Sachsen ordnet Umgang mit Windenergievorhaben während Regionalplanung

09.10.2026, 11:00 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)

Freistaat bereitet zudem Bundesratsinitiative zu Flächenzielen vor

Gemeinsame Pressemitteilung des Sächsischen Staatsministeriums
für Infrastruktur und Landesentwicklung (SMIL) und des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz (SMWA)

Das Sächsische Staatsministerium für Infrastruktur und Landesentwicklung hat der Landesdirektion Sachsen (LDS) heute (9. Oktober 2026) eine fachaufsichtliche Weisung erteilt. Danach soll die LDS Windenergievorhaben im Einzelfall immer dann befristet untersagen, wenn diese mit den Zielen der Regionalen Planungsverbände zur Windenergieplanung nicht vereinbar wären.

Aktuell besteht im Freistaat Sachsen eine Übergangsphase. In dieser Phase können auch solche Windenergievorhaben genehmigt werden, die den künftigen Festlegungen der Regionalplanung möglicherweise widersprechen und darüber hinaus auch für die Regionalplanung selbst ein erhebliches Hindernis darstellen. Deshalb muss bis zur Wirksamkeit der Planentwürfe sichergestellt werden, dass Vorhaben, die die Windenergieplanung erschweren oder gar unmöglich machen, nicht zugelassen werden. Betroffen sind künftige Projekte, aber auch solche, die sich bereits im Genehmigungsverfahren befinden.

Staatsministerin Regina Kraushaar betont: »Die Menschen vor Ort brauchen Sicherheit in zweierlei Hinsicht: Sie müssen nachvollziehen können, nach welchen Plänen über Windenergieflächen entschieden wird. Und sie müssen sich darauf verlassen können, dass die Planung der Windenergiegebiete rechtzeitig abgeschlossen und wirksam werden kann. Denn andernfalls greift die vom Bundesgesetzgeber vorgesehene sogenannte Superprivilegierung, bei der selbst in bislang geschützten Gebieten Windenergieanlagen errichtet werden könnten. Das gilt es unbedingt zu vermeiden.«

»Wir haben einen dicht besiedelten Freistaat mit unterschiedlichen Landschaften und einer anspruchsvollen Topografie. Windenergieflächen müssen deshalb mit Siedlungen, Natur und Landschaft sowie weiteren Nutzungen in Einklang gebracht werden. Die Regionalen Planungsverbände schaffen dafür einen geordneten Rahmen – eine höchst anspruchsvolle Aufgabe. Ihre jeweilige Regionalplanung zeigt, wo Windenergieanlagen zukünftig grundsätzlich möglich sein sollen. Diese Planungen müssen ungestört verlaufen können, und deshalb schützen wir sie mit unserem heutigen Erlass. Was mir dabei wichtig ist zu betonen: Einen pauschalen Stopp für Windenergie-Genehmigungen ordnet der Erlass nicht an«, so die Ministerin für Infrastruktur und Landesentwicklung weiter.

Staatsminister Dirk Panter: »Der Freistaat Sachsen steht weiter zur Windkraft. Sie ist ein Pfeiler der Energiewende – gerade, wenn wir unserer Wirtschaft und insbesondere unserer Industrie in den kommenden Jahrzehnten grünen Strom zur Verfügung stellen und unabhängiger vom Energiemarkt werden wollen. Auch die sächsischen Industrie- und Handelskammern machen deutlich: Es braucht verlässliche Rahmenbedingungen, statt eines pauschalen Windkraftmoratoriums. Sachsen soll Energieland bleiben.«

»Gleichzeitig stellen wir fest, dass der Ausbau in der Bevölkerung in Teilen hochumstritten ist. Diese Sorgen dürfen wir nicht übergehen. Deshalb setzen wir auf ein geordnetes Verfahren und beugen einer möglichen Super-Privilegierung ab 2028 vor. Der Erlass ist kein Stopp und erst recht keine Abkehr vom Ausbau der Windenergie in Sachsen. Wir wollen sicherstellen, dass wir an den Stellen kurz Luft holen können, an denen Projekte die Regionalplanung gefährden und den Windkraftausbau damit insgesamt in seiner Akzeptanz schädigen können«, so der Minister für Wirtschaft und Energie.

SMIL und SMWA bereiten Bundesratsinitiative vor

Parallel erarbeiten das SMIL und das SMWA gemeinsam einen Vorschlag für eine Bundesratsinitiative. Damit soll der Bund aufgefordert werden, die Flächenziele für die Zeit bis Ende 2032 frühzeitig und ergebnisoffen zu evaluieren. Die Evaluierung soll spätestens im ersten Quartal 2028 abgeschlossen sein, damit die Länder ihre Planungen rechtzeitig darauf ausrichten können.

Die Initiative soll außerdem darauf zielen, abgeschlossene oder weit fortgeschrittene Planungsverfahren vor nachträglichen Verzögerungen zu schützen Ein weiterer Prüfauftrag betrifft die uneingeschränkte Anrechnung von Windenergieflächen bei einer kombinierten Nutzung von Windenergie und Photovoltaik. Die geltenden Vorgaben für die Zielerreichung bis Ende 2027 sollen davon unberührt bleiben.

Dazu sagt Staatsministerin Kraushaar: »Für eine verlässliche Planung bis 2032 braucht es eine unverzügliche Evaluierung der Flächenziele, damit die Länder ihre Planungen für die nächste Zielperiode verlässlich darauf ausrichten können. Sie sollte sowohl das bundesweite Flächenziel als auch die Flächenbeitragswerte der einzelnen Länder betrachten.« Der Bund hat diese Evaluierung im Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU und SPD auch verabredet.

Staatsminister Panter erklärt: »Um den Ausbau der Windenergie weiterhin voranzutreiben und gleichzeitig nicht die Bevölkerung aus dem Blick zu verlieren, setzen wir auf die Priorisierung von Windvorranggebieten in der Regionalplanung. Zudem wird auf Bundesratsebene eine Überprüfung der zu erreichenden Flächenziele sowie der länderspezifischen Beitragswerte auf Basis von aktuellen, realistischen Strombedarfsentwicklungen angestrebt. So sichern wir beides: den notwendigen Ausbau der Windenergie und die Akzeptanz dafür in den Regionen, ohne die Menschen zu überfordern. Diese zwei Kernforderungen werden wir bereits auf der Energieministerkonferenz im November einbringen.«

Hintergrund:

Der Bund verpflichtet den Freistaat Sachsen, bis zum 31. Dezember 2027 Flächen im Umfang von 1,3 Prozent seiner Landesfläche für die Windenergienutzung auszuweisen. Bis zum 31. Dezember 2032 müssen es 2,0 Prozent sein. Die vier Regionalen Planungsverbände setzen diese Vorgaben um. Jede Planungsregion muss grundsätzlich den ihr verbindlich zugewiesenen Beitrag zum sächsischen Flächenziel leisten.

Alle vier Planungsverbände arbeiten derzeit an ihren Teilplänen für die Windenergienutzung. Diese Regionalpläne weisen Flächen aus, auf denen Windenergie planerisch ermöglicht werden soll. Diese Pläne bedeuten nicht, dass in den ausgewiesenen Gebieten auch Windenergieanlagen gebaut werden. Die Arbeit an den Plänen ist komplex: Die Verbände müssen geeignete Flächen ermitteln, unterschiedliche Belange abwägen und die gesetzlich vorgesehenen Beteiligungs- und Planungsverfahren durchführen.

Der Erlass ändert weder die gesetzlichen Flächenziele noch setzt er die Arbeit an den Regionalplänen aus. Vielmehr soll er die Planung schützen, indem die Genehmigung solcher Anlagen, die nicht mit ihr kompatibel sind, untersagt werden können. Er ist bis zum 31. Dezember 2027 befristet. Die Landesdirektion soll dem SMIL erstmals zum Jahresende 2026 und danach halbjährlich über Untersagungen sowie über Fälle berichten, in denen trotz erfüllter Voraussetzungen nicht untersagt wurde. Der Erlass untersagt kein konkretes Vorhaben. Er weist die Landesdirektion an, wie sie im Einzelfall zu verfahren hat.

Rechtsgrundlage für den Erlass ist § 12 Abs. 2 Satz 1 Raumordnungsgesetz. Danach können raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen sowie die Entscheidung über deren Zulässigkeit befristet untersagt werden, wenn sich ein Raumordnungsplan in Aufstellung befindet und wenn zu befürchten ist, dass die Planung oder Maßnahme die Verwirklichung der vorgesehenen Ziele der Raumordnung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würde.

So läuft die Einzelfall-Prüfung künftig ab:

  1. Die Landesdirektion Sachsen als zuständige Raumordnungsbehörde wird etwa im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens um eine raumordnerische Stellungnahme gebeten.
  2. Geprüft wird, ob ein hinreichend konkreter Regionalplan in Aufstellung ist und ob das Vorhaben dessen vorgesehene Ziele unmöglich macht oder wesentlich erschwert.
  3. Der zuständige Regionale Planungsverband wird beteiligt und gibt eine fachliche Einschätzung ab. Diese fließt in die Prüfung und Entscheidung ein.
  4. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Satz 1 ROG vor, soll die Landesdirektion die Untersagung aussprechen. Sie bestimmt insbesondere Umfang und Dauer. Die Untersagung ergeht gegenüber der Behörde, bei der das Genehmigungsverfahren geführt wird.

Kontakt

Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz

Pressesprecher Jens Jungmann
Telefon: +49 351 564 80600
Telefax: +49 351 564 80680
E-Mail: presse@smwa.sachsen.de
zurück zum Seitenanfang