Verwaltungsgericht Dresden lehnt Eilrechtsschutzantrag des CSD-Görlitz e.V. ab

18.09.2026, 18:09 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)

Das Verwaltungsgericht Dresden hat einen Eilantrag zu der am 26. September 2026 in Görlitz geplanten Versammlung des Christopher Street Day Görlitz-Zgorzelec e.V. (Antragsteller) mit Beschluss vom heutigen Tag abgelehnt (Az. 6 L 750/26). Soweit sich der Veranstalter gegen die Festlegung der Strecke seines Demonstrationszuges wandte, konnte er damit keinen Erfolg haben, da diese seiner Anmeldung entsprach. Die Frage, ob es sich beim anschließenden »Picknick der Vielfalt« ebenfalls um eine vom Grundgesetz geschützte Versammlung oder um eine eher kommerzielle Veranstaltung handele, hat das Gericht nicht beantwortet, da sie nicht Gegenstand des vorliegenden Eilrechtsschutzverfahrens gewesen sei.

Der Eilantrag richtete sich auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Bescheids des Landkreises Görlitz (Antragsgegner) vom 10. September 2026, mit dem dieser verschiedene einschränkende Verfügungen (»Auflagen«) zu einer am 26. September2026 in Görlitz als Aufzug angezeigten Versammlung des Antragstellers verfügt hatte. Der Antrag richtete sich gegen die bestätigte Aufzugsroute durch die Stadt Görlitz. Da diese jedoch der Anzeige des Antragstellers entsprach, hat das Verwaltungsgericht insoweit sein Rechtsschutzbedürfnis verneint.

Mit dem Antrag hat der Antragsteller weiter den Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt. Es sollte vom Gericht festgestellt werde, dass das sich an den Aufzug anschließende »Picknick der Vielfalt« auf dem Obermarkt in Görlitz ab 15.00 Uhr ebenfalls eine Versammlung im Sinne des Versammlungsrechts und nicht eine sonstige (kommerzielle) Veranstaltung sei, die nicht den Schutz des Grundrechts der Versammlungsfreiheit genießt. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht ebenfalls abgelehnt. Es hat zur Begründung angegeben, dass Streitgegenstand des Eilverfahrens lediglich der Bescheid des Landratsamts vom 10. September2026 sei, der aber keine Regelungen in Bezug auf das »Picknick der Vielfalt« enthalte. Zu diesem hat Antragsgegner am 16. September 2026 einen Feststellungsbescheid erlassen, in dem er ausgeführt hat, es handele sich insoweit nicht um eine Versammlung. Das Verwaltungsgericht hat dazu angemerkt, dass die Versammlungsbehörde des Antragsgegners die vom Antragsteller erst im vorliegenden Gerichtsverfahren gemachten ergänzenden Angaben zum »Picknick der Vielfalt« zu prüfen habe, was diese auch für den Beginn der kommenden Woche zugesagt habe.

Gegen die Entscheidung kann binnen zwei Wochen Beschwerde beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht eingelegt werden.


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Verwaltungsgericht Dresden

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