Gesetzliche Krankenversicherung

07.10.2026, 11:47 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)

Leistungen im Rahmen des Diabetesmanagements bei einem insulinpflichtigen Kindergartenkind als Häusliche Krankenpflege

Der 1. Senat des Sächsischen Landessozialgerichts hat mit Beschluss vom 7. August 2026 (L 1 KR 85/26 B ER) entschieden, dass Leistungen im Rahmen des Diabetesmanagements bei einem insulinpflichtigen Kindergartenkind einschließlich der erforderlichen Beobachtung häusliche Krankenpflege (HKP) in Gestalt von Behandlungspflege im Sinne von § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB V darstellen. Diese könne auch in einem Kindergarten erbracht werden. Dabei sei im konkreten Fall die Betreuung durch einen im Diabetesmanagement geschulten Erwachsenen ausreichend.

Bei der 5-jährigen gesetzlich krankenversicherten Antragstellerin wurde nach stationärer Akuteinweisung ein insulinpflichtiger Diabetes mellitus mit schwankenden Blutzuckerwerten festgestellt. Inzwischen ist sie mit einem AID-System (Automatische Insulinversorgung) versorgt; zusätzliche Blutzuckermessungen und Insulingaben zu den Mahlzeiten sind erforderlich. In der Kindertagesstätte wurde sie zunächst von ihrer Mutter begleitet, die anlässlich der Erkrankung der Antragstellerin Schulungen im Diabetesmanagement absolviert hatte.

Die Antragsgegnerin (Krankenkasse) übernahm auf ärztliche Verordnung von Häuslicher Krankenpflege zunächst Leistungen in Form von Blutzuckermessungen und Insulininjektionen. Die außerdem verordnete außerklinische Intensivpflege (AKI) in Form des Diabetesmanagements beim Kind während der Abwesenheit der Eltern für täglich neun Stunden lehnte sie hingegen nach Einholung einer Stellungnahme des Medizinischen Dienstes (MD) ab. Eine punktuelle Behandlungspflege sei ausreichend.

Auf Antrag der Antragstellerin hat das Sozialgericht die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig Behandlungspflege als HKP für den Besuch der Kindertagesstätte für täglich maximal 8 Stunden zu gewähren.

Der 1. Senat des Sächsischen Landessozialgerichts hat diese Entscheidung bestätigt und die gegen den Beschluss des Sozialgerichts gerichtete Beschwerde zurückgewiesen, aber hervorgehoben, dass für die Qualifikation einer Leistung als Behandlungspflege nicht erforderlich ist, dass diese regelmäßig nur von einer examinierten Pflegefachkraft erbracht werden kann. Dabei bestehe im konkreten Einzelfall keine Notwendigkeit, dass das bei der Antragstellerin erforderliche Diabetesmanagement durch eine medizinisch-fachlich ausgebildete Betreuungsperson erfolgen müsse. Unter Zugrundelegung der Einschätzung des Medizinischen Dienstes sei die Betreuung durch einen im Diabetesmanagement geschulten Erwachsenen ausreichend. Behandlungspflege könne bereits nach dem Wortlaut des § 37 Abs. 2 SGB V auch in einem Kindergarten erbracht werden. Der Anwendungsbereich des § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB V sei auch nicht durch § 37c Abs. 2 SGB V gesperrt.

Die Leistung sei nach der für die Abgrenzung insoweit maßgeblichen Zweckrichtung auch nicht als Leistung der Eingliederungshilfe zu erbringen, denn bei der Behandlungssicherungspflege handele es sich um Krankenbehandlung, die nach dem Behandlungsplan der adäquaten Therapie des Diabetes auch außerhalb der Häuslichkeit in einem Kindergarten diene, um Notfallsituationen zu verhindern. Sie solle hingegen nicht die Folgen eines regelwidrigen Körperzustandes ausgleichen. Aus der Rechtsprechung zur Behandlungspflege in Einrichtungen der Eingliederungshilfe ergebe sich nichts Abweichendes, da diese Einrichtungen der Eingliederungshilfe nach den gesetzlichen Bestimmungen nur soweit zur Erbringung von medizinischer Behandlungspflege verpflichtet seien, wie diese aufgrund der sächlichen und personellen Ausstattung erbracht werden könnten. Auch beschränke sich die von der Einrichtung geschuldete Pflege grundsätzlich nur auf einfachste Maßnahmen der medizinischen Behandlungspflege, für die es keiner besonderen medizinischen Sachkunde oder medizinischer Fertigkeiten bedürfe (z.B. Verabreichung von Medikamenten und Blutdruckmessen). Hierunter falle das Diabetesmanagement jedenfalls im vorliegenden Fall nicht. Dabei deckten auch die bewilligten Leistungen in Form von Blutzuckermessungen und Insulininjektionen die zwischen den HKP-Einsätzen notwendige Beobachtung und dass sofortige und adäquate Reagieren bei Auffälligkeiten nicht ab.

Sozialgericht Dresden, Beschluss vom 23. April 2026 – S 11 KR 160/26 ER
Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 7. August 2026 – L 1 KR 85/26 B ER


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Sächsisches Landessozialgericht

Pressesprecherin Gabriele Busse
Telefon: +49 371 453 8951
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