörden des ersuchenden Staates übergeben, wobei die Generalstaatsanwaltschaft das Landeskriminalamt Sachsen mit der Organisation der Überstellung beauftragt.


Kontakt

Generalstaatsanwaltschaft Dresden

Pressesprecher Dr. Patrick Pintaske
Telefon: +49 351 446 2838
Telefax: +49 351 446 2830
E-Mail: pressesprecher@gensta.justiz.sachsen.de
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