Vollständiges Urteil zum Planfeststellungsbeschluss "Spreestraße" an Beteiligte zugestellt
16.09.2026, 14:21 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)
Aktualisierung der Medieninformation vom 16. Juni 2026
Die 12. Kammer des Verwaltungsgerichts Dresden hat mit Urteil vom 12. Juni 2026 den Planfeststellungsbeschluss zum 2. Bauabschnitt für den Neu- und Ausbau der sogenannten Spreestraße bei Spreewitz aufgehoben (Az. 12 K 2222/25). Der Urteilstenor wurde den Beteiligten am 15. Juni 2026 übermittelt. Nunmehr wurde ihnen das vollständige Urteil zugestellt.
Daraus ergeben sich folgende, die Entscheidung im Wesentlichen tragende, Gründe:
Im Rahmen der Planrechtfertigung habe die Planfeststellungsbehörde nicht belegt, dass es einen verkehrsplanerischen Bedarf für das Vorhaben gebe. Bei ihrer Entscheidung im Jahr 2025 hätte die Landesdirektion Sachsen die Besonderheiten der Region berücksichtigen müssen. Die von ihr herangezogene Verkehrsprognose für das Jahr 2030 sei nicht sachgerecht. Mit ihr sei die Landesdirektion bereits vom üblichen Prognosezeitraum von zehn Jahren abgewichen. Zusätzlich hätten bei der Bedarfsermittlung auch noch der tiefgreifende Strukturwandel in der Lausitz und der Kohleausstieg 2038 berücksichtigt werden müssen. Ein sinnvoller und brauchbarer Prognosehorizont hätte damit sogar noch über das Jahr 2035 hinausgehen müssen. Da die Planfeststellungsbehörde keinen hinreichenden Bedarf für den 2. Bauabschnitt der Spreestraße belegt habe, hätten die von ihr benannten Ziele - u. a. die Entlastung der Ortsteile Burgneudorf, Spreewitz und Neustadt - im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Dresden keine Rolle gespielt.
Des Weiteren beanstandet das Gericht, dass die Landesdirektion den Klimaschutz nicht im erforderlichen Maß berücksichtigt habe. Die unmittelbar aus dem Grundgesetz folgenden Anforderungen an den Klimaschutz bänden alle Behörden und Gerichte. Im Hinblick auf den sog. Klimabeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. März 2021 (Az. 1 BvR 2656/18) sei jedes einzelne Vorhaben des Staates, das Treibhausgas-Emissionen auslöse und damit das bis zur Klimaneutralität im Jahre 2045 noch zur Verfügung stehende Gesamtemissionsbudget vermindere, auf seine »intertemporale Verhältnismäßigkeit« zu prüfen.
Die hier getroffene Planungsentscheidung sei, intertemporal betrachtet, unverhältnismäßig. Die mit dem Bau der Straße, ihres Betriebs und ihrer Unterhaltung verbundenen Emissionen führten zu Reduktionsvorgaben in der Zukunft. Damit werde in die Freiheitsrechte zukünftiger Generationen eingegriffen. Dieser Eingriff stehe nicht im Verhältnis zu dem mit der Maßnahme verfolgten Zweck. Es sei nicht ausreichend dargelegt, dass der mit der Straßenbaumaßnahme verfolgte Zweck nur mit dem geplanten Projekt erreicht werden könne. So sei die Prüfung der Behörde, ob die von den Klägern vorgeschlagene alternative Trassenführung besser geeignet sei, nicht nachvollziehbar. Diese Alternative habe klimarelevante Vorteile. Da die Entfernungen im Planungsgebiet gering seien, verkürze sich die Fahrzeit zwischen dem Industriepark Schwarze Pumpe und den Gewerbestandorten am Kraftwerk Boxberg bei der geplanten Trasse lediglich um 0,8 Minuten von 23 Minuten auf 22,2 Minuten. Dem stünden deutlich geringere Umweltbelastungen gegenüber, wenn alternativ im Wesentlichen bestehende Straßen ausgebaut würden und lediglich ein sehr kurzes Brückenbauwerk errichtet werden müsste.
Außerdem beanstandet das Gericht, dass die Landesdirektion das Vorhaben zugelassen habe, obwohl es an der erforderlichen Ermittlung und Bilanzierung der mit dem Vorhaben verbundenen und von ihm ausgehenden Treibhausgas(THG)-Emissionen fehle. Von einer in sich schlüssigen und plausiblen Ermittlung und Bilanzierung, ggfls. durch eine Schätzung, sei die Planfeststellungsbehörde auch nicht befreit, wenn es – wie hier – keine standardisierten Vorgaben gebe. Doch selbst wenn die Treibhausgas-Emissionen im Ergebnis ausgewiesen wären, wäre die Verwirklichung des geplanten Vorhabens nach Auffassung der Kammer derzeit unzulässig. Notwendig sei ein bundesweiter Treibhausgas-Emissionshaushalt, der die Aufteilung des im Klimaschutzgesetz festgelegten Treibhausgas-Emissionsbudgets zwischen dem Staat mit seinen Untergliederungen sowie den Bürgern und der Wirtschaft regele. Solange eine Einordnung der hier geplanten Maßnahme in ein Gesamtkonzept nicht möglich sei, unterliege das Planvorhaben einem Moratorium.
Das Gericht hat die Berufung zugelassen. Diese kann von den Beteiligten nunmehr binnen eines Monats beim Sächsischen Oberverwaltungsgerichts eingelegt werden.
Der vollständige Text der Entscheidung steht zum Download bereit.